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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_109/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Nauer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz (Unterhalt), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 9. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am 3. Oktober 2012 ersuchte A.________ beim Bezirksgericht U.________ um Regelung des Getrenntlebens von ihrem Ehemann, B.________, und verlangte unter anderem, ihn zur Zahlung von Unterhalt (Fr. 10'500.-- pro Monat unter Anrechnung der Lohnauszahlungen der C.________ AG) zu verpflichten. 
 
 Da B.________ als Richter am Bezirksgericht U.________ tätig ist, überwies das Obergericht das Verfahren am 6. Dezember 2012 an das Bezirksgericht Zurzach. 
 
 Im Eheschutzentscheid vom 10. Juni 2013 verpflichtete das Gerichtspräsidium Zurzach B.________ zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 2'690.-- (vom 1. Januar 2012 bis 31. August 2012), Fr. 2'365.-- (vom 1. September 2012 bis 31. Oktober 2012), Fr. 1'915.-- (vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012) und Fr. 1'665.-- (ab 1. Januar 2013) an A.________. 
 
B.  
 
 A.________ erhob am 24. Juni 2013 Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Sie verlangte eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 4'825.--, Fr. 4'500.--, Fr. 4'055.-- und Fr. 3'845.-- (jeweils für dieselben Zeiträume wie im erstinstanzlichen Urteil). 
 
 Mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und es sprach A.________ für die fraglichen Zeiträume Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'890.--, Fr. 2'565.--, Fr. 2'115.-- und Fr. 1'945.-- zu. Im Übrigen wies es die Berufung ab. 
 
C.  
 
 Am 6. Februar 2014 hat A.________ (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 4'790.--, Fr. 4'465.--, Fr. 4'055.-- und Fr. 3'845.--, jeweils wieder bezogen auf die fraglichen Zeiträume. 
 
 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die fristgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen, auf Rechtsmittel hin ergangenen Endentscheid in einer Eheschutz- und damit in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1, Art. 75, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). Umstritten ist einzig die Unterhaltsfrage und damit eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der massgebliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). 
 
 Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Will die Beschwerdeführerin die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn sie die Lage aus ihrer eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2.  
 
 Umstritten ist einzig, ob im Bedarf des Beschwerdegegners der Schuldendienst hinsichtlich einer Hypothek zu berücksichtigen ist oder ob dies nicht der Fall ist, weil eine Dritte - nämlich die C.________ AG - die entsprechenden Leistungen erbringt. 
 
2.1. Vor Obergericht blieben die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichtspräsidiums weitgehend unbestritten. So stellte die Beschwerdeführerin vor Obergericht nicht in Frage, dass es sich bei der fraglichen Schuldverpflichtung (Zinsschulden aus dem Hypothekardarlehen Nr. xxx im Umfang von Fr. 1'245'000.-- gegenüber der Bank D.________) um eine Privatschuld der Parteien handelt, dass diese Verpflichtung in der Vergangenheit regelmässig erfüllt worden ist, dass sie den Lebensunterhalt beider Parteien betroffen hat und ihre Erfüllung weiterhin im Interesse beider Ehegatten liegt. Nach den Feststellungen des Gerichtspräsidiums hat das Hypothekardarlehen zwar der C.________ AG gedient, doch sei diese wiederum Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners. Ebenfalls unbestritten geblieben ist vor Obergericht die Höhe der monatlichen Zinsschuld von Fr. 3'877.30 im Jahre 2012 und von Fr. 3'800.-- im Jahre 2013, wobei letztgenannter Betrag auf einer Schätzung des Gerichtspräsidiums nach erfolgter Teilamortisation beruht. Vor Obergericht hat die Beschwerdeführerin einzig geltend gemacht, dass die C.________ AG für die Schuldzinsen aufkomme. Diesen Standpunkt hat das Obergericht verworfen. Die Schuldzinsen der fraglichen Hypothek seien nämlich in der Erfolgsrechnung der C.________ AG nicht als Geschäftsaufwand erfasst. Die Zinszahlungen der C.________ AG (verbucht im Konto Nr. 6555) würden zwei andere Hypotheken (Nr. yyy und Nr. zzz) betreffen. Nicht gegen die Bezahlung der Zinsen durch den Beschwerdegegner spreche, dass sich die Forderung der C.________ AG gegenüber dem Beschwerdegegner (gemäss Konto Nr. 1120 der C.________ AG) im Jahre 2011 um über Fr. 90'000.-- erhöht habe. Dieses Konto sei als "Privatkonto" geführt worden, mit dem private Rechnungen der Parteien bezahlt worden seien. Wenn sich die Schuld des Beschwerdegegners im Jahre 2011 erhöht habe, so könne daraus nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, er komme seiner Zahlungspflicht gegenüber der C.________ AG nicht nach. Im Konto Nr. 1120 seien Bareinlagen des Beschwerdegegners, insbesondere nicht ausbezahlter Lohn, verzeichnet. Schliesslich ändere der Umstand, dass sich ein Schuldner gegenüber einem Dritten verschulde, um bestehende Hypothekarschulden zu tilgen, nichts an der effektiven Tilgung dieser Schulden. Die Schuldentilgung durch den Beschwerdegegner sei damit zumindest glaubhaft gemacht, so dass sie bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Zusammengefasst gehen die Vorinstanzen demnach davon aus, dass die Zinszahlungen zwar tatsächlich über die C.________ AG abgewickelt werden, die C.________ AG die Zahlungen aber dem Beschwerdegegner weiterbelastet.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht daran fest, dass die Zinsen vollumfänglich und ausschliesslich durch die C.________ AG bezahlt würden. Da die C.________ AG nicht Schuldnerin der Zinsverpflichtung sei, habe sie die Zahlungen zu Recht nicht ihrer Erfolgsrechnung, sondern als Zahlungen für Dritte auf dem Konto Nr. 1120 "Darlehen B.________" verbucht. Drittzahlungen könnten jedoch im Unterhaltsrecht nicht als leistungsmindernd berücksichtigt werden, es sei denn, der Beschwerdegegner könne nachweisen, dass er die von der C.________ AG erbrachten Leistungen zurückbezahlt habe. Willkürlich sei nun, dass die Vorinstanz angenommen habe, der Beschwerdegegner komme dieser Rückzahlung nach, obschon sich die im Konto Nr. 1120 ausgewiesene Schuld gegenüber der C.________ AG im Jahre 2011 nicht um den Jahreszins vermindert, sondern sogar um über Fr. 90'000.-- zugenommen habe.  
 
2.3. Die Darstellung der Beschwerdeführerin erschöpft sich in appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts. Inwieweit seine Beurteilung willkürlich sein soll, wird in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich dargetan. Insbesondere stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass der Beschwerdegegner auf das Konto Nr. 1120 Einlagen getätigt hat. Das Obergericht hat den Schuldenanstieg auf diesem Konto nicht übergangen, sondern es bloss abgelehnt, alleine daraus abzuleiten, dass der Beschwerdegegner seiner Zahlungspflicht nicht nachkomme. Die Beschwerdeführerin geht nicht darauf ein, dass das Konto Nr. 1120 nicht nur der Begleichung der Zinsschuld diente, sondern der Bezahlung verschiedener privater Rechnungen. Den Erwägungen des Obergerichts liegt demnach die Überlegung zugrunde, die auf diesem Konto ausgewiesene Schuld könne im Jahre 2011 aus Gründen gestiegen sein, die keinen Zusammenhang mit der Zinsschuld aufweisen. Da sich die Beschwerdeführerin mit dem vom Obergericht festgestellten Zweck des Kontos Nr. 1120 (Bezahlung verschiedener privater Rechnungen) nicht auseinandersetzt, kann auf ihre weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.  
 
3.  
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2014 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg