Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_326/2007 /leb 
 
Urteil vom 17. Juli 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Yersin, 
Bundesrichter Karlen, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
A.________, alias B.________, 
alias C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 12. Juni 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der vermutlich aus Nigeria stammende A.________ (geb. 1974 oder 1980) wurde am 8. Juni 2007 vom vorzeitigen Strafvollzug in die Ausschaffungshaft überführt, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 12. Juni 2007 bis zum 7. September 2007 bewilligte. Hierauf hat sich A.________ mit auf den 27. Juni 2007 datiertem und in englischer Sprache verfasstem Schreiben (Postaufgabe 3. Juli 2007) an das Bundesgericht gewandt. Dieses hat die Akten des Haftrichters sowie des Migrationsamtes des Kantons Zürich beigezogen. Im Übrigen hat es von der Einholung von Vernehmlassungen abgesehen. 
2. 
Entgegen den Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 BGG enthält die nicht näher bezeichnete Eingabe vom 27. Juni 2007 kein ausdrückliches Begehren. Allerdings kann unter anderem mit Blick auf den Betreff der Rechtsschrift ("Application against my detention for deportation") und die Wiedergabe des Aktenzeichens des Haftgerichts davon ausgegangen werden, dass A.________ um Aufhebung des Haftrichterentscheids vom 12. Juni 2007 und um Freilassung ersucht (vgl. auch Inhalt der Rechtsschrift: "There is no reason to detain me"). Insoweit ist die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die erwähnte Haftrichterverfügung entgegenzunehmen. Auf die Übersetzung in eine Amtssprache wird hier ausnahmsweise verzichtet (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 6 BGG). 
3. 
Nicht einzutreten ist hingegen auf die Eingabe, soweit der Beschwerdeführer damit zu erreichen versucht, in der Schweiz zu bleiben bzw. nicht ausgeschafft zu werden ("I have so many reasons why I should not be deported"). Insoweit stehen bzw. standen dem Beschwerdeführer andere Rechtsbehelfe zur Verfügung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Haftrichterverfügung bzw. die insoweit zur Sicherstellung der Ausschaffung bewilligte Haft (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58). Diese setzt einen (nicht notwendigerweise rechtskräftigen) Aus- oder Wegweisungsentscheid voraus. Ein solcher ist hier gegeben: Die zuletzt bis zum 19. Juni 2004 verlängerte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde gemäss Verfügung der Zürcher Fremdenpolizei vom 15. Februar 2005 nicht mehr verlängert. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer weggewiesen. Den hiegegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 15. November 2006 ab. Am 26. Februar 2007 dehnte das Bundesamt für Migration die Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz aus. Die Wegweisungsentscheide sind nicht augenfällig unzulässig oder derart offensichtlich falsch, dass sie sich als nichtig erweisen (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 121 II 59 E. 2 c und d S. 61 ff.). 
4. 
Sodann sind hier die Haftgründe des Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) sowie des Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG gegeben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). Dass ein Bruder des Beschwerdeführers für ihn aufkommen könnte, ändert nichts an der berechtigten Befürchtung, Letzterer werde versuchen, sich der Ausschaffung zu entziehen. Bemerkt sei auch, dass der Beschwerdeführer im Laufe des gesamten Verfahrens widersprüchliche Angaben zu seiner Bereitschaft auszureisen gemacht hat. Ausserdem ist er am 7. Juni 2007 unter anderem wegen Erfüllung der Strafbestimmung des Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG (SR 812.121) verurteilt worden. 
5. 
Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren wurden bisher mit dem nötigen Nachdruck verfolgt (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 f.; 124 II 49 ff.). Der Beschwerdeführer wurde nach dem erwähnten Strafurteil vom 7. Juni 2007 aus dem Strafvollzug entlassen, weil bereits erstandene Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug auf die verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe angerechnet worden waren. Bis zu diesem Urteil war der Fremdenpolizei nicht klar, wann der Strafvollzug enden würde. Sie hat sofort nach Entlassung aus dem Strafvollzug die Anhörung des Beschwerdeführers durch die nigerianischen Stellen (am 10. Juli 2007) veranlasst. Die Haft ist auch als Ganzes verhältnismässig (vgl. BGE 130 II 56 E. 4 S. 59 ff.; 125 II 377 E. 4 S. 383). Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er (möglicherweise) Vater eines mit einer Schweizer Bürgerin ausserehelich gezeugten Kindes sein soll, etwaige Aufenthaltsansprüche anmelden will, kann er den Ausgang eines entsprechenden Verfahrens auch im Ausland abwarten. Abgesehen von der blossen Existenz des Kindes macht er im Übrigen mit keinem Wort geltend, er habe bisher intensiven Kontakt mit dem Kind gepflegt und sei für dieses aufgekommen. Schliesslich ist derzeit nicht ersichtlich, dass die Ausschaffung rechtlich oder tatsächlich nicht innert absehbarer Zeit möglich wäre (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Sollte sich im Verlaufe der Haft das Gegenteil ergeben, käme allenfalls die Umwandlung der Ausschaffungshaft in Durchsetzungshaft nach Art. 13g ANAG in Frage. 
6. 
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist, weswegen sie nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt werden kann. Zwar würde der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang kostenpflichtig. Mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird jedoch von der Erhebung von Gebühren abgesehen (vgl. Art. 65 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Juli 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: