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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_212/2013 {T 0/2} 
 
Urteil vom 17. April 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde des A.________ vom 11. März 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2013, 
 
in die u.a. nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 26. März 2013 betreffend unvollständige Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 3./10. April 2013 erfolgte Nachreichung des vollständigen angefochtenen Entscheides, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
 
dass die Beschwerde vom 11. März 2013 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere bezüglich der nicht gegebenen natürlichen bzw. adäquaten Kausalität zwischen dem Unfall vom 17. August 1990 und den rückfallweise gemeldeten Gesundheitsschäden) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte, 
 
dass demnach - trotz Nachreichung des vollständigen angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 26. März 2013 - offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl der Versicherte auf die Formerfordernisse von Beschwerden bereits in einem früheren Verfahren (vgl. 8C_633/2011, Urteil vom 12. Oktober 2011) ausdrücklich hingewiesen wurde, 
 
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. April 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz