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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.112/2004 /sta 
 
Urteil vom 17. September 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian Baumann, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Schweden - B 121104, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. März 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Stockholm führt eine Strafuntersuchung gegen Y.________ und weitere Beteiligte wegen Gläubigerschädigung und anderen Delikten. Am 23. Oktober 2002 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stockholm die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Das Ersuchen wurde am 17. Juni 2003 ergänzt. Mit Schlussverfügung vom 27. Oktober 2003 ordnete die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) die rechtshilfeweise Herausgabe von Kontenunterlagen an, welche ein Bankkonto bei der Bank A.________ in Zürich betreffen. Einen von X.________ gegen die Schlussverfügung erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. März 2004 ab. 
B. 
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Mai 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichtes und die Verweigerung der Rechtshilfe. Auf die Eventual- und Subeventualanträge wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 
C. 
Die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Stellungnahme vom 19. Mai 2004 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 24. Juni 2004 stellte der Beschwerdeführer einen Sistierungsantrag. Zu diesem Antrag äusserten sich die BAK IV, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das BJ am 1., 2. bzw. 12. Juli 2004 im abschlägigen Sinne, während das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung erneut verzichtete. Der Beschwerdeführer nahm innert erstreckter Frist in einer weiteren Eingabe vom 6. September 2004 Stellung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die Rechtshilfe zwischen Schweden und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
1.1 Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Soweit sich die Beschwerde direkt gegen die erstinstanzliche Schlussverfügung der BAK IV richtet, ist darauf nicht einzutreten. 
1.2 Als Inhaber des von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankkontos ist der Beschwerdeführer zur Prozessführung legitimiert (vgl. Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV). 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann grundsätzlich auch die Verletzung von Grundrechten der Verfassung bzw. der EMRK mitgerügt werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375). 
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 123 II 134 E.1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
2. 
Streitig ist zunächst die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. 
2.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 IRSG bestimmt (für die so genannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. 
 
Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Es ist jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S.371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen). 
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens wie folgt zusammengefasst. Die Angeschuldigten hätten als Vorstandsmitglieder der Fa. B.________ ab Oktober 1998 insgesamt 18 Mantelgesellschaften für die Fa. B.________ erworben. Die Fa. B.________ sei wiederum eine Tochter der C.________ Holding gewesen, letztere habe einem der Angeschuldigten gehört. Mit Ausnahme der C.________ Holding seien alle involvierten Firmen im schwedischen Handelsregister registriert gewesen. Die Fa. B.________ habe vor dem Kauf der 18 Tochtergesellschaften bereits grosse finanzielle Probleme gehabt. Die Angeschuldigten hätten als Vorstandsmitglieder der Fa. B.________ die 18 Gesellschaften mit geliehenem Bankenfremdkapital erworben. Anschliessend hätten sie auf die Eigenmittel der übernommenen Tochtergesellschaften gegriffen, mit einem Teil dieser Aktiven die Bankschulden zurückbezahlt und den Rest auf Bankkonten im Ausland verschoben. Die auf diese Weise wirtschaftlich "ausgeplünderten" Firmen hätten sie im Jahre 2001 (bzw. in einem Fall im April 2003) in Konkurs fallen lassen. Das Konkursdefizit der 2001 zahlungsunfähig gewordenen Tochtergesellschaften betrage über SEK 120 Mio., dasjenige der Fa. B.________ mehr als SEK 300 Mio. 
 
Die Fa. B.________ habe 1998 einen Umsatz von ca. SEK 10 Mio. erzielt. Davon seien SEK 3,3 Mio. auf den "Verkauf des Rechts an einem Lokal" entfallen. Von ihren flüssigen Mitteln habe die Fa. B.________ vorgeblich SEK 6,4 Mio. an ihre englische Tochtergesellschaft D.________ "ausgeliehen", welche jedoch keinerlei Geschäftstätigkeit betrieben und insolvent gewesen sei. Knapp SEK 2 Mio. davon seien anschliessend auf das fragliche Bankkonto in der Schweiz transferiert worden. Das Darlehen an die englische Tochtergesellschaft hätten die Angeschuldigten "mit Hilfe unrichtiger Unterlagen" vorgetäuscht. Die Fa. D.________ sei am 15. Juli 1999 aus dem Firmenregister gelöscht worden. Auf diese Weise hätten die Angeschuldigten auf die liquiden Mittel der konkursbedrohten Fa. B.________ greifen können. Bei den involvierten Firmen habe bereits damals (1998) "die Gefahr einer Insolvenz" bestanden. Dieser Sachverhalt falle nach schwedischem Strafrecht unter den Tatbestand der "schweren Unredlichkeit gegenüber Gläubigern". Ausserdem hätten die Angeschuldigten falsche Buchungen vorgenommen bzw. gegen Buchführungsvorschriften verstossen. 
2.3 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit sei erfüllt, da sich der im Ersuchen "beschriebene Sachverhalt bezüglich der Gläubigerschädigung ohne weiteres unter den Tatbestand des betrügerischen Konkurses, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung bzw. Misswirtschaft (Konkursdelikte), Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung nach Schweizerischem Strafgesetzbuch subsumieren" lasse (angefochtener Entscheid, S. 25). 
2.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die beidseitige Strafbarkeit. Aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens liessen sich keine strafrechtlichen Vorwürfe ableiten. Das Ersuchen enthalte "Ungereimtheiten und Lügen". Den angeblich geschädigten Gesellschaften (bzw. den Gläubigern der in Konkurs geratenen Gesellschaften) sei kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Dementsprechend werde weder wegen Veruntreuung noch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ermittelt. Die in Konkurs geratene Muttergesellschaft B.________ sei zum Zeitpunkt der Überweisungen noch nicht zahlungsunfähig gewesen. Die rechtshilfeweise untersuchten Banküberweisungen erfüllten keinen Straftatbestand und seien auch "für den Konkurs der Fa. B.________ offensichtlich irrelevant". Da "mit Bezug auf die beiden Transfers in die Schweiz ein Delikt nicht einmal behauptet" werde, sei "die Frage nach der doppelten Strafbarkeit obsolet". 
2.5 Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens (vgl. E. 2.2) erfüllt die formellen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Darin wird den Angeschuldigten namentlich vorgeworfen, sie hätten als verantwortliche Gesellschaftsorgane die Gläubiger im Konkurs der Fa. B.________ und deren Tochtergesellschaften geschädigt. Als die Zahlungsunfähigkeit der Firmen bereits absehbar gewesen sei, hätten sie (ab 1998) Gesellschaftsaktiven beiseite geschafft bzw. auf Bankkonten im Ausland verschoben. Insgesamt seien Gesellschaftsaktiven im Umfang von ca. SEK 320 Mio. "geplündert" worden. An eine insolvente englische Tochtergesellschaft der Fa. B.________ hätten die Angeschuldigten ein fiktives Darlehen von SEK 6,4 Mio. auszahlen lassen. Im Auftrag der Fa. B.________ bzw. einer weiteren involvierten Gesellschaft seien (am 7. Mai bzw. 9. Juli 1998) total SEK 1,947 Mio. auf ein Bankkonto in der Schweiz transferiert worden. 
 
Das inkriminierte Verhalten fiele bei einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht namentlich unter den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Dritte (Art. 164 Ziff. 2 StGB). Danach wird der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger einer natürlichen oder juristischen Person das Schuldnervermögen vermindert (namentlich durch Veräusserung ohne Gegenleistung oder unter Wert), mit Gefängnis bestraft. Objektive Strafbarkeitsbedingung ist, dass über den Schuldner (nachträglich) der Konkurs eröffnet wird (vgl. Art. 164 Ziff. 1 Abs. 5 i.V.m. Ziff. 2 StGB). Die Betreibungs- und Konkursdelikte schützen primär den Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung aus dem verbleibenden Vermögen des Schuldners. Als strafrechtlich geschädigte Gläubiger kommen sowohl Private als auch das Gemeinwesen in Frage. Schuldner im Sinne des Gesetzes können auch juristische Personen und Gesellschaften sein. Dritter im Sinne von Art. 164 Ziff. 2 StGB ist jeder, der nicht mit dem Schuldner identisch ist; in Frage kommen auch Gesellschaftsorgane (vgl. BGE 94 IV 16 ff.; s. auch BGE 109 Ib 317 E. 11c/aa S. 326; 107 Ib 261 E. 2 S. 264; Alexander Brunner, in: Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Art. 163 N. 10, 18, 26 ff., Art. 164 N. 1 und 3; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 2003, § 23 Rz. 1 ff., 19 ff.; Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 163 N. 1 und 11 f., Art. 164 N. 1 f.). Da sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens ergibt, dass die Angeschuldigten die Gläubigerschädigung (angesichts des erkennbaren Insolvenzrisikos) zumindest in Kauf genommen hätten, erscheint auch der subjektive Tatbestand von Art. 164 Ziff. 2 StGB grundsätzlich erfüllt. 
2.6 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, ihm selber werde strafrechtlich nichts vorgeworfen bzw. die beiden Transfers auf sein Zürcher Bankkonto erfüllten keinen Straftatbestand. Er verkennt jedoch, dass das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit sich auf die den Angeschuldigten vorgeworfenen Delikte beschränkt. Es setzt nicht voraus, dass sich auch der von den Rechtshilfemassnahmen Betroffene strafbar gemacht hätte. Was die hier streitigen Kontenerhebungen betrifft, genügt vielmehr ein ausreichend konkreter Sachzusammenhang zwischen den fraglichen Kontenunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung (vgl. dazu unten, E. 4). 
 
Soweit der Beschwerdeführer die Sachdarstellung des Ersuchens lediglich bestreitet, legt er keine offensichtlichen Lücken oder Fehler dar, welche die genannten Verdachtsgründe gegen die Angeschuldigten sofort entkräften würden. Dies gilt namentlich für das Vorbringen, der Fa. B.________ (und mittelbar ihren Gläubigern) habe durch die Auszahlung der SEK 6,4 Mio. an die englische Tochtergesellschaft gar kein Schaden entstehen können, da dieses "Guthaben (...) später durch die C.________ Holding übernommen wurde oder hätte übernommen werden sollen". Ausserdem sei die Fa. B.________ 1998 bzw. im Zeitpunkt der Banküberweisungen noch nicht zahlungsunfähig gewesen, und die Geldtransfers in die Schweiz hätten sich für den Konkurs der Fa. B.________ "in keiner Weise kausal" ausgewirkt. Zum einen räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass die angebliche Schuldübernahme durch die C.________ Holding "möglicherweise an rechtlichen Mängeln leidet". Zum andern setzt der Tatbestand der Gläubigerschädigung nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Vermögensverminderung (oder infolge der Vermögensminderung) die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eingetreten sein müsste. Die Frage, ob die genannten Einwände zutreffen und die Strafbarkeit zum Vornherein ausschliessen, ist im Übrigen nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen, sondern von der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde. Dass das schweizerische Recht (Art. 164 StGB) in subjektiver Hinsicht nicht verlange, dass die Vermögensminderung im Wissen des Insolvenzrisikos vorgenommen wurde, stellt ebenfalls kein Rechtshilfehindernis dar. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR verlangt nicht, dass die Strafbestimmungen beider Staaten identisch wären (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466 mit Hinweisen). 
2.7 Nach dem Gesagten ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit grundsätzlich erfüllt. Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob neben dem Tatbestand der Gläubigerschädigung noch weitere Delikte des schweizerischen Rechts in Frage kämen. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Rechtshilfebegehren zur Untersuchung gemeinrechtlicher Straftaten sei lediglich ein Vorwand, um Informationen für die Verfolgung fiskalischer Delikte zu erhalten. Beim Konkurs der Fa. B.________ und ihrer Tochtergesellschaften handle es sich um einen "reinen Fiskalkonkurs". Von der untersuchten Gläubigerschädigung sei ausschliesslich das Gemeinwesen betroffen. Der strafrechtliche Vorwurf falle daher mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung zusammen. Die beantragte Rechtshilfe diene allein der Durchsetzung fiskalischer Forderungen. 
3.1 Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 128 II 305 E. 3.1 S. 308; 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Nach schweizerischem Recht wäre die "kleine" Rechtshilfe bei Abgabebetrug zulässig, nicht aber bei Straftaten, die bloss auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet sind (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Die Schweiz hat eine entsprechende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben. 
 
Unter den Begriff des fiskalischen Delikts fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes Straftatbestände, die ausschliesslich eine Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Veranlagung und den Bezug von Abgaben irgendwelcher Art erfassen. Selbst wenn durch ein Konkursdelikt praktisch allein das Gemeinwesen geschädigt wurde, handelt es sich grundsätzlich um ein strafrechtliches und nicht um ein fiskalisches Verfahren (BGE 107 Ib 261 E. 2 S. 264). 
3.2 Wie in Erwägung 2 dargelegt, wird den Angeschuldigten ein gemeinrechtliches Delikt vorgeworfen, das auch nach schweizerischem Kriminalrecht strafbar wäre. Dass den Angeschuldigten zur Last gelegt wird, sie hätten (auch) das Gemeinwesen in strafrechtlich relevanter Weise geschädigt, lässt die untersuchten Vorwürfe nicht als "fiskalischer" Natur im Sinne von Art. 2 lit. a EUeR erscheinen. Zum einen besteht nach der dargelegten Gesetzgebung und Praxis ein Rechtshilfehindernis in Fiskalsachen nur bei Verfahren wegen Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung), nicht aber für Fiskalstrafsachen im engeren Sinne (Steuerbetrug). Zum andern bilden im vorliegenden Fall gemeinrechtliche Straftaten (namentlich Gläubigerschädigung) Gegenstand der Untersuchung. Wie bereits dargelegt, kommt auch das Gemeinwesen als strafrechtlich Geschädigter im Sinne von Art. 164 StGB in Frage (vgl. E. 2.5). 
3.3 Es kann offen bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, falls ausschliesslich das Gemeinwesen geschädigt worden wäre. Gemäss dem Ersuchen und dessen Beilagen wurden im hier zu beurteilenden Fall nicht nur der schwedische Staat bzw. das Gemeinwesen als Gläubiger geschädigt, sondern auch private Gesellschaftsgläubiger. 
 
Aber selbst der strafrechtliche Vorwurf der Gläubigerschädigung zum Nachteil des Staates fiele nicht mit dem blossen Vorwurf der Steuerhinterziehung zusammen. Erstens kann auch das Gemeinwesen nichthoheitlich, d.h. wie ein Privater, am Wirtschaftsverkehr teilnehmen und dabei zivilrechtliche Gläubigeransprüche begründen oder (wie im vorliegenden Fall) Gebühren für die Inanspruchnahme von staatlichen Dienstleistungen erheben. Zweitens verlangt der objektive Tatbestand von Art. 164 StGB über blosse (fiskalische) Falsch- oder Nichtdeklarationen hinaus noch weitere Vorkehren, nämlich die aktive Verminderung des Schuldnervermögens. Selbst wenn durch ein Konkursdelikt praktisch ausschliesslich das Gemeinwesen geschädigt würde, läge nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich ein strafrechtliches Verfahren vor und nicht ein fiskalisches (vgl. BGE 107 Ib 261 E. 2 S. 264). 
 
Im vorliegenden Fall kommt schliesslich noch dazu, dass den Angeschuldigten auch noch Falschverbuchungen sowie die Verwendung von falschen Urkunden zur Last gelegt werden, was sogar in fiskalischer Hinsicht über den Vorwurf der blossen Steuerhinterziehung hinausginge. Aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten BGE 1A.38/2003 lässt sich hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im genannten Urteil wird lediglich bestätigt, dass für reine Insolvenzverfahren zur Durchsetzung von Steuerforderungen keine Rechtshilfe zu gewähren wäre. Es bezieht sich jedoch nicht auf gemeinrechtliche Konkursdelikte, bei denen die Gläubiger (darunter auch der Staat) auf kriminelle Weise geschädigt wurden. Dem Ersuchen liesse sich im Übrigen auch nicht entnehmen, dass der Staat alleiniger Gläubiger der konkursiten Gesellschaften gewesen wäre. Noch viel weniger ergibt sich daraus, dass die Strafuntersuchung ausschliesslich der hoheitlichen Durchsetzung von fiskalischen Forderungen diene. 
3.4 Daran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, die Aktiven der konkursiten Gesellschaften hätten sich "im Prinzip" zusammengesetzt "aus der Kasse minus latente Steuerschulden", bzw. "die Lieferantenforderungen" der privaten Gläubiger (sowie die staatlichen Gebührenforderungen) seien "vernachlässigbar". Dieser Ansicht kann umso weniger gefolgt werden, als selbst nach den Berechnungen des Beschwerdeführers, die er der abweichenden Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens entgegenstellt, noch "nichtfiskalische Forderungen" von knapp SEK 2 Mio. bestanden hätten. Auch das Vorbringen, die schwedischen Behörden ermittelten nicht wegen Straftaten zu Lasten der Gesellschaften (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung usw.), lässt das Ersuchen nicht als fiskalisch motiviert erscheinen, zumal die konkursiten Gesellschaften liquidiert wurden und die Schädigung der Gesellschaftsaktiven sich zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt hat. Zwar ist in Schweden unbestrittenermassen ein separates Fiskalverfahren gegen die Angeschuldigten hängig. Das vorliegende Ersuchen dient jedoch der Untersuchung gemeinrechtlicher Delikte. Bezüglich des Fiskalverfahrens enthält die streitige Schlussverfügung einen ausdrücklichen Spezialitätsvorbehalt (vgl. dazu unten, E. 5). 
3.5 Nach dem Gesagten besteht hier keine Veranlassung, die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a EUeR zu verweigern oder auf die Strafuntersuchung wegen Schädigung von privaten Gläubigern zu beschränken. 
4. 
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die in die Kontenerhebungen einbezogenen Banküberweisungen beträfen "Zahlungen für die Vermittlung von Geschäften mit Mieträumen", welche "schon aus zeitlichen Gründen nicht mit den untersuchten Straftaten zusammenhängen" könnten. 
4.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E.5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407). 
4.2 Zwischen den erhobenen Kontenunterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung besteht ein ausreichend konkreter Sachzusammenhang. Den Angeschuldigten wird im Ersuchen vorgeworfen, sie hätten die Gläubiger von konkursiten Firmen (darunter der Fa. B.________) geschädigt, indem sie ab 1998 (vor dem absehbaren Konkurs) Gesellschaftsaktiven auf Bankkonten im Ausland verschoben. An eine insolvente englische Tochtergesellschaft der Fa. B.________ hätten sie ein fiktives Darlehen von SEK 6,4 Mio. auszahlen lassen. Im Auftrag der Fa. B.________ bzw. einer weiteren involvierten Gesellschaft seien am 7. Mai bzw. 9. Juli 1998 total SEK 1,947 Mio. auf ein Bankkonto in der Schweiz transferiert worden. Ziel des Ersuchens ist es, den wirtschaftlichen Hintergrund der beiden Überweisungen zu klären und insbesondere zu prüfen, ob es sich dabei um deliktisches Vermögen handeln könnte. Die ersuchende Behörde wünscht die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen sowie von Bankbelegen, die Aufschluss über die Herkunft und die weitere Verwendung der verdächtigen Überweisungen geben könnten. 
 
Die beiden genannten Überweisungen auf das Bankkonto des Beschwerdeführers sind unbestrittenermassen erfolgt. Damit besteht ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den fraglichen Kontenerhebungen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Kauf von Mantelgesellschaften durch die Fa. B.________ habe "erst im Oktober 1998" begonnen, daher hätten die beiden Transfers auf sein Konto vom 7. Mai bzw. 9. Juli 1998 "nichts" mit dem Untersuchungsgegenstand "zu tun", geht an den Vorwürfen gemäss Ersuchen vorbei. Die bewilligte Rechtshilfe erweist sich auch in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als verhältnismässig. Sie beschränkt sich gemäss Schlussverfügung vom 27. Oktober 2003 auf die Belege, welche die beiden im Ersuchen genannten Geldtransfers vom 7. Mai bzw. 9. Juli 1998 betreffen, auf die Kontoeröffnungsunterlagen und auf eine chronologische Übersicht über die Kontenbewegungen zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 1999. 
5. 
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, der in der Schlussverfügung angebrachte Spezialitätsvorbehalt sei ungenügend. In einem anderen (ähnlich gelagerten) Fall hätten die schwedischen Behörden den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt missachtet, weshalb hier das Vertrauensprinzip in Rechtshilfesachen keine Anwendung finden könne. Der Beschwerdeführer beantragt (subeventualiter), "es sei die Erteilung der Rechtshilfe von der klaren und unmissverständlichen Zusicherung der zuständigen schwedischen Behörde abhängig zu machen, dass" der von der Schweiz angebrachte "Spezialitätsvorbehalt eingehalten werde und (...) die im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens übermittelten Informationen an keine Administrativ- oder Steuerbehörden weitergeleitet werden bzw. von keinen Administrativ- oder Steuerbehörden verwendet werden dürfen (unter Vorbehalt der Verfolgung eines Steuerbetrugs im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung)". 
5.1 Nach dem Grundsatz der Spezialität dürfen rechtshilfeweise erhaltene Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Eine weitere Verwendung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des zuständigen Bundesamtes (Art. 67 Abs. 1-2 IRSG). Keine Rechtshilfe gewährt die Schweiz namentlich für rein fiskalische Verfahren, nämlich wenn die verfolgte Tat auf die blosse Verkürzung von Fiskalabgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint (Art. 3 Abs. 3 IRSG). Art. 2 lit. a EUeR erlaubt den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe, wenn sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (vgl. BGE 128 II 305 E. 3.1 S. 308; 125 II 250 E. 2 S. 251 f.). Die Schweiz hat eine entsprechende Vorbehaltserklärung zu Art. 2 lit. a EUeR abgegeben. 
5.2 Wie in Erwägung 3 bereits dargelegt, dient das Ersuchen nicht der Durchsetzung fiskalischer Forderungen bzw. der Abklärung von Steuerhinterziehung, sondern der Untersuchung gemeinstrafrechtlicher Delikte, namentlich der Gläubigerschädigung. Der strafrechtliche Vorwurf fällt mit dem Vorwurf der blossen Verkürzung fiskalischer Abgaben nicht zusammen. 
Die streitige Schlussverfügung enthält sodann einen ausdrücklichen förmlichen Spezialitätsvorbehalt (gemäss Art. 67 Abs. 1-2 IRSG) zum Nachteil fiskalischer Verfahren. Das EUeR erlaubt über das Dargelegte hinaus grundsätzlich keine Ausdehnung bzw. Verschärfung der rechtshilferechtlichen Spezialität. Für eine Beschränkung der Rechtshilfe auf Delikte zu Lasten von privaten Gläubigern besteht hier keine Veranlassung (vgl. dazu oben, E. 3.2-3.5). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe die Gefahr, dass die Bankauskünfte indirekt auch für fiskalische Verfahren verwendet werden könnten, ergibt sich bereits aus dem angebrachten Spezialitätsvorbehalt ein ausreichend klares Verwendungsverbot. Im vorliegenden Fall besteht kein begründeter Anlass zur Annahme, die schwedischen Behörden würden sich in Missachtung von Art. 2 lit. a EUeR über den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt hinwegsetzen. Gemäss dem im Rechtshilfeverkehr geltenden Vertrauensprinzip ist vielmehr davon auszugehen, dass die Vertragsparteien des EUeR ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Eine ausdrückliche Zusicherung ist grundsätzlich nicht einzuholen (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8 S. 377 mit Hinweis). 
5.3 Anders wäre zu entscheiden, wenn eine systematische Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes durch die Behörden des ersuchenden Staates gerichtsnotorisch wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, die schwedischen Behörden hätten in einem anderen Fall den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt missachtet. Er stützt seinen Vorwurf namentlich auf einen Zeitungsartikel. Aus diesem geht allerdings nicht hervor, dass ein schwedisches oder schweizerisches Gericht, das BJ oder eine andere Behörde die Verletzung eines Beweisverwertungverbotes bzw. des Grundsatzes der Spezialität festgestellt hätten. Der Beschwerdeführer schliesst aus dem Zeitungsbericht lediglich, dass im Fall J. (nach einem Freispruch von der Anklage gemeinrechtlicher Straftaten) ein separates fiskalisches Verfahren eingeleitet worden sei. In einem Interview habe ein schwedischer Staatsanwalt zur Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Spezialitätsgrundsatz eine "ausweichende Antwort" gegeben. Dass die schwedischen Fiskalbehörden den schweizerischen Spezialitätsvorbehalt missachtet hätten, lässt sich dem Zeitungsartikel nicht entnehmen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, der Grundsatz der Spezialität schliesse die Einleitung eines Fiskalverfahrens im ersuchenden Staat "a priori" aus, kann nicht gefolgt werden. 
 
Zwar macht der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er könne "überdies nachweisen", dass im Fall J. den schwedischen Fiskalbehörden "sämtliche Rechtshilfeakten aus der Schweiz zur Verfügung" gestellt worden seien. Der von ihm genannten Aktenstelle (die der Beschwerdeführer aus dem Schwedischen übersetzen liess) lässt sich jedoch lediglich entnehmen, dass dem Finanzamt (neben schwedischen Gerichtsurteilen) "das Voruntersuchungsprotokoll des Schwedischen Zentralamtes für Wirtschaftskriminalität" überlassen worden sei. Von schweizerischen Rechtshilfeakten, die von den Fiskalbehörden zur Beweisführung verwendet worden wären, ist nicht die Rede. Hinzu kommt, dass eine ausführliche Stellungnahme des Zentralamtes für Wirtschaftskriminalität vom 1. März 2004 zum Fall J. bei den Akten liegt, welche durch die BAK IV eingeholt worden ist. Danach seien im Fiskalverfahren gegen Herrn J. keine Rechtshilfeakten aus der Schweiz oder aus Liechtenstein verwendet worden, da diese den schwedischen Behörden unter Spezialitätsvorbehalt übermittelt worden seien. Die Bankunterlagen, auf die sich die Fiskalbehörden gestützt hätten, stammten aus England; Informationen aus dem schweizerischen Rechtshilfeverfahren seien "auch nicht indirekt" verwendet worden. Aus dem Schreiben des BJ vom 17. Mai 2004 an das schwedische Justizministerium ergibt sich ebenfalls keine Verletzung des schweizerischen Spezialitätsvorbehalts. Am 28. Juli 2004 teilte das BJ dem Bundesgericht mit, dass die Abklärungen zum Fall J. ergeben hätten, dass "den schwedischen Behörden gestützt auf den damals verwendeten Spezialitätsvorbehalt kein Vorwurf" gemacht werden könne. Die Antwort des schwedischen Justizministeriums werde vom BJ als "befriedigend" betrachtet und das Dossier J. geschlossen. 
5.4 Weitere Nachforschungen zum Fall J. erübrigen sich und sind nicht durch das Bundesgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu treffen. Der Antrag des Beschwerdeführers, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu "sistieren, bis die Antwort der schwedischen Behörden" zur Anfrage des BJ "betreffend Verletzung des Spezialitätsprinzips im Fall" J. vorliegt, ist daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist über das Gesagte hinaus nicht legitimiert, die Interessen von Herrn J. gegenüber den schwedischen Behörden zu wahren. 
 
Was den hier zu beurteilenden Fall betrifft, stünde es dem Beschwerdeführer (und auch den Angeschuldigten) nötigenfalls frei, gegenüber den schwedischen Fiskalbehörden die Einrede der Spezialität vorzubringen bzw. ein völkerrechtliches Verwendungs- bzw. Beweisverwertungsverbot geltend zu machen. Wie sich aus den bei den Akten liegenden Stellungnahmen der schwedischen Behörden ergibt, sieht sogar das schwedische Rechtshilfegesetz selbst (Kapitel 5, § 1) ein ausdrückliches (und dem übrigen schwedischen Recht vorgehendes) Verwendungsverbot für Rechtshilfeakten vor, die einem ausländischen Spezialitätsvorbehalt unterstehen. Wie in Erwägung 5.3 dargelegt, besteht keine begründete Veranlassung für die Unterstellung, die schwedischen Behörden würden in diesem Zusammenhang internationales Recht missachten. Für eine Änderung der Bundesgerichtspraxis (im Sinne eines aus dem Spezialitätsprinzip abzuleitenden Übermittlungs- bzw. Kenntnisnahmeverbotes) besteht keine Veranlassung. 
5.5 Nach dem Gesagten ist auch dem Subeventualbegehren des Beschwerdeführers betreffend Spezialitätsvorbehalt keine Folge zu leisten. Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, der Beschwerdeführer erscheine als Inhaber verschiedener Restaurants in Schweden (mit Alkoholpatent) besonders exponiert. 
6. 
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die kantonalen Instanzen. 
6.1 Die BAK IV habe sich in ihrer Schlussverfügung nicht ausreichend mit seinen Vorbringen befasst und dadurch das Begründungsgebot verletzt. Er beantragt (eventualiter), "es sei das Verfahren an die BAK IV zurückzuweisen und diese anzuweisen, sich mit den Rügen des Beschwerdeführers gemäss Stellungnahme vom 18. September 2003 konkret auseinander zu setzen". Darauf ist nicht einzutreten, da der letztinstanzliche kantonale Entscheid Anfechtungsgegenstand der Beschwerde bildet (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Darüber hinaus enthält der angefochtene Entscheid des Obergerichtes eine ausführliche Begründung, die sich auch mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in einer verfassungskonformen Weise auseinander setzt (vgl. nachfolgend, E. 6.2). Insofern wäre die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die erste kantonale Instanz ohnehin als "geheilt" anzusehen. 
6.2 Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Begründung des angefochtenen Entscheides als ungenügend. Das Obergericht gehe auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend ein. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Im angefochtenen Entscheid (33 Seiten) legt das Obergericht ausführlich dar, weshalb und in welchem Umfang die Rechtshilfe zu bewilligen sei. Es geht darin auf die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren in einer den Gehörsgarantien der Verfassung genügenden Weise ein. Das Gericht musste sich dabei nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument des Rechtsuchenden ausdrücklich und im Einzelnen befassen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). Auch im Verfahren vor Bundesgericht hat der Beschwerdeführer seinen Standpunkt sehr ausführlich und detailliert darlegen können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Urteilsbegründung des Obergerichtes es dem Beschwerdeführer geradezu verunmöglicht hätte, seine Rechte im Rechtsmittelverfahren wirksam wahrzunehmen. 
7. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. September 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: