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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_669/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 17. September 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
SUPRA Krankenkasse, 
Chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Juni 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 16. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2012, mit welcher P.________ insbesondere um eine Fristerstreckung ersucht hat, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. August 2012, mit welcher das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen, P.________ aber darauf hingewiesen wurde, dass die Frist bis 15. August still gestanden hatte, und ihm überdies die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung dargelegt wurden, 
in die daraufhin von P.________ am 3. September 2012 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal sich der Streitgegenstand auf ausstehende Versicherungsprämien für die Monate April bis Juni 2010 beschränkt, deren Höhe unbestritten geblieben ist und deren Ausstand der Beschwerdeführer anerkannt hat, 
dass das Bundesgericht nur prüft, ob ein angefochtener Entscheid Recht verletzt während es nicht zu seinen Aufgaben gehört, allgemeine Rechtsauskünfte zu erteilen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. September 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle