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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_334/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Mai 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. April 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der A.________ vom 11. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. April 2016 betreffend Rückforderung von Insolvenzentschädigungen, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287);eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Beschwerde der Versicherten vom 11. Mai 2016 diesen Erfordernissen klarerweise nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der auf Grund  rechtskräftig abgewiesener Lohnforderung im Konkurs zurückzuerstattenden Insolvenzentschädigungen (Art. 55 Abs. 2 AVIG) - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,  
 
dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin nämlich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik und einer Wiederholung des bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenen erschöpfen, ohne in hinreichend substanziierter Weise auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und insbesondere ohne aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte, 
 
dass hieran auch der wiederholt vorgetragene Hinweis auf das Bestehen des guten Glaubens und einer grossen Härte im vorliegenden Verfahren, in dem die  Rückerstattung der Insolvenzentschädigung und nicht der  Erlass derselben Verfahrensgegenstand bildet, nichts zu ändern vermag (vgl. dazu aber die vorinstanzliche E. 3.3.3 betreffend Weiterleitung des entsprechenden Gesuchs an die zuständige Stelle),  
 
dass im Übrigen die von der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Rückerstattung der Insolvenzentschädigung erhobenen Rügen hier zum vornherein unzulässig sind, weil die erwähnte Regelung auf der entsprechenden Bundesgesetzgebung (Art. 55 Abs. 2 AVIG) beruht, an welche das Bundesgericht (wie die anderen rechtsanwendenden Behörden) gebunden ist (Art. 191 BV), und diesbezüglich nichts geltend gemacht wird, was insoweit einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich wäre, 
 
dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
 
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Mai 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz