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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
B 5/05 
 
Urteil vom 17. Juli 2006 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ursprung, Borella, Frésard und Seiler; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
E.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Stutz-Berger, Aegeristrasse 50, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Personalvorsorgestiftung X.________, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 6. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
E.________ war seit seinem Eintritt am 1. April 1985 als Mitarbeiter der Firma R.________ bei der C.________-Stiftung vorsorgeversichert. Am 25. November 1996 liess er sich einen Kapitalvorbezug von Fr. 93'416.65 zum Erwerb von Wohneigentum auszahlen, was eine Reduktion des Deckungskapitals für die Altersleistungen zur Folge hatte. Am 21. Februar 2000 teilte ihm der Stiftungsrat mit, versicherungstechnische Reserven würden dadurch abgebaut, dass ein Teil des Überschusses den Versicherten gemäss einem separat verabschiedeten Sparplanreglement individuell einem Sparplan-Konto gutgeschrieben werde. Basis für die Berechnung der individuell gutzuschreibenden Anteile bilde das Deckungskapital (Gegenwert der erworbenen Rente) per 1. Januar 1999. Bei Mitarbeitenden, die in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 Kapital zum Erwerb von Wohneigentum vorbezogen oder auf Grund eines Scheidungsurteils eine Ausgleichszahlung zu leisten hatten, werde der Vorbezug wieder zum Kapital dazugeschlagen. Sein Anteil betrage Fr. 3'995.- (20,5 % des Deckungskapitals von Fr. 19'485.-) und werde ihm mit Valuta 1. Januar 2000 auf seinem Sparplan-Konto gutgeschrieben. 
 
Mit Wirkung ab 1. Januar 2001 übernahm die Personalvorsorgestiftung X.________ die Rechte und Pflichten der C.________-Stiftung, welche auf diesen Zeitpunkt hin im kantonalen Register für die berufliche Vorsorge gestrichen wurde. 
B. 
Am 30. November 2001 reichte E.________ Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte unter anderem, die Pensionskasse sei zu verpflichten, sein Deckungskapital zuzüglich des von ihm für Wohneigentum vorbezogenen Kapitals per 12. Dezember 1996 für die Bemessung der Gutschriftshöhe für die Ausschüttung der erwirtschafteten Überschüsse zu berechnen, dementsprechend die Ausschüttung im Jahre 2000 zu seinen Gunsten anzupassen und seinem persönlichen Personalvorsorgekonto gutzuschreiben. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Klage nicht ein. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Januar 2003 (B 3/02) gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses über die Klage materiell entscheide. 
C. 
In der Folge zog das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die aufsichtsrechtlichen Akten der am ... ... 2002 aus dem Handelsregister des Kantons Zürich gelöschten C.________-Stiftung sowie die aufsichtsrechtlichen Akten der Beklagten bei, holte bei der Beklagten verschiedene Auskünfte sowie einen Amtsbericht des Amts für berufliche Vorsorge ein und gab den Parteien Gelegenheit zur Vernehmlassung. Daraufhin sistierte es mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 das Verfahren, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über die Frage vorliege, ob die Eingabe des Klägers vom 11. Januar 2002 an das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich als Beschwerde gegen die Verfügung dieses Amtes vom 31. Januar 2002 entgegen genommen werde bzw. bis gegebenenfalls ein rechtskräftiges Sachurteil über die Verteilung freier Mittel der C.________-Stiftung per 31. Dezember 2000 vorliege. 
D. 
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des Sistierungsbeschlusses sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuhalten, auf die Klage vom 30. November 2001 voll und ganz einzutreten und diese materiell zu beurteilen. 
 
Die Personalvorsorgestiftung X.________ äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, enthält sich jedoch eines Antrags. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG). Zu diesen auf bundesrechtlicher Grundlage beruhenden Verfügungen gehören nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 VwVG unter anderem die im erstinstanzlichen Klageverfahren erlassenen Zwischenentscheide über die Sistierung des Verfahrens (Art. 45 Abs. 2 lit. c VwVG und Art. 73 BVG) auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 119 V 295). Solche Verfügungen sind selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG; BGE 120 Ib 97 Erw. 1c mit Hinweisen, 97 V 248) und, was hier zutrifft (vgl. Art. 73 BVG), gegen den Endentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht geführt werden kann (Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG; vgl. BGE 131 V 43 Erw. 1.1, 128 V 201 Erw. 2a mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 140 ff.). 
 
Auf die rechtzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2004 (Art. 106 Abs. 1 OG), womit die Vorinstanz das Klageverfahren sistiert hat, ist somit einzutreten, wenn dieser prozessleitende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG bewirken kann. 
2. 
2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Vielmehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das der angefochtenen Verfügung am besten entspricht. Namentlich beschränkt es sich nicht nur darauf, allein den Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für den Betroffenen günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116, 117 V 190 Erw. 1d, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 II 619 Erw. 2a). 
2.2 In Anwendung dieser Grundsätze hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Zusammenhang mit der Sistierung von Prozessen bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, von deren Ausgang auch die Beurteilung der sistierten Fälle abhing, regelmässig verneint. Das Gericht erwog, dass der Verfahrensabschluss durch die Sistierung wohl eine Verzögerung erfahre. Gleiches gelte auch für die Nachzahlungen von Leistungen, die der beschwerdeführenden Partei bei günstigem Verfahrensausgang allenfalls noch zustehen. Falls in dieser Verzögerung ein Nachteil erblickt werden könne, wäre er jedoch nicht als nicht wieder gutzumachend zu betrachten. 
 
 
Ausnahmsweise bejahte das Eidgenössische Versicherungsgericht im Zusammenhang mit einem Streit um Weiterausrichtung von Krankengeldleistungen einen irreparablen Nachteil als Folge der Sistierung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des hängigen IV-Rentenverfahrens. Das Gericht erwog im Wesentlichen, die Einstellung des Krankengeldes lasse sich hinsichtlich der Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die Herabsetzung oder Aufhebung von Rentenzahlungen vergleichen. Danach ist ein solcher Nachteil zu bejahen, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen den Versicherten aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (AHI 1999 S. 140 Erw. 2 mit Hinweisen auf zahlreiche nicht veröffentlichte Urteile). 
3. 
3.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zur Frage, ob die Verfahrenssistierung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und damit selbstständig anfechtbar ist, nicht Stellung genommen. Gegen den Sistierungsbeschluss lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es gehe nicht an, dass sich die Vorinstanz zwei Jahre nach Ergehen des eine klare Aufforderung an sie enthaltenden Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Januar 2003 weigere, die Sache materiell zu beurteilen, und das Verfahren sistiere. 
3.2 Damit kritisiert der Beschwerdeführer ausdrücklich eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens und rügt damit implizit eine Rechtsverzögerung. Die Möglichkeit, Beschwerde gegen das unrechtmässige (ausdrückliche oder stillschweigende) Verweigern oder Verzögern einer Verfügung zu erheben, steht einer Partei jederzeit zu (Art. 97 Abs. 2 OG; Art. 106 Abs. 2 OG). Sie muss auch gegeben sein, wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall - formell verfügt, ihren Entscheid auszusetzen, denn in einem solchen Fall befindet sich der Rechtsuchende in der selben Lage, wie wenn die Behörde ohne formellen Sistierungsbeschluss untätig bleibt. Der Umstand, dass ein solcher Entscheid gefällt wurde, darf die prozessuale Stellung des Rechtsuchenden nicht verschlechtern (vgl. BGE 120 III 144 Erw. 1b [für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde]). Vor diesem Hintergrund ist - in Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung - auf eine gegen eine Sistierungsverfügung eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur dann einzutreten, wenn in der Beschwerde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil behauptet und begründet wird. Vielmehr ist auch - unabhängig von der Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils - einzutreten, wenn in der Beschwerde ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine Rechtsverzögerung geltend gemacht wird (Urteil R. vom 24. Mai 2006, B 143/05, Erw. 1.3; vgl. auch BGE 120 III 144 Erw. 1b, 117 Ia 337 Erw. 1a) oder Sachverhaltselemente vorgebracht werden, die - wenn sie zutreffen - den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllen können. Ob tatsächlich eine Rechtsverzögerung gegeben ist, stellt alsdann eine Frage der materiellen Beurteilung dar. 
3.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). 
 
Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (RKUV 2004 Nr. U 506 S. 255 Erw. 3; SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. Erw. 3a und b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 133, 117 Ia 117 Erw. 3a, 197 Erw. 1c, 108 V 20 Erw. 4c, 103 V 195 Erw. 3c). 
3.4 Einer Verfahrenssistierung wohnt das Risiko inne, das Verfahren unnötig zu verzögern, weshalb die Sistierung mit Blick auf den in Art. 29 Abs.1 BV verankerten Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nur ausnahmsweise - wenn sie sich auf sachliche Gründe stützen lässt - zulässig ist (vgl. BGE 130 V 94 Erw. 5, 119 II 389 Erw. 1b; ZAK 1991 S. 365 Erw. 3b; Urteil R. vom 24. Mai 2006, B 143/05, Erw. 4.1; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N 29; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl, St. Gallen 2003, S. 545 N 1093; Lorenz Meyer, Das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 4 BV, Diss. Bern 1982, S. 73 f. und 76 f.). Nach der Rechtsprechung werden unter anderem die Vornahme zweckmässiger zusätzlicher Abklärungen (BGE 127 V 231 Erw. 2a) oder die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (Pra 1996 Nr. 141 S. 473 Erw. 3b; BGE 123 II 3, 122 II 217 mit Hinweisen), als zureichende Gründe für eine Sistierung anerkannt. 
 
Ob die Sistierung eines Prozesses zu einer Verfahrensverzögerung führt, welche sich mit dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht vereinbaren lässt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgebend sind dabei namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität der Sache und das prozessuale Verhalten der Parteien (vgl. BGE 125 V 191 unten f. mit Hinweisen; Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1999, N 9 zu § 10; Georg Müller, in Kommentar aBV, Rz 93 zu Art. 4 BV). 
3.5 Die von der Vorinstanz als Anlass für die Sistierung angeführte Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2002 ist nicht eindeutig als Beschwerde zu erkennen. Vielmehr sprechen bereits die zeitlichen Gegebenheiten (die Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich datiert vom 31. Januar 2002) gegen eine Entgegennahme als Beschwerde. Des Weitern fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer selber nie auf den Standpunkt gestellt hat, die Eingabe sei als entsprechende Beschwerde zu verstehen, und sich nun mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sogar implizit - über die Anfechtung des vorinstanzlichen Sistierungsbeschlusses - gegen diese Betrachtungsweise wehrt. Bei dieser Sachlage sind keine zureichenden Gründe für die Verfahrensaussetzung ersichtlich. Vielmehr führt die von der Vorinstanz angeordnete Sistierung zu einer weiteren unnötigen Verzögerung des - im Zeitpunkt des entsprechenden Beschlusses vom 6. Dezember 2004 bereits drei Jahre hängigen - Verfahrens und erfüllt den Tatbestand der Rechtsverzögerung. In Nachachtung des Urteils vom 8. Januar 2003 hat das kantonale Gericht die Klage vom 30. November 2001 umgehend materiell zu beurteilen. 
4. 
4.1 Praxisgemäss werden bei selbstständigen Rechtsverzögerungsbeschwerden, als welche die eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde materiell zu betrachten ist (vgl. BGE 130 III 113 Erw. 1), unter Vorbehalt der Mutwilligkeit, keine Gerichtskosten erhoben. 
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Voraussetzungen für das ausnahmsweise Absehen von der Zusprechung einer Parteientschädigung trotz Obsiegens (BGE 125 V 373) sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer insofern keine prozessualen Sorgfaltspflichten verletzt hat, als für ihn vor Erlass des Sistierungsbeschlusses kein Anlass bestand, die Vorinstanz auf die Prozessdauer aufmerksam zu machen und um eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Klage vom 30. November 2001 unverzüglich materiell entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, dem Kanton Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Juli 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
i.V. i.V. 
 
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