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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_19/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
3. B.________ AG, 
vertreten durch Advokat Dr. Ulf Walz, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_173/2014 vom 2. Juil 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht hiess am 2. Juli 2015 eine von X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_173/2014) gut. Es auferlegte der A.________ AG als einer von drei Beschwerdegegnerinnen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.- und verpflichtete sie zur Zahlung einer Parteientschädigung in gleicher Höhe. 
 
 Mit form- und fristgerechtem Revisionsgesuch vom 10. Juli 2015 beantragt die A.________ AG sinngemäss, das bundesgerichtliche Urteil sei aufzuheben und neu zu fassen, soweit ihr Gerichtskosten auferlegt und sie zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet wurde. Entgegen der Feststellungen des Bundesgerichts habe sie sich im Verfahren 6B_173/2014 nicht vernehmen lassen und keinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt. 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung erfolgt ist (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.1). Zu den in den Akten liegenden Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG gehören auch Rechtsschriften und deren Inhalt (Urteil 2F_5/2009 vom 3. Juli 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). 
 
3.  
 
 Die Rüge erweist sich als begründet. Die Gesuchstellerin hat im Verfahren 6B_173/2014 keinen Antrag gestellt. Sie ist damit nicht unterliegende Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG und weder kosten- noch entschädigungspflichtig. Die ihr im Verfahren 6B_173/2014 auferlegten Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners 2 (Beschwerdeführer im Verfahren 6B_173/201) zugesprochene Entschädigung wird in dem der Gesuchstellerin auferlegten Umfang von Fr. 1'000.- auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
 Die Rechtsposition der übrigen Verfahrensbeteiligten wird infolge der Gutheissung nicht beeinträchtigt, weshalb auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann. 
 
4.  
 
 Für das Revisionsverfahren sind keine Kosten zu erheben und die Gesuchstellerin hierfür aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 
 
2.  
Ziff. 2 und 3 des Dispositivs im Verfahren 6B_173/2014 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
"2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3.       Der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Fäh,       ist vom Kanton Glarus mit Fr. 2'000. - und aus der Bundesgerichts-       kasse mit Fr. 1'000.- zu entschädigen." 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Die Gesuchstellerin wird für das Revisionsverfahren mit Fr. 1'000.- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held