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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_144/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. April 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Hans  Maurer, c/o Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,  
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass X.________ der Staatsanwaltschaft I (Staatsanwalt Hans Maurer) in einer ihn betreffenden Strafuntersuchung Unregelmässigkeiten wie namentlich Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorwirft und beim Obergericht des Kantons Zürich die "Abberufung/Absetzung" des Staatsanwalts verlangte; 
dass das Obergericht den Antrag als Ausstandsgesuch entgegennahm und dieses mit Beschluss vom 27. Februar 2014 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts mit Eingabe vom 10. April 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass er Kritik an der Staatsanwaltschaft und an weiteren Behörden übt, indem er verschiedenste Rechtsgrundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere auch der EMRK als verletzt behauptet; 
dass er dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses oder der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon mehrfach aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag; 
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; 
dass bei offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Haag