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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_307/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Weibel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Andreas R. Bihrer und/oder Olivier Vuillaume, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prozesskosten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) machte mit Klage vom 10. Oktober 2007 vor dem Bezirksgericht Zürich eine Forderung von EUR 1'719'988.75 und Fr. 25'000.-- jeweils nebst Zins gegen A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) geltend. Am 23. September 2009 hiess das Bezirksgericht die Klage gut. Dagegen erhob die Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Verfahren mit Beschluss vom 27. April 2011 an das Bezirksgericht zurück, wobei es die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 43'000.-- festsetzte und die Kostenverteilung für das Berufungsverfahren dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehielt. 
 
B.  
Das Bezirksgericht hiess die Klage mit einem zweiten Urteil vom 20. Juni 2013 erneut gut. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ersten Berufungsverfahrens regelte es dabei in Anlehnung an den Ausgang dieses Berufungsverfahrens zulasten des Klägers. 
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte abermals Berufung in der Sache. Der Kläger seinerseits erhob Kostenbeschwerde. 
Das Kostenbeschwerdeverfahren wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des zweiten Berufungsverfahrens sistiert. Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 hob das Obergericht auch das zweite erstinstanzliche Urteil vom 20. Juni 2013 auf und wies das Verfahren zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. 
Aufgrund der vollumfänglichen Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts vom 20. Juni 2013 einschliesslich dessen Kostenentscheids entfiel der Streitgegenstand der Kostenbeschwerde. Das Obergericht schrieb diese Beschwerde daher mit Beschluss vom 8. April 2014 ab (Dispositivziffer 1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- (Dispositivziffer 2) auferlegte es der Beklagten (Dispositivziffer 3) und verpflichtete diese, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 4). Die Kostenregelung zulasten der Beklagten rechtfertigte das Obergericht damit, dass die Kostenbeschwerde mutmasslich - wäre das Verfahren nicht gegenstandslos geworden - gutzuheissen gewesen wäre. 
 
C.  
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Kostenspruch im Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 8. April 2014 (Dispositivziffern 3 und 4) Beschwerde in Zivilsachen. 
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
Die Parteien reichten Replik und Duplik ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die den Prozess beenden, sei es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind, sei es nur für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91 BGG; zum Ganzen BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216 ff.). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1).  
 
1.2. Angefochten ist im vorliegenden Fall der Kostenentscheid in einem Abschreibungsbeschluss, mit dem eine selbständig erhobene Kostenbeschwerde (Art. 110 ZPO) zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, nachdem der damit angefochtene Entscheid in einem parallelen Berufungsverfahren aufgehoben worden war.  
Der angefochtene Abschreibungsbeschluss beendet das selbständige Kostenbeschwerdeverfahren vor der Vorinstanz, weshalb er von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids und von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG bezeichnet wird. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist allerdings nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt (BGE 136 III 200 E. 2.3.3 S. 205, 597 E. 4; 135 II 30 E. 1.3.1 S. 33). Überdies kann eine allenfalls unrichtige Rechtsmittelbelehrung kein gesetzlich nicht gegebenes Rechtsmittel schaffen (BGE 129 III 88 E. 2.1; 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 f.; 112 Ib 538 E. 1 S. 541; 108 III 23 E. 3; je mit Hinweisen). Es ist deshalb nachfolgend frei zu prüfen, wie der angefochtene Entscheid zu qualifizieren ist. 
 
1.3. Die als gegenstandslos abgeschriebene Kostenbeschwerde richtete sich gegen den Kostenentscheid des Bezirksgerichts in seinem Urteil vom 20. Juni 2013, mit dem es die Kostenverlegung des ersten Berufungsverfahrens regelte, das durch den am 27. April 2011 ergangenen Rückweisungsentscheid des Obergerichts abgeschlossen worden war. Gegenstand des Kostenbeschwerdeverfahrens dessen Kostenfolgen im vorliegenden Verfahren angefochten werden, war mit anderen Worten die Verlegung der Kosten des mit dem Rückweisungsbeschluss vom 27. April 2011 beendeten Rechtsmittelverfahrens.  
Ein Rückweisungsentscheid schliesst den Prozess nicht ab; es handelt sich dabei, soweit er nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), um einen "anderen" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 137 V 314 E. 1 S. 315; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis). Nach der Praxis des Bundesgerichts gilt auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für ein Rechtsmittelverfahren in einem Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid (BGE 135 III 329 E. 1.2; 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen). Nicht anders verhält es sich, wenn die Rechtsmittelbehörde die Kostenverteilung für das Rechtsmittelverfahren - wie vorliegend - nicht im Rückweisungsbeschluss selber vornimmt, sondern dem neuen Urteil der Erstinstanz vorbehält, und diese daraufhin im neuen Urteil über die Kostenverteilung des Rechtsmittelverfahrens entscheidet; auch in diesem Fall bleibt der Kostenentscheid ein Zwischenentscheid. 
 
Die Vorinstanz behandelte die Beschwerde gegen diesen Kostenentscheid in einem separaten Beschwerdeverfahren, führte mithin über diesen ein selbständiges Verfahren. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass ein Sachentscheid in diesem Verfahren - wäre ein solcher ergangen und die Sache nicht gegenstandslos geworden - seinerseits ein Zwischenentscheid gewesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, dass damit endgültig über die Kosten des mit dem Rückweisungsentscheid endenden Rechtsmittelverfahrens entschieden worden wäre, bleibt doch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen immer ein Nebenpunkt (Akzessorium) zur - vorliegend nach wie vor nicht endgültig beurteilten - Hauptsache (Urteil 4A_146/2011 vom 12. Mai 2011 E. 1.1; vgl. auch BGE 137 III 47 E. 1). Überdies gilt insoweit die Regel, dass ein Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid regelmässig seinerseits einen Zwischenentscheid bildet, auch wenn er ein selbständiges Zwischenverfahren (hier das Kostenbeschwerdeverfahren vor der Vorinstanz) beendet (BGE 139 V 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; 134 IV 43 E. 2; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn wie im vorliegenden Fall anstelle eines Rechtsmittelentscheides in der Sache ein Abschreibungsbeschluss ergeht. Auch bei diesem handelt es sich um einen Zwischenentscheid und nicht um einen Endentscheid, wie die Vorinstanz fälschlicherweise annahm. Auch hinsichtlich der in demselben gesprochenen Kosten- und Entschädigungsfolgen für das selbständige Kostenbeschwerdeverfahren, wie sie vorliegend strittig sind, kommen die Regeln über die Anfechtung der in einem Zwischenentscheid enthaltenen Kostenregelung zur Anwendung. 
 
1.4. Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungspunkt kann nach diesen Regeln nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt an das Bundesgericht weitergezogen werden, soweit der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG im Hauptpunkt offensteht. Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen kann nicht selber einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, so dass dagegen eine selbständige Beschwerde im Anschluss an den Zwischenentscheid nicht zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333 f.). Soweit nicht zulässigerweise eine Anfechtung des Kostenentscheides im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt erfolgt ist, kommt nur eine Anfechtung im Rahmen von Art. 93 Abs. 3 BGG mit Beschwerde gegen den Endentscheid in Betracht (vgl. BGE 138 III 94 E. 2.3 S. 96; 135 III 329 E. 1.2.2 S. 334) oder mit selbständiger Kostenbeschwerde im Anschluss an einen Endentscheid, falls derselbe die betreffende Partei nicht belastet und sie keinen Anlass hat, diesen mitanzufechten (Urteil 4A_146/2011 vom 12. Mai 2011 E. 1.2; vgl. auch BGE 139 V 600 E. 2.3 in fine).  
 
2.  
Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2014 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer