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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_100/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Mai 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 1. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1960, war als Elektromonteur tätig, als er am 30. Juli 2013 an seinem Arbeitsplatz von einer etwa zwei Meter hohen Leiter auf den Betonboden fiel. Beim Sturz zog er sich Kontusionen an der rechten Körperseite und insbesondere an der rechten Schulter zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der er für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 27. März 2014 und Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014 auf den 31. März 2014 ein. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Dezember 2015 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, es seien ihm namentlich Taggelder zu 100 Prozent auch über den 31. März 2014 hinaus auszurichten und die Rentenfrage und eine Integritätsentschädigung zu prüfen, es sei ein unabhängiges schulterorthopädisches Gutachten einzuholen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die geklagten anhaltenden Beschwerden an der rechten Schulter mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch nach dem 31. März 2014 durch den am 30. Juli 2013 erlittenen Unfall verursacht worden sind (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Verwaltung und Vorinstanz haben sich bei ihrer Beurteilung auf die Einschätzungen der SUVA-Kreisärzte gestützt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese nicht schlüssig seien. Nach Meinung der behandelnden Ärzte lägen traumatische Verletzungen vor. 
 
4.   
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen hat die Rechtsprechung stets Beweiswert zuerkannt. Hinsichtlich ihrer Beweiskraft sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 
 
5.   
Das kantonale Gericht hat die medizinischen Berichte über die Untersuchungen des Beschwerdeführers einlässlich dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. Es hat die Beweise umfassend gewürdigt und festgestellt, dass die vorliegenden Befunde am rechten Schultergelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich auf den Unfall vom 30. Juli 2013 zurückzuführen, sondern nur noch und ausschliesslich Folge der unfallunabhängigen verschleissbedingten Erkrankungen seien. An seiner Beurteilung, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Berichte seiner behandelnden Ärzte keine ernsthaften Zweifel daran erwecken, vermögen auch die letztinstanzlich vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. 
Wesentlich für die Einschätzung des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA Versicherungsmedizin, vom 3. Juli 2014 war namentlich, dass es infolge des Sturzes von der Leiter nach den eigenen Angaben des Versicherten zu einem Anprall des rechten Schultergelenkes gekommen sei. Nach einhelliger fachärztlicher Meinung, insbesondere auch nach den Empfehlungen der Kommission "Begutachtung" der Deutschen Vereinigung für Schulter- und Ellbogenchirurgie (DVSE) gestützt auf den aktuellen Kenntnisstand über die Schädigung der Rotatorenmanschette, sei dieser Unfallhergang nicht geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu bewirken (M. Loew, Zur traumatischen Entstehung der Rotatorenmanschettenläsion, Wissenschaftliche Grundlagen und ihre Konsequenzen für die Begutachtung, in: Der Orthopäde 10-2000 S. 881 ff., sowie M. Loew et al., Empfehlungen zu Diagnostik und Begutachtung der traumatischen Rotatorenmanschettenläsion, in: Der Unfallchirurg 5-2000 S. 417 ff.). Mitentscheidend war ausserdem, dass unmittelbar nach dem Unfall vom 30. Juli 2013 keine ossären Läsionen gefunden werden konnten. Schliesslich sind die Befunde beim über 50-jährigen Versicherten auch aufgrund eines degenerativen Geschehens erklärbar. 
Es wird beschwerdeweise nicht bestritten, dass sich der Unfall so zugetragen hat, wie von Dr. med. B.________ gestützt auf die Angaben des Versicherten beschrieben. Dr. med. C.________, Leitender Arzt Traumatologie des Spitals D.________, auf dessen Stellungnahmen sich der Beschwerdeführer beruft, führt darin keine Begründung an, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gäbe. Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Artikel des Dr. med. E.________ und des Dr. med. F.________. Im Übrigen schmälert es den Beweiswert der nach Einsicht in die massgebliche Bildgebung verfassten Stellungnahme des Dr. med. B.________ unter den hier gegebenen Umständen nicht, dass es sich dabei um einen Aktenbericht handelt (SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 in fine; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366). 
Es ist deshalb mit der Vorinstanz gestützt auf die Einschätzung des Dr. med. B.________ davon auszugehen, dass die nach dem Unfall vom 30. Juli 2013 geklagten akuten Beschwerden und Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der rechten Schulter durch die erlittene Kontusion verursacht worden sind, welche jedenfalls zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung abgeheilt waren. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden, weil die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt David Husmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Mai 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo