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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.279/2003 /leb 
 
Urteil vom 17. Juni 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher 
André Sommer, Schulhausstrasse 12, 4901 Langenthal, 
 
gegen 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 
3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil vom 7. Mai 2003 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die am 15. Februar 2001 gegen den aus Albanien stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden und mit einer Schweizerin verheirateten A.________ (geb. 1965) angeordnete Ausweisung. Dieser beantragt vor Bundesgericht, es sei der entsprechende Entscheid aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen. Soweit er die im gleichen Urteil geschützte Verweigerung des probeweisen Aufschubs des Vollzugs der strafrechtlichen Landesverweisung beanstandet (Art. 55 Abs. 2 StGB), ist das Verfahren beim Kassationshof des Bundesgerichts hängig (6A.44/2003). 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Ausweisung ist offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der Beschwerdeführer ist vom Obergericht des Kantons Bern in Bestätigung eines Urteils des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen am 10. Oktober 2000 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei sowie Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren, einer Busse von Fr. 20'000.-- sowie einer unbedingten Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt worden. Von 1994 bis 1998 hat er rund 328 Gramm Heroin- und Kokaingemisch verkauft und mehrere hunderttausend Franken, welche aus dem Drogenhandel stammten, entgegengenommen, aufbewahrt und auf dem Land- bzw. Luftweg nach Albanien transferiert. Sein Verschulden wog dabei schwer, auch wenn die vom Verwaltungsgericht erwähnte Limite von zwei Jahren Freiheitsstrafe, ab der nach der Rechtsprechung das fremdenpolizeiliche Interesse an einer Fernhaltung überwiegt, selbst wenn dem Gatten die Ausreise nicht zugemutet werden kann, nicht absolut gilt und sich in erster Linie auf Fälle bezieht, in denen der Ausländer um eine erstmalige Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14; Urteil 2A.571/2001 vom 29. April 2002 E. 3a; Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.56). Der Beschwerdeführer hat - ohne finanzielle Not und ohne selber drogenabhängig zu sein - aus reinem Gewinnstreben bei seinen Taten die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Personen in Kauf genommen und mit der Aufrechterhaltung des Geldkreislaufes einen Drogenhandel von besonders grossem Ausmass ermöglicht und unterhalten. Selbst während der hängigen Ermittlungen setzte er seine Tätigkeit als Geldwäscher in grossem Stile fort; auch in der Folge zeigte er sich wenig einsichtig, was das Obergericht und den Kassationshof des Bundesgerichts veranlassten, ihm hinsichtlich seiner künftigen Bewährung keine gute Prognose zu stellen (Urteil 6S.802/2000 vom 30. Januar 2001). Bei Straftaten von solcher Art und Schwere verfolgt das Bundesgericht im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20) - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK - ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527; jüngst etwa bestätigt im Urteil 2A.90/2003 vom 7. März 2003, E. 2.1; Urteile des EGMR vom 11. Juli 2002 i.S. Amrollahi c. Dänemark, Rz. 37, und vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. Frankreich, Rz. 54, PCourEDH 1998 76). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, besteht deshalb grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, den Beschwerdeführer von der Schweiz fern zu halten. 
2.2 Seine vom Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend gewürdigten privaten Interessen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]) wiegen dieses - entgegen seinen Einwendungen - nicht auf: 
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist 1991 als 26-jähriger Asylsuchender in die Schweiz gekommen. Nach seiner Wegweisung hielt er sich illegal hier auf, bevor er im April 1993 die drogenabhängige Schweizerin B.________ heiratete und gestützt hierauf eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung erhielt. Der Beschwerdeführer hat seine Jugend in Albanien verbracht und ist mit den dortigen Gebräuchen und Verhältnissen vertraut. Bis zu seiner Verhaftung reiste er regelmässig in seine Heimat zurück; sowohl hier wie dort unterhielt er rege Beziehungen zu Landsleuten. Unbestrittenermassen leben - neben weiteren Verwandten - seine Mutter und ein Bruder nach wie vor in Albanien, weshalb ihm bei einer Rückkehr nicht jegliche familiäre Verwurzelung fehlt, auch wenn die entsprechenden Kontakte inzwischen - wie er geltend macht - lockerer geworden sein sollten, er lieber in der Schweiz bleiben würde, da er Retorsionen seiner ehemaligen Komplizen befürchtet, und ihm sein wirtschaftliches Fortkommen dort schwerer fallen dürfte als hier. Zwar hält sich der Beschwerdeführer seit rund 10 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf; hiervon entfallen jedoch über vier auf den Strafvollzug und die Beschwerdeverfahren. In der übrigen Zeit vermochte er sich weder beruflich noch persönlich zu integrieren und war er im Wesentlichen deliktisch tätig (1994 - 1998). 
2.2.2 Sein korrektes Verhalten seit der Haftentlassung ist zwar positiv zu würdigen, doch folgt die fremdenpolizeiliche Ausweisung anderen Massstäben und Kriterien als der Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar. Wie sich aus den verschiedenen in Art. 10 Abs. 1 ANAG genannten Ausweisungsgründen ergibt, steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der Prognose bezüglich eines künftigen Wohlverhaltens - bei der nach Ansicht des Beschwerdeführers seiner Entwicklung zu wenig Rechnung getragen worden sein soll - dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einer Bewährung in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S.4/5). Dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug zu keiner Kritik Anlass gegeben hat, ist ausländerrechtlich damit nicht ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.); ebenso wenig vermag seine bedingte Entlassung wesentlich ins Gewicht zu fallen, bildet diese im schweizerischen Strafvollzug doch die Regel (BGE 124 IV 193 ff.). Würde allzu stark allein auf die seit der Tat verflossene - für irgendeine berufliche Tätigkeit innerhalb oder ausserhalb des Strafvollzugs genutzte - Zeit abgestellt, wäre die Aufrechterhaltung der Anwesenheitsberechtigung um so wahrscheinlicher, je schwerer die Straftat war und je länger die ausgesprochene Strafe ausfiel, was nicht Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG entspricht (so etwa Urteil 2A.447/2002 vom 23. September 2002, E. 2.2.2). Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten kann angesichts der von diesen ausgehenden Gefahren für die Gesellschaft ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko toleriert werden; ein Rückfallrisiko ist vorliegend mit Blick auf die kurze Dauer der Bewährung in Freiheit und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nicht hinreichend auszuschliessen, nachdem er hier ohne Not aus rein finanziellen Motiven über Jahre hinweg in gravierender Weise straffällig geworden ist. 
2.2.3 Hieran ändert nichts, dass seine Frau heute offenbar zu ihm steht und dieser eine Ausreise nach Albanien aufgrund der gesamten Umstände (Methadonkur, keinerlei Beziehung zum albanischen Kulturkreis, Verbundenheit zur Mutter) kaum zugemutet werden kann. Die Beziehung zur Ehefrau hat den Beschwerdeführer bisher nicht davon abgehalten, hier massiv zu delinquieren, und dies obwohl er bei seiner Partnerin gerade erkennen konnte, zu welch verheerenden Folgen der Drogenhandel führt. Auch wenn seiner Frau, welche hier über eine IV-Rente und damit eine gewisse finanzielle Eigenständigkeit verfügt, kaum zugemutet werden kann, ihm in seine Heimat zu folgen, überwiegt dennoch das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung das private an einem Verbleib in der Schweiz. Damit ist auch der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Familienleben - wie die Vorinstanz, auf deren detaillierten und zutreffenden Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG), zu Recht ausgeführt hat - im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt. Eine Anhörung der Gattin (bzw. von deren Mutter) erübrigte sich, nachdem das Verwaltungsgericht die Einschätzung des Beschwerdeführers hinsichtlich der (Un-)Zumutbarkeit der Ausreisemöglichkeit seiner Frau teilte. 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, soweit es sich auf den ausländerrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils bezieht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Juni 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: