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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.85/2004 /bnm 
 
Urteil vom 17. Mai 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Fortsetzung des Konkursverfahrens, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 19. März 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen am 12. November 2002 über X.________ den Konkurs. Der Versuch des Schuldners, sich mit seinen Gläubigern doch noch auf einen Prozentvergleich zu verständigen, scheiterte. Die Konkursverwaltung teilte mit Schreiben vom 27. Januar 2004 X.________ mit, sie werde ab sofort mit seinem Konkursverfahren im ordentlichen Rahmen weiterfahren. Auf die dagegen beim Gerichtspräsidium Zofingen als untere Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde wurde am 10. Februar 2004 nicht eingetreten mit der Begründung, beim Schreiben vom 27. Januar 2004 handle es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG, sondern lediglich um eine Absichtserklärung des Konkursamtes in Bezug auf die Weiterführung des Konkursverfahrens. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hatte keinen Erfolg. 
1.2 Mit Eingabe vom 30. April 2004 (Postaufgabe 4. Mai 2004) hat X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts vom 19. März 2004 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils. 
 
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts vom 19. März 2004 am 23. April 2004 entgegengenommen hat. Am 24. April 2004 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG). Der letzte Tag der Frist endigte am 3. Mai 2004. Damit ist die vom Beschwerdeführer am 4. Mai 2004 der Post übergebene Beschwerde klar verspätet. 
Im Übrigen wären die Vorbringen des Beschwerdeführers unzulässig, soweit sie tatsächlicher Natur sind (Art. 79 Abs. 1 OG) und sich gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde richten (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Zudem wird in der Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen haben soll (BGE 119 III 49 E. 1). Ein Nichtigkeitsgrund ist nicht erkennbar und wird auch nicht behauptet. 
2. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Bezirks Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Mai 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: