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[AZA 0] 
2A.345/2000/leb 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
17. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Müller und 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des KantonsS o l o t h u r n,Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
betreffend 
 
Ausschaffungshaft, 
wird festgestellt und 
in Erwägung gezogen: 
 
1.-Der aus der Demokratischen Republik Kongo stammende A.________ stellte am 26. März 1999 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom 23. April 1999 darauf nicht ein. Es ging davon aus, dass die Rückkehr in seinen Heimatstaat für A.________ zumutbar sei, da ihm dort weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung noch eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe drohe; es ordnete daher seine Wegweisung an. Die Wegweisung konnte in der Folge wegen fehlender Papiere nicht vollzogen werden. 
 
Auf den 14. Juni 2000 wurde beim Bundesamt für Flüchtlinge ein Interview mit A.________ und Botschaftsvertretern aus der Demokratischen Republik Kongo organisiert. 
Im Hinblick auf die Sicherstellung dieses Treffens bzw. des Wegweisungsvollzugs ordnete das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn (Fremdenpolizei) am 13. Juni 2000 über A.________ die Ausschaffungshaft an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn genehmigte am 16. Juni 2000 die von der Fremdenpolizei angeordnete Ausschaffungshaft bis 12. August 2000. 
 
Mit Schreiben vom 1. August (Postaufgabe 4. August) 2000 gelangte A.________ an das Bundesgericht, welches als - rechtzeitige (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. b OG) - Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftgenehmigungsentscheid des Verwaltungsgerichts entgegengenommen worden ist. 
 
Die Fremdenpolizei und das Verwaltungsgericht stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
Das Bundesamt für Ausländerfragen hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit ergänzender Äusserung nicht Gebrauch gemacht. 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer legt insbesondere dar, dass er in seinem Heimatland gefährdet sei und sich in der Schweiz integriert habe. Er ersucht das Bundesgericht darum, seinen Fall neu zu prüfen; angesprochen ist dabei offenbar das Asylverfahren bzw. der dort ergangene Wegweisungsentscheid. 
Das Bundesgericht ist hiefür nicht zuständig; vielmehr kann Gegenstand der Beschwerde einzig die Frage sein, ob die Anordnung von Ausschaffungshaft bundesrechtskonform ist; dabei kann regelmässig, so auch vorliegend, nicht geprüft werden, ob die der Haftanordnung zugrunde liegende Wegweisung ihrerseits rechtmässig ist (BGE 121 II 59). Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer mit einem Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt für Flüchtlinge zu gelangen; da darin keine konkreten Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden, erübrigt es sich, eine Kopie der Eingabe vom 1./4. August 2000 von Amtes wegen an das Bundesamt für Flüchtlinge weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer ersucht aber das Bundesgericht zudem darum, ihm zu helfen "à retrouver la liberté". 
Insofern liegt ein den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffender Antrag vor, und insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
b) Der Beschwerdeführer ist - rechtskräftig - aus der Schweiz weggewiesen worden. Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs durfte er in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn die in Art. 13b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG; SR 142. 20) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist der Fall: 
Die kantonalen Behörden stützen die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Anzeichen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will). Der Beschwerdeführer hat sich im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug passiv verhalten, was für sich allein nicht genügt. 
Da er aber - auch nach rechtskräftigem Wegweisungsentscheid der für Asylfragen und damit für die Beurteilung von Verfolgungsgefahren zuständigen Behörde - unter Hinweis auf eine angebliche Gefährdung in seiner Heimat vor den kantonalen Behörden (wie übrigens auch in der vorliegenden Beschwerde) klar zu erkennen gibt, dass er eine Heimkehr ablehnt, ist der angerufene Haftgrund erfüllt (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es lässt sich auch nicht den Akten entnehmen, dass die Haftanordnung in seinem Fall in anderer Hinsicht unrechtmässig oder unangemessen (vgl. Art. 13c Abs. 2 ANAG) sei. 
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, und sie ist, soweit darauf einzutreten ist, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
 
c) Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird unter den gegebenen Verhältnissen abgesehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 17. August 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: