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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_302/2010 
 
Urteil vom 17. September 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Andreas Fankhauser und 
Nando Stauffer von May, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt II Emmental-Oberaargau, Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen, 
Staatsanwaltschaft II Emmental-Oberaargau, Bernstrasse 5, 3312 Fraubrunnen. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. September 2010 des Haftgerichts II Emmental-Oberaargau, Haftrichter 1. 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ wird des mehrfach begangenen Einbruchdiebstahls verdächtigt. Gestützt auf den vom 9. September 2010 datierten Antrag des Untersuchungsrichters hat der Haftrichter 1 des Haftgerichts II Emmental-Oberaargau den Beschuldigten mit Entscheid vom 10. September 2010 in Untersuchungshaft versetzt. 
 
2. 
Mit Eingabe vom 13. September 2010 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache, der Haftentscheid vom 10. September 2010 sei - insbesondere auch wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen nur ungenügender Begründung - aufzuheben, wobei er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Haftrichter zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3. 
3.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Abs. 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 95 und 97 BGG). Genügt der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG entspricht (s. etwa Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.2 Der hier angefochtene Entscheid enthält keine eigene Begründung. Der Haftrichter beschränkt sich darauf, auf den Antrag des Untersuchungsrichters zu verweisen, und fügt dem lediglich bei: "Der dringende Tatverdacht ist gegeben. Kollusionsgefahr liegt vor. Ersatzmassnahmen können keine angeordnet werden. Die Versetzung in Untersuchungshaft ist verhältnismässig." 
Zwar kann es grundsätzlich zulässig sein, dass der Haftrichter zur Begründung seines Entscheides auf den Haftantrag der Untersuchungsbehörde verweist (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.). Dem hier angefochtenen Entscheid lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte zur Frage entnehmen, inwiefern der Haftrichter sich mit den Vorbringen des Untersuchungsrichters in dessen Antrag vom 9. September 2010 auseinandersetzte bzw. allfällig erhobene Einwände des Inhaftierten prüfte. Nach dem in vorstehender E. 3.1 Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an den Haftrichter zurückzuweisen, damit er einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügt. 
 
4. 
Der Haftrichter wird unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) neu zu verfügen haben. Da Haftgründe nicht offensichtlich fehlen, kommt die Haftentlassung durch das Bundesgericht nicht in Betracht. 
 
5. 
Beim vorliegenden Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens obsiegt oder unterliegt keine Partei (s. etwa Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 mit Hinweisen). Dem Kanton werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dagegen rechtfertigt es sich, gemäss Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG den Kanton Bern zur Zahlung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu verpflichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Der am 10. September 2010 ergangene Entscheid des Haftrichters 1 des Haftgerichts II Emmental-Oberaargau wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an den Haftrichter zurückgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unverzügliche Haftentlassung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichteramt II, der Staatsanwaltschaft II und dem Haftgericht II Emmental-Oberaargau, Haftrichter 1, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. September 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp