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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.75/2003 /rnd 
 
Urteil vom 17. Juni 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Favre. 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Tschopp, Dorfplatz 12, Postfach 1021, 6371 Stans, 
 
gegen 
 
B.________, 
C.________, 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg, Schachenstrasse 2, Postfach 1551, 
6011 Kriens, 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK (Zivilprozess; rechtliches Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom 
25. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 30. April 1998 wurden B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) anstelle von A.________ (Beschwerdeführer) Eigentümer der Stockwerkeinheit X.________. Sie vermieteten die Wohnung D.________. Gegen Ende August 2000 entdeckten sie auf Anzeige der Mieterin neu aufgetretene, starke Feuchtigkeitsschäden an der Diele bzw. an den Wänden des Elternschlafzimmers und erhoben Mängelrüge. Am 4. Dezember 2000 setzten sie dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis Ende 2000 zur Beseitigung der genannten Mängel. Auf Klage der Beschwerdegegner verpflichtete der Amtsgerichtspräsident I von Luzern-Land den Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. September 2002, den Feuchtigkeitsschaden im Schlafzimmer der von D.________ gemieteten 3 1/2-Zimmer-Wohnung in der Stockwerkeinheit X.________ innert zwei Monaten fachgerecht im Sinne der Erwägungen auf eigene Kosten zu beheben. Der Amtsgerichtspräsident ermächtigte ferner die Beschwerdegegner zur Behebung des Feuchtigkeitsschadens auf Kosten des Beschwerdeführers, sofern dieser seiner Pflicht zur Beseitigung der Mängel nicht fristgerecht nachkommt. 
 
Der Amtsgerichtspräsident kam gestützt auf die Aussagen der Zeugen E.________ und D.________ zum Ergebnis, die Wohnung der Beschwerdegegner weise einen Feuchtigkeitsschaden auf, welcher rechtzeitig gerügt worden sei. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme eines weiteren Zeugen, F.________, lehnte der Amtsgerichtspräsident ab, weil der Sachverhalt bereits genügend geklärt sei. 
B. 
Der Beschwerdeführer gelangte ans Obergericht des Kantons Luzern, welches seine Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 25. Februar 2003 abwies. Es erblickte in der unterbliebenen Einvernahme von F.________ als Zeugen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 61 ZPO/LU. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 25. Februar 2003 aufzuheben. 
Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der staatsrecht-lichen Beschwerde. Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 wurde das Begehren des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK sowie nach § 61 ZPO/LU und Art. 9 BV verletzt, indem es die Verweigerung der Beweisführung mittels Befragung des Zeugen F.________ gebilligt habe. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches das kantonale Verfahren nicht weiterführt, sondern als eigenständiges Verfahren der Prüfung der Verfassungsmässigkeit kantonaler Hoheitsakte dient. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip. Dies bedeutet, dass insbesondere darzulegen ist, welche Normen und inwiefern diese verletzt worden sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Dass der Gehörsanspruch, soweit er aus Art. 6 EMRK oder § 61 ZPO/LU abgeleitet ist, weiter reichen soll als gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, ist der Rechtsschrift der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher im Lichte dieser Verfassungsbestimmung zu prüfen. 
1.3 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Person unter anderem das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Das Gericht ist gehalten, die ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, die streitige Tatsache zu beweisen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, mit Hinweisen). Das Gericht kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde seine Überzeugung nicht beeinflussen. Ob das kantonale Gericht diese Grundsätze verletzt hat, prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, da insoweit nicht der Umfang des bundesgerichtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern lediglich eine Frage der Beweiswürdigung zu beurteilen ist (BGE 120 Ib 224 E. 2b S. 229; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505f., je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, mit Hinweisen). 
 
Zu prüfen ist somit, ob das Obergericht zu Recht erkannte, die vorweggenommene Beweiswürdigung des Amtsgerichts halte vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV) stand. 
1.4 Das Obergericht erwog, angesichts des zeitlichen Ablaufs der Schadensentwicklung sei nicht ersichtlich, inwiefern der angerufene Zeuge F.________, der auf der Dachterrasse über dem Balkonzimmer am 5. November 1998 und am 25. April 2001 Abdichtungsarbeiten ausgeführt hatte, hätte bestätigen können, dass es sich bei dem im Prozess gerügten Feuchtigkeitsfleck nur noch um Restfeuchtigkeit handle, die mit der Zeit von allein verschwinde. Dass der Beschwerdeführer Anstrengungen unternommen habe, den bereits früher gerügten Mangel zu beseitigen, sei unbestritten. Noch am 13. Februar 2002 hätten die Beschwerdegegner dem Amtsgerichtspräsidenten mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe die Schäden am 19. Oktober 2001 behoben. Bereits am 28. Februar 2002 hätten sie jedoch vorgetragen, nach den Regenfällen der letzten Tage seien an derselben Stelle erneut Feuchtigkeitsspuren aufgetreten, was D.________ und Malermeister E.________ als Zeugen bestätigt hätten. E.________ habe ausgeführt, im März 2002 im Schlafzimmer von D.________ eine Feuchtigkeit von über 28% gemessen zu haben, und D.________ selbst habe an der Verhandlung vom 27. Mai 2002 bestätigt, dass der Maler vor kurzem bei ihr gewesen sei und eine Feuchtigkeit festgestellt habe. 
 
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Obergerichts offenkundig, dass F.________ mit seinen Arbeiten vom 5. November 1998 und vom 25. April 2001 die Schadensursache nicht behoben hat. Da gemäss Augenscheinprotokoll am 19. November 2001 keine Feuchtigkeitsschäden sichtbar gewesen seien, könne es sich bei dem im März 2002 aufgetretenen Feuchtigkeitsfleck nicht um Restfeuchtigkeit handeln. Aufgrund dieser Schadensentwicklung hielt das Obergericht im Einklang mit dem Amtsgerichtspräsidenten dafür, bei starken Niederschlägen könne nach wie vor Wasser in das Mauerwerk eindringen und zu Feuchtigkeit und Fleckenbildung im Schlafzimmer der Wohnung D.________ führen. Der Schaden sei daher noch nicht behoben. Wenn das erstinstanzliche Gericht unter diesen Umständen auf die Einvernahme von F.________ als Zeugen verzichtet habe, liege darin weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts. 
1.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schilderung der Schadensentwicklung durch das Obergericht treffe nicht zu. Das blosse Auftreten eines Feuchtigkeitsflecks bedeute keine Mangelhaftigkeit des Werks. Dass der Fleck durch von aussen eindringendes Wasser entstanden sei, stehe nämlich nicht fest. 
1.6 Mit diesen Ausführungen missachtet der Beschwerdeführer das Novenverbot (BGE 119 II 6 E. 4a S. 7; 118 Ia 20 E. 5a S. 2). Richtet sich - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen den Entscheid einer kantonalen Kassationsinstanz, welche einen Sachentscheid bloss auf vorgebrachte Nichtigkeitsgründe hin zu überprüfen hatte (§ 269 ZPO/LU), können vor Bundesgericht nur solche Verfassungsverletzungen des Sachrichters weiterhin gerügt werden, die der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäss vorgebracht hat. Bei der Überprüfung, ob dies der Fall ist, hat sich das Bundesgericht - wie sich aus dem Rügeprinzip ergibt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) - an die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz zu den prozessualen Vorbringen des Beschwerdeführers zu halten, es sei denn, dieser weise auch diese als willkürlich aus. 
1.7 Nach dem insoweit unangefochtenen Entscheid des Obergerichts hat der Beschwerdeführer im dafür vorgesehenen Prozessstadium nicht geltend gemacht, die Feuchtigkeit sei nicht auf einen Werkmangel zurückzuführen. Das Obergericht hielt die (allfällige) Bestreitung eines Werkmangels aus diesem Grunde für ein prozessual unzulässiges neues Vorbringen. Soweit die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene Rüge auf die erneute Bestreitung des Vorliegens eines Werkmangels hinausläuft, gilt sie demnach als neu und ist nicht zu hören. Inwiefern das Obergericht in Willkür verfiel, als es aufgrund der zeitlichen Abfolge des Auftretens der Feuchtigkeitsspuren und der Behebungsarbeiten annahm, der Mangel sei nach wie vor nicht beseitigt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. 
2. 
2.1 Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht Willkür vor, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass er die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, Ursache der Feuchtigkeit und Fleckenbildung sei eindringendes Wasser, in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht beanstandet habe. 
2.2 Wie die Beschwerdegegner zutreffend geltend machen, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich, auf welche Ursache der festgestellte Mangel zurückzuführen ist, nachdem das Obergericht willkürfrei vom Vorliegen eines durch den Beschwerdeführer zu beseitigenden Mangels ausging (E. 2 hiervor). Im erstinstanzlichen Urteil wird betont, für eine fachgerechte Schadensbehebung reiche ein Überstreichen der fleckigen Stelle nicht aus, sondern es sei die Ursache der Feuchtigkeit zu ergründen und zu beheben. Daraus erhellt, dass mit der Anweisung, zunächst die Schadensursache zu ermitteln, einzig die Qualität der Reparatur der schadhaften Stelle sichergestellt werden sollte, ohne dass die Pflicht zur Mängelbehebung von der Natur des festgestellten Schadens abhinge. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer an der von ihm bezeichneten Stelle seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde lediglich darauf hingewiesen, die Ursache der Feuchtigkeit hätte sich ergründen lassen, wenn seinem Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen entsprochen worden wäre. Inwiefern darin eine kantonalrechtlich genügende Kritik an der Feststellung liegen soll, der Feuchtigkeitsschaden sei auf eindringendes Wasser zurückzuführen, zeigt der Beschwerdeführer indessen nicht auf. Die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene Willkürrüge ist auch in diesem Punkte unbegründet. 
3. 
Aus den dargelegten Gründen ist die Beweiswürdigung mit dem Ergebnis, der Feuchtigkeitsschaden sei noch nicht behoben, da bei starken Regenfällen Wasser eindringe, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zudem steht fest, dass es auf die Frage, aus welchem Grunde Wasser eindringt, zu welcher der Zeuge angerufen wurde, nicht ankommt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde somit durch den Verzicht auf die Anhörung von F.________ als Zeugen nicht missachtet. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Juni 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: