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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
{8C_419/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 17. Juni 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Unia Arbeitslosenkasse,  
Kompetenzzentrum D-CH West, 
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 29. April 2013. 
 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der B.________ vom 28. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. April 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb nach den im Sozialversicherungsprozess gültigen Beweisregeln die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einreichung ihrer Einsprache vom 4. Juni 2012 nicht als erwiesen gelten kann, so dass sich infolge der zu Lasten der Versicherten gehenden Beweislosigkeit der Nichteintretensentscheid der Verwaltung als rechtens erweise, 
dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem sie (abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren) namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 ff. BGG bzw. - soweit überhaupt beanstandet - eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, 
dass sich überdies die Vorbringen der Beschwerdeführerin in appellatorischer Kritik bzw. in nicht sachbezogenen Ausführungen und blossen Wiederholungen erschöpfen, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise), 
 
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, namentlich keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, 
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 
Luzern, 17. Juni 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin:              Der Gerichtsschreiber: 
 
Leuzinger                     Batz