Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
C 31/02 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; 
Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Urteil vom 17. Mai 2002 
 
in Sachen 
K.________, 1967, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Oberwallis (RAV), Sennereigasse 26, 3900 Brig, Beschwerdegegner, 
 
und 
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten 
 
A.- Mit Verfügung vom 3. April 2001 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Oberwallis (RAV) den 1967 geborenen K.________ wegen Nichtbefolgens von Weisungen für 31 Tage ab 10. März 2001 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung wurde angegeben, der Versicherte habe eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt. 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, ab (Entscheid vom 22. Januar 2002). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung. 
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das RAV verweist auf seine früheren Stellungnahmen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes, namentlich bei Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), zutreffend wiedergegeben. 
Ebenfalls richtig ist der Hinweis darauf, dass dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt ist, wenn die versicherte Person eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, indem sie nicht klar und eindeutig ihre Bereitschaft zum Vertragsabschluss bekundet (BGE 122 V 38 Erw. 3b mit Hinweisen). 
Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob das RAV den Versicherten zu Recht für die Dauer von 31 Tagen ab 10. März 2001 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 
 
3.- a) Das RAV wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 an, sich um eine Stelle als Skimonteur bei der Firma X.________ zu bewerben. Der Beschwerdeführer bewarb sich laut seinen eigenen Angaben am 3. Januar 2001 und erhielt Ende Januar eine Absage. Am 9. März 2001 erfolgte gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten eine erneute Zuweisung einer Stelle beim gleichen Arbeitgeber. 
Der Beschwerdeführer setzte sich telefonisch mit diesem in Verbindung und erklärte im Verlauf des Gesprächs, er habe eine andere Stelle in der näheren Umgebung seines Wohnortes in Aussicht. Damit nahm er im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1 hievor) in Kauf, dass die Stelle anderweitig besetzt wurde. Auf Grund der Angaben des Arbeitgebers vom 21. März 2001 ist davon auszugehen, dass die Anstellung aus diesem Grund nicht zustande kam. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als Ablehnung einer zugewiesenen Arbeit qualifiziert. 
 
b) Hinreichende Gründe, die Stelle abzulehnen, lagen nicht vor. Dass die Arbeit zumutbar war, ist zu Recht unbestritten. 
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Anstellung in Aussicht hatte, vermag ihn ebenfalls nicht zu entlasten. Aus der der Vorinstanz eingereichten Bestätigung der Y.________ AG geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2001 "für Arbeit fragte" und dass ihm ein Vertreter der Firma eine Arbeitsstelle bestätigte. 
Diese konnte jedoch in der Folge nicht angetreten werden, weil die Firma den Auftrag, in dessen Rahmen der Einsatz vorgesehen war, wegen schlechter Witterung nicht erhielt. 
Da somit keine rechtlich verbindliche Zusicherung einer Anstellung vorlag, wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die ihm am 9. März 2001, also rund zwei Monate nach der erwähnten "Bestätigung", zugewiesene Stelle bei der Firma X.________ anzunehmen. Das RAV hat demnach die Ablehnung der Stelle zu Recht sanktioniert. 
 
4.- Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Wenn der Versicherte eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat, liegt ein schweres Verschulden vor (Art. 45 Abs. 3 AVIV) und die Einstellungsdauer ist auf mindestens 31 Tage festzusetzen (ARV 1999 Nr. 23 S. 136 ff.). Das RAV hat somit in seiner Verfügung vom 3. April 2001 die durch die Verordnung festgelegte Mindestzahl von Einstelltagen verhängt. Dies ist im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, der Arbeitslosenkasse SYNA, Brig, dem Kantonalen Arbeitsamt, 
 
 
Sitten, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
zugestellt. 
Luzern, 17. Mai 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: