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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_596/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2013, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass der angefochtene Entscheid nach Würdigung der medizinischen Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zum Ergebnis gelangt, die klinisch feststellbaren Befunde hätten sich im relevanten Zeitraum zwischen den Verfügungen vom 11. Juni 2009 und 29. Dezember 2011 (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) nicht wesentlich verschlechtert, weshalb die erneute Verweigerung einer Invalidenrente nicht zu beanstanden sei, 
dass sich die Beschwerde mit diesem Anfechtungsgegenstand und den ihm zugrunde liegenden Entscheiderwägungen offensichtlich nicht in der gesetzlich geforderten Weise befasst, 
dass die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 9C_378/2012 vom 31. Mai 2012 mit Hinweisen), 
dass sich die Versicherte sonst darauf beschränkt, ihre eigene Sicht der Dinge den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüberzustellen und namentlich der Einwand, Dr. med. G.________ habe nunmehr eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was das kantonale Gericht übersehen habe, unbehelflich ist, weil dieser Einwand nicht geeignet ist, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es fehle an neuen tatsächlichen Elementen, was im Rahmen einer Neuanmeldung allein entscheidend sei (vgl. Urteil 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2 mit Hinweisen), als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) erscheinen zu lassen, 
dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde aufgrund einer Vielzahl von (teilweise eine Ordnungsbusse aussprechenden) Urteilen längst klar sein müssten, 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin verzichtet wird und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. September 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle