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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 106/03 
 
Urteil vom 17. August 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse 7, 8026 Zürich, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Beschluss vom 24. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Entscheid vom 24. Januar 2003 ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 1. März 2002, mit welcher dem bei der SUVA gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versicherten M.________ rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten. 
B. 
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, unter Gewährung der vollen Parteirechte auf die Beschwerde der SUVA gegen die Verfügung vom 1. März 2002 einzutreten. 
 
Die IV-Stelle und - anwaltlich vertreten - M.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist einzig die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids, welcher der SUVA ein Beschwerderecht gegen die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1. März 2002 abspricht. 
2. 
Da der Rechtsstreit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 24. Januar 2003 erging nach In-Kraft-Treten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Janaur 2003. Nach der Rechtsprechung sind die Verfahrensnormen des ATSG vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Hingegen richten sich der Fristenlauf und die allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht, soweit eine Frist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist (BGE 130 V 4 Erw. 3.2 mit Hinweis). Des Weitern gilt der intertemporalrechtliche Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit der prozessualen Bestimmungen des ATSG (auch auf hängige Beschwerdeverfahren; BGE 117 V 93 Erw. 6b) dort nicht, wo hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kontinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 4 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Schliesslich tritt er nach der prozessualen Regel der perpetuatio fori auch insoweit zurück, als sich die örtliche Zuständigkeit aufgrund der Rechtslage im Zeitpunkt der formgültigen Anhängigmachung der Streitsache bestimmt (BGE 130 V 93 Erw. 3.2; RKUV 2004 Nr. KV 276 S. 143). Beurteilen sich mithin in den am 1. Januar 2003 hängigen Beschwerdeverfahren grundsätzliche prozessuale Fragen wie die Wahl des richtigen Rechtsmittels, die ordentliche Rechtsmittelfrist und die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz nach bisherigem Recht, gilt dies a fortiori auch bezüglich der Frage, ob in einem hängigen Streitfall von Gesetzes wegen überhaupt ein Beschwerderecht besteht oder nicht. Ob die SUVA im massgebenden Zeitpunkt, als eine fristgerechte (Art. 69 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG, je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und insoweit zulässige Beschwerdeerhebung gegen die ihr eröffnete Verfügung vom 1. März 2002 in Betracht fiel und auch tatsächlich erfolgte, hierzu legitimiert war, ist demnach aufgrund der vor In-Kraft-Treten des ATSG gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen. 
4. 
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat ein Sozialversicherer einen von ihm nach ordnungsgemässer Eröffnung nicht angefochtenen Entscheid eines anderen Versicherers grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen (BGE 126 V 294 Erw. 2d). Im Urteil T. vom 13. Januar 2004 (I 564/02) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Blick auf die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des ATSG präzisiert, dass diese Regel gegenüber Unfallversicherern bei Rentenverfügungen von IV-Stellen nicht zum Zuge kommt, da es - in prinzipieller Hinsicht - bereits am Beschwerderecht des Unfallversicherers fehlt (ausführlich hierzu und zum Folgenden Erw. 2-5 des erwähnten Urteils). So lässt sich eine entsprechende Beschwerdebefugnis weder aus der in Art. 76 Abs. lit. e IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) statuierten Pflicht der IV-Stelle zur Zustellung ihrer Rentenverfügung an den (leistungserbringenden) Unfallversicherer ableiten, noch ergibt sie sich aus der gestützt auf Art. 104 lit. d UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) erlassenen koordinationsrechtlichen Regelung des Art. 129 Abs. 1 UVV (in der von 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung), welcher wie folgt lautet: 
"Erlässt ein Versicherer oder eine andere Sozialversicherung eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Versicherers berührt, so ist die Verfügung auch dem anderen Versicherer zu eröffnen. Der andere Versicherer kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person". 
Der Anwendungsbereich dieser Verordnungsbestimmung ist gemäss ihrer ratio legis auf jene Fälle zugeschnitten, in welchen der Entscheid des einen Versicherers - namentlich dessen Verweigerung oder Einstellung von Leistungen - direkte Auswirkungen auf die Leistungspflicht eines andern Sozialversicherungsträgers hat. Eine Wechselwirkung dieser Art besteht gemäss erwähntem Urteil vom 13. Januar 2004 im Verhältnis zwischen Unfallversicherer und Invalidenversicherung nicht. Wohl hat der Rentenentscheid der IV-Stelle für den Unfallversicherer eine indirekte Wirkung in dem Sinne, dass er abgeschlossene Invaliditätsbemessungen der Invalidenversicherung nicht unbeachtet lassen darf, sondern sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung in seine - selbstständig vorzunehmende - Invaliditätsbemessung miteinzubeziehen hat und ein Abweichen sachlich begründet sein muss (vgl. BGE 126 V 293 f. Erw. 2d). Anders als dies im Verhältnis zur obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung der Fall ist (BGE 129 V 73), präjudiziert indessen der Rentenentscheid der IV-Stelle weder die Leistungspflicht des Unfallversicherers als solche noch - im Sinne einer unmittelbaren Bindungswirkung des von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrades - deren Umfang. Damit fehlt es dem Unfallversicherer am "Berührtsein" gemäss Art. 129 Abs. 1 UVV, sodass ein daraus fliessendes Beschwerderecht - und gestützt auf Art. 103 lit. c OG die Möglichkeit des Weiterzugs an das Eidgenössische Versicherungsgericht - zu verneinen ist (Urteil T. vom 13. Januar 2004 [I 564/02] Erw. 3 und 4.2-5). Wie es sich diesbezüglich unter der Herrschaft des Art. 49 Abs. 4 ATSG verhält, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bis anhin offen gelassen (Urteil T. vom 13. Januar 2004 [I 564/02] Erw. 4.4 in fine; vgl. Urteil D. vom 7. Juni 2004 [U 186/03] Erw. 3.1). Mangels Anwendbarkeit des betreffenden Gesetzes auf die vorliegende Streitsache (Erw. 3 hievor) besteht auch hier kein Anlass zur Klärung dieser Frage. 
 
Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ist ein Beschwerderecht der SUVA gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. März 2002 zu verneinen, womit der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid standhält. 
5. 
Dem Prozessausgang entsprechend ist die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 135 in Verbindung Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der SUVA auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. August 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: