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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_233/2013 
 
Urteil vom 17. April 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Intras Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Postfach 2568, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 18. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. Februar 2013, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. März 2013, mit welcher S.________ die fehlende Beibringung des angefochtenen Entscheides als Mangel angezeigt und Frist für dessen Behebung angesetzt wurde, und in den daraufhin von S.________ am 25. März 2013 fristgerecht eingereichten vorinstanzlichen Entscheid, 
in die weitere Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. März 2013, in welcher S.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, 
in die von S.________ am 4. April 2013 (innert Frist) eingereichte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, weil das darin Vorgetragene des sinngemässen Inhalts, der von ihm mit der Intras Kranken-Versicherung AG abgeschlossene Versicherungsvertrag sei mit deren Übernahme durch die CSS hinfällig geworden, eine Wiederholung des im kantonalen und im Einspracheverfahren Vorgebrachten darstellt (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.), 
dass der Beschwerdeführer es unterlässt, auf die vorinstanzlichen Erwägungen konkret einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. April 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann