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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_635/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. August 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Patrick Thomann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1960, bezog seit dem 1. Juni 1998 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 9. April 2001). Im Zuge eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen liess die IV-Stelle des Kantons Aargau den Versicherten durch das Institut B.________ abklären (Gutachten vom 19. November 2012). Gestützt darauf stellte sie die Rente mit Verfügung vom 23. August 2013 ein. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Juli 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm auch weiterhin eine halbe Invalidenrente gemäss Verfügung vom 9. April 2001 zuzusprechen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen). 
 
2.   
Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen war die von der IV-Stelle vorgenommene Rentenüberprüfung nach den Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012; AS 2011 5659) unzulässig, da die ursprüngliche Rentenzusprechung am 9. April 2001 nicht wegen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden war. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die hier streitige Verfügung vom 23. August 2013 indessen mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt und die ursprüngliche Rentenverfügung als zweifellos unrichtig erachtet (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_342/2008 vom 20. November 2008; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2c S. 373 und 387 E. 1b S. 390). Dagegen richtet sich die Beschwerde. 
 
Nach der Rechtsprechung kommt die Praxis zur substituierten Begründung des Rückkommens auf einen laufenden Rentenanspruch durch das Gericht auch im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung der Schlussbestimmung zum Tragen. Die Wiedererwägung, die Revision nach Art. 17 ATSG und die Überprüfung nach der Schlussbestimmung stellen (bloss) verschiedene rechtliche Begründungen für den Streitgegenstand "Abänderung des Rentenanspruchs" dar. Hat der Versicherungsträger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung herabgesetzt oder aufgehoben, führt aber die richtige Begründung zum gleichen Ergebnis, so ist die Verfügung zu bestätigen (SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137, 9C_121/2014 E. 3.2.2). Dass das kantonale Gericht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung geprüft hat, war deshalb grundsätzlich zulässig. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm bei dieser (einzigen) Begründung für die Bestätigung der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör hätte gewährt werden und das kantonale Gericht vorgängig die Gelegenheit zur Stellungnahme hätte einräumen müssen (vgl. Urteil 8C_1027/2009 vom 17. August 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Indessen hat sich der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Beschwerde, wenn auch nur kurz, zum allfälligen Rückkommensgrund der Wiedererwägung geäussert, sodass sein rechtliches Gehör nicht verletzt wurde. 
 
4.   
Letztinstanzlich bringt der Beschwerdeführer zu der vom kantonalen Gericht festgestellten zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung vor, dass nach den Unterlagen für den Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Juni 1998 aus somatischen, durch einen Motorradunfall bedingten Gründen eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit nicht nur in seinem angestammten Beruf als Baumaschinenmechaniker, sondern auch für leichte, dem Schulterleiden angepasste Verweistätigkeiten ausgewiesen sei. Die von ihm angerufenen Berichte des Hausarztes und der Klinik C.________ sowie über die berufliche Abklärung durch die IV-Stelle vermögen die vorinstanzlichen Feststellungen jedoch nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Das kantonale Gericht verweist diesbezüglich auf seinen Entscheid vom 19. Januar 2000 über die Leistungspflicht des Unfallversicherers, wonach dem Versicherten praktisch jede leichte handwerkliche Tätigkeit ganztags zuzumuten sei. Andere Beschwerden als die dort berücksichtigten somatischen Unfallfolgen sind auch hier unbestrittenerweise nicht beachtlich (oben E. 2). Dass eine spätere Schulteroperation (im Juli 2000) zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte, ist nach Lage der Akten nicht ersichtlich. 
 
5.   
Das kantonale Gericht hat schliesslich festgestellt, dass für den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2013 eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht ausgewiesen sei (bei einer Leistungsfähigkeit von 90 Prozent). Dies wird insoweit nicht bestritten und es ist nach zulässiger Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung darauf abzustellen. Zu den erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung äussert sich der Beschwerdeführer nicht und die vorinstanzlichen Erwägungen dazu geben keinen Anlass zu Weiterungen. Die Rentenaufhebung ist daher von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. August 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo