Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 26/03 
 
Urteil vom 17. Juni 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
W.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die aus der Einzelfirma W.________ hervorgegangene Firma S.________ GmbH war seit 1. Juli 1999 bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. W.________ amtete als Gesellschafter und Geschäftsführer, R.________ als Gesellschafter, beide mit Einzelunterschrift. Am 10. Mai 2001 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und am 30. Mai mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügung vom 16. Mai 2002 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Ausgleichskasse) W.________ zur Bezahlung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) im Betrag von Fr. 22'785.20. 
B. 
Die auf Einspruch von W.________ hin von der Ausgleichskasse gegen diesen erhobene Schadenersatzklage im gegenüber der Verfügung reduzierten Umfang von Fr. 21'220.40 (gegenüber der Verfügung wurde die erst am 11. Juni 2001 und damit nach Konkurseröffnung ergangene Rechnung über Fr. 1'564.80 nicht berücksichtigt) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. November 2002 gut. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.________ die Abweisung der Schadenersatzklage, eventualiter die Herabsetzung der Schadenersatzforderung um die Hälfte. 
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
1.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Die Vorinstanz hat die in materiellrechtlicher Hinsicht massgebenden Normen (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zur subsidiären Haftbarkeit der Organe, insbesondere die auf die GmbH analog anwendbare (AHI 2000 S. 220) Rechtsprechung zur Aktiengesellschaft (BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur Haftungsvoraussetzung des qualifizierten Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b) sowie bezüglich dem dabei zu berücksichtigenden - differenzierten - Sorgfaltsmassstab (BGE 108 V 202 Erw. 3a; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 9/96, S. 1081) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Nach dem massgebenden Zeitpunkt des Entscheides über die Schadenersatzklage (hier: 28. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen haben unberücksichtigt zu bleiben. 
3. 
3.1 Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1.2 hievor), setzt sich die Schadenersatzforderung aus offenen Beiträgen der Jahre 1999 und 2000 zusammen. Die konkursite Gesellschaft entrichtete seit der Umwandlung der Einzelfirma in eine GmbH im Juli 1999 die geschuldeten Beiträge nicht korrekt. Bereits die erste, am 17. September 1999 an die GmbH gestellte Rechnung betreffend das 3. Quartal 1999 von Fr. 6'482.80 musste gemahnt und am 20. Januar 2000 betrieben werden. Auch die zweite Rechnung vom 14. Dezember 1999 für das 4. Quartal 1999 in der gleichen Höhe blieb unbezahlt, worauf die Ausgleichskasse am 27. März 2000 ein in der Folge der Betreibung gestelltes Gesuch der GmbH um Zahlungsaufschub für die bis dahin aufgelaufenen Beiträge von ingesamt Fr. 19'094.10 bewilligte. Vereinbart wurde dabei eine Zahlung in 7 Raten zu je Fr. 2'727.75, fällig jeweils Ende Monat von März bis September 2000. Es folgten weitere sechs Quartalsrechnungen sowie die Schlussabrechnungen für 1999 am 25. August 2000 und für 2000 am 16. März 2001. Die Gesellschaft beglich keine Rechnung in der geforderten Höhe und innerhalb der Zahlungsfrist; vielmehr erfolgten neben fünf Ratenzahlungen an die Ausgleichskasse in der Höhe von Fr. 2'727.75 im April, Mai, Juni, Juli und Oktober 2000 keine weiteren Zahlungen. Damit verstiess die Gesellschaft gegen die - in masslicher Hinsicht unbestrittene - Beitragszahlungspflicht und missachtete Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Dieses Verschulden der Arbeitgeberin hat das kantonale Gericht zu Recht dem Beschwerdeführer, seines Zeichens Geschäftsführer der GmbH, als grobfahrlässiges Verhalten angerechnet. Insbesondere verneinte es auf Grund der Umstände das Vorliegen eines Exkulpationsgrundes im Zusammenhang mit der Gewährung des Zahlungsaufschubes und des entsprechenden Betreibungsrückzuges durch die Ausgleichskasse. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
3.2 Was der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorbringt, vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. 
 
Soweit er gegen den Vorwurf der Grobfahrlässigkeit zunächst einwendet, er habe die Buchführung einem Treuhänder überlassen, damit alles mit rechten Dingen ablaufe, so ist festzuhalten, dass aus den Akten gar nicht ersichtlich ist, dass er das Zahlungswesen und insbesondere die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse einem Buchhalter übergeben hätte, hat doch gerade er selbst die Kontakte mit der Ausgleichskasse gepflegt, wie er das geltend macht und wie aus der in den Akten liegenden Korrespondenz hervorgeht. Auch hat er eigenhändig die Lohnabrechnungen ausgefüllt und die Betreibungen selbst entgegen genommen. 
 
Ohnehin vermöchte er sich auch bei Delegation dieser Aufgaben an einen Treuhänder nicht zu entlasten, hätte er doch diesfalls weiterhin die unübertragbare und unentziehbare Pflicht der Oberaufsicht und damit die Pflicht zur Überwachung der korrekten Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge (BGE 109 V 88 Erw. 6; Urteile W. vom 19. November 2002, H 165/01, und K. vom 27. Juli 2000 Erw. 3b, H 417/99). Zwar können einzelne Geschäftsführungsfunktionen delegiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigneten Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. Der Geschäftsführer kann sich allein durch Delegation der Aufgaben nicht seiner Verantwortung entledigen. Dies gilt für einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH (AHI 2000 S. 220) ebenso wie für einen Verwaltungsrat (BGE 123 V 15 Erw. 5b), einen Vereinspräsidenten (AHI 2002 S. 251) oder einen Stiftungsrat (Urteil F. vom 30. Juli 2001, H 14/01). 
 
In Kenntnis der ständigen Beitragsausstände hätte der Beschwerdeführer vielmehr konkrete Massnahmen zur Bezahlung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge ergreifen müssen. Indem er dies unterliess, hat er sich zu passiv verhalten (ZAK 1989 S. 104) und damit in grober Weise gegen die Pflichten als Gesellschaftsorgan verstossen, was eine Haftung für den eingetretenen Schaden nach sich zieht. Gerade für energische Massnahmen zur Sicherstellung der Beitragszahlungen bestand in diesem Kleinbetrieb, in welchem an die Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers praxisgemäss strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 108 V 203 Erw. 3b), genügend Anlass, nachdem die Gesellschaft mehrmals gemahnt und betrieben werden musste. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch nicht zu hören, soweit er einwendet, die Ausgleichskasse habe ihn nie auf eventuelle Verstösse aufmerksam gemacht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer zusätzlich über die Ausstände hätte informieren müssen, nachdem bereits die erste erfolgte Beitragsrechnung von der Ausgleichskasse gemahnt und betrieben werden musste und der Beschwerdeführer die Betreibung noch selbst in Empfang genommen hat, die GmbH aber dennoch während der gesamten Dauer ihres Bestehens keine einzige Rechnung fristgerecht bezahlte. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe das beachtet und sich so verhalten, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 159 Erw. 4 mit Hinweisen), weshalb ihm das Verschulden der GmbH als grobfahrlässiges Verhalten anzurechnen ist. 
3.3 Was schliesslich den Eventualantrag auf Herabsetzung der Schadensumme um die Hälfte betrifft, ist festzuhalten, dass die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG nur insofern in sinngemässer Anwendung von Art. 4 VG und Art. 44 Abs. 1 OR Herabsetzungsgründen zugänglich ist, als die Verwaltung mit einer groben Pflichtverletzung zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal beigetragen hat (BGE 122 V 185). Im Gegensatz zur Verantwortlichkeit nach Art. 754ff. OR kann also eine Reduktion der Schadenssumme nur auf Grund des Verhaltens des Gläubigers, hier also der Ausgleichskasse erfolgen, nicht aber auf Grund des Verhaltens des Schuldners oder seiner persönlichen Umstände. Dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hätte, was namentlich der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat sie sich auch bezüglich der Gewährung des Zahlungsaufschubes gesetzeskonform verhalten, wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat. 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: