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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_102/2007 /ble 
 
Urteil vom 17. April 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter R. Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
A.X.________, 
B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Budliger Treuhand AG, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Feststellung Steuerwohnsitz (Nachsteuern 1991/92), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 28. März 2001 auferlegte das Kantonale Steueramt Aargau A.X.________ und B.X.________ Nachsteuern für die Steuerjahre 1991 bis 1996. Auf Einsprache hin hob es die Nachsteuerverfügung auf und erliess an deren Stelle einen Steuerdomizilentscheid, wonach die Steuerpflichtigen in den Jahren 1991 bis 1996 Wohnsitz in F.________/AG hatten. Einen Rekurs der Steuerpflichtigen hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau teilweise gut und wies die Gemeindesteuerkommission F.________ an, für die Jahre 1993 bis 1996 das ordentliche Veranlagungsverfahren (gegebenenfalls mit Prüfung des Wohnsitzes) durchzuführen. In Bezug auf die Steuerjahre 1991 und 1992 bestätigte das Steuerrekursgericht, dass die Steuerpflichtigen in F.________ unbeschränkt steuerpflichtig waren. 
Eine Beschwerde der Steuerpflichtigen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. Februar 2007 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.X.________ und B.X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie in den Steuerjahren 1991 und 1992 keinen Wohnsitz in F.________ hatten. 
Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht angeordnet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 trat das neue Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft (BGG, SR 173.110). Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist zulässig. Es kann mit ihr die Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz können nur berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
2. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, Nachsteuer- und Strafsteuerverfahren seien gleichzeitig eingeleitet worden. Alles was sie im Nachsteuerverfahren vorbringen würden, könne im Strafsteuerverfahren gegen sie verwendet werden. Das verletze die Unschuldsvermutung gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV
Der Einwand ist unbegründet. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, durch welche Verpflichtung zur Offenbarung die Beschwerdeführer gezwungen worden sein sollen, zu ihrer eigenen Überführung beizutragen. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Strafuntersuchung führte und anlässlich der Hausdurchsuchung (u.a. am Wohnsitz des Sohnes C.X.________ in F.________ und in dessen Fotostudio in H.________, wo sich gleichzeitig auch der Sitz der Einzelfirma P.________ Ingenieur & Konstruktionsbüro befand) Unterlagen beschlagnahmte. Darunter befanden sich insbesondere die Agenden des Beschwerdeführers, die als Terminplaner und als knappes Tagebuch geführt wurden und aus denen hervorgeht, wo der Beschwerdeführer sich täglich aufhielt und welchen Tätigkeiten er nachging. Zur Feststellung des Steuerwohnsitzes stellten die kantonalen Instanzen und das Verwaltungsgericht hauptsächlich auf diese Agenden ab (vgl. angefochtenes Urteil E. II/2.1). Das hat mit einer Aufforderung zur Mitwirkung oder Selbstbezichtigung nichts zu tun. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, welche auch gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet werden kann. Das verletzt die Unschuldsvermutung nicht. Auch insoweit, als Protokollaussagen verwertet wurden (vgl. Entscheid des aargauischen Steuerrekursgerichts vom 1. Juli 2004 betreffend direkte Bundessteuer, S. 3), legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern solche Aussagen unter Zwang erlangt worden sein sollen oder deren Verwertung in anderer Weise gegen die Unschuldsvermutung verstossen soll. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeeingabe diesbezüglich überhaupt eine genügend substantiierte Verfassungsrüge im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG enthält. 
 
3. 
Die Beschwerdeführer beanstanden ferner, dass ihnen die beschlagnahmten Akten zur Vorbereitung der Verteidigung nicht nach Hause ausgehändigt worden seien. Sie behaupten jedoch nicht, dass ihnen oder ihrer Rechtsvertreterin das Recht zur Einsichtnahme oder zur Anfertigung von Kopien am Sitz der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wo die beschlagnahmten Akten offenbar aufbewahrt werden, verweigert worden wäre. Dem Sicherungszweck der Beschlagnahme ist inhärent, dass der beschlagnahmte Gegenstand der Verfügungsgewalt des Berechtigten entzogen bleiben muss, im Regelfall bis zum Entscheid durch die zuständige Instanz in der Sache, weshalb den Beschwerdeführern die beschlagnahmten Gegenstände nicht schon früher herausgegeben werden können. Die Beschwerde dringt auch in dieser Hinsicht nicht durch. 
4. 
Die Beschwerdeführer bestreiten generell, in den Steuerjahren 1991 und 1992 in F.________, Kanton Aargau, steuerpflichtig gewesen zu sein. 
4.1 Die Rechtsvertreterin führte bereits in einem Schreiben vom 7. September 1998, kurz nach Einleitung des Nach- und Strafsteuerverfahrens am 2. September 1998, aus, dass die Beschwerdeführer erst ab dem 26. Mai 1997 Wohnsitz im Kanton Aargau bzw. in der Schweiz hatten, wobei die Einzelfirma P.________ Ingenieur & Konstruktionsbüro weder damals noch früher über einen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte im Kanton Aargau oder in der Schweiz verfügt habe (vgl. Entscheid des aargauischen Steuerrekursgerichts, a.a.O., S. 5 f. E. 2c). Vor ihrem Wegzug ins Ausland hatten die Beschwerdeführer offenbar Wohnsitz im Kanton Luzern (vgl. angefochtenes Urteil E. II/2 S. 5). Die Beschwerdeführer machen auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend, dass sie in einem anderen Kanton kraft persönlicher oder wirtschaftlicher (Einzelfirma) Zugehörigkeit unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig seien. Sie verfügten wohl über eine Ferienwohnung in G.________, Kanton Obwalden, wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden muss. Doch behaupten sie nicht, sie hätten in G.________ oder an einem anderen Ort in der Schweiz (oder im Ausland) ihr ständiges Domizil gehabt. Die Beschwerde erlaubt es damit von vornherein nicht, den Steueranspruch eines allenfalls konkurrierenden Kantons zu prüfen. Fraglich ist einzig, ob das Verwaltungsgericht zu Recht von einer unbeschränkten Steuerpflicht in F.________ für die Jahre 1991 und 1992 ausging. 
4.2 Die Frage ist zu bejahen. Das Verwaltungsgericht legte ausführlich dar, dass und weshalb sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer in den Jahren 1991 und 1992 in F.________ befand. Es analysierte dabei im Detail die Agenden und früheren Aussagen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer sich jeweils mehr als 230 Tage pro Jahr in F.________ aufgehalten haben (angefochtenes Urteil S. 6-8). Demgegenüber lassen die Beschwerdeführer es bei blossen Behauptungen und Bestreitungen bewenden. Sie machen geltend, (1) die Aufzeichnungen in den Agenden liessen keinen Lebensmittelpunkt in F.________ erkennen, (2) Strom-, Wasser-, Telefon-, Handwerker-, Prämien- und Krankenkassenrechnungen lägen für F.________ keine vor, (3) der Zeuge Y.________ sei (entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts) als glaubwürdig einzustufen (4) und sie hätten in F.________ lediglich ihren Sohn besucht. Sie legen jedoch nicht (auch nicht ansatzweise) dar, wo sich ihr Lebensmittelpunkt in den fraglichen Jahren 1991 und 1992 befunden haben könnte. Die Beschwerde erschöpft sich diesbezüglich in pauschalen Behauptungen und Bestreitungen, die in keiner Weise geeignet sind, die im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen und daraus gezogenen Schlüsse in Frage zu stellen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ein anderer Ort, zu welchem die Beschwerdeführer in den fraglichen Jahren die stärkeren Beziehungen unterhalten hätten, ist nicht dargetan. Wenn daher das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid für die Jahre 1991 und 1992 die unbeschränkte Steuerpflicht in F.________ bejahte, hat es Bundesrecht offensichtlich nicht verletzt. 
5. 
Die Vorinstanz erachtete die bei ihr erhobene Beschwerde angesichts des klar erstellten Sachverhalts als offenkundig aussichtslos. Sie verneinte daher einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 35 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) und wies das entsprechende Gesuch ab. Das ist haltbar. Auch aus der Bundesverfassung ergibt sich bei aussichtslosem Rechtsbegehren kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). 
6. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden (vgl. Art. 64 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. April 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: