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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_770/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. September 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
c/o B.A.________, 
2. B.A.________, Kosovo, 
3. C.A.________, Kosovo, 
4. D.A.________, Kosovo, 
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffmann, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 10. Juni 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.A.________ (1974) heiratete am 4. Oktober 1994 B.A.________ in Kosovo. Er reiste am 12. Oktober 1995 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde abgewiesen und eine Ausreisefrist angesetzt. Am 28. September 1998 reiste auch B.A.________ illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Auch dieses wurde abgewiesen und eine Ausreisefrist angesetzt. A.A.________ und B.A.________ haben zwei Kinder. Am 30. Dezember 2002 wurde die Ehe in Kosovo geschieden und das Sorgerecht für die beiden Kinder B.A.________ übertragen. 
Am 13. März 2004 reiste A.A.________ erneut illegal in die Schweiz ein und heiratete am 13. April 2004 eine Schweizer Bürgerin, weshalb er eine Aufenthaltsbewilligung und am 31. August 2009 eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Am 17. November 2009 wurde die Ehe geschieden, am 6. Januar 2011 heiratete A.A.________ erneut B.A.________. Am 14. März 2013 beantragte jener den Familiennachzug seiner Ehefrau und der beiden Kinder. 
Am 10. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und wies das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs ab. Der Rekurs dagegen war erfolglos. Die Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 10. Juni 2015 ab. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) und die subsidiäre staatsrechtliche (recte: Verfassungs-) Beschwerde dementsprechend unzulässig ist (Art. 113 BGG), ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.1. Zunächst bringen die Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanzen ihnen das rechtliche Gehör verweigert hätten und dadurch teilweise der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. Sie beschränken sich dabei aber weitestgehend darauf, die Beweiswürdigung appellatorisch zu kritisieren; sie behaupten, diese sei willkürlich, mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid setzen sie sich indessen nicht auseinander. Sie stellen lediglich ihre Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern deren tatsächliche Schlussfolgerungen offensichtlich unhaltbar wären.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).  
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen, dass er mit seiner Schweizer Ehefrau eine Scheinehe geführt habe. Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f. mit Hinweisen). Zu diesen Indizien zählen unter anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (Urteil 2C_564/2014 vom 20. April 2015 E. 4.1). 
 
2.2.2. Die Vorinstanz hat die verschiedenen, für eine Scheinehe sprechenden Indizien ausführlich dargelegt, begründet und die dagegen sprechenden Argumente in ihre Beurteilung einbezogen: Zu Recht hält sie fest, dass die Heirat des erneut illegal eingereisten Beschwerdeführers 1 mit einer Schweizerin die einzige Möglichkeit darstellte, dass jener überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung erlangte. Dabei hat sie sich auch mit diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers 1 auseinandergesetzt. Sodann stellte sie die widersprüchlichen Aussagen zwischen seiner Exfrau und ihm, seiner Unkenntnis von normalen, die Exfrau betreffenden Gegegebenheiten (Name des Trauzeugen, der Schwiegereltern) zu Recht in Rechnung. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf die Sprache oder den Stress hat die Vorinstanz bereits ausführlich behandelt. Neues wird dagegen nicht vorgebracht. Ferner führt sie stringent aus, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 nie beendet worden sei, dass quasi eine Parallelbeziehung bestanden hätte (Wohnort der Beschwerdeführerin 2 an der Adresse des Beschwerdeführers 1 in seinem Heimatland; Widerspruch in Bezug auf das neuerliche Kennenlernen). Die von den Beschwerdeführern dagegen vorgebrachte grundsätzliche Überlegung nimmt keinen Bezug zum vorliegenden Fall. Schliesslich ist auch aufgrund der zeitlichen Abfolge die Vorinstanz zu Recht von einer Scheinehe ausgegangen. Die Beschwerdeführer monieren diesbezüglich allerdings, dass die Scheidung kurz nach der Niederlassungsbewilligung nicht für eine Scheinehe spreche, da der Beschwerdeführer 1 sich ja bereits vor deren Erhalt hätte scheiden lassen und trotzdem den Familiennachzug hätte beantragen können. Dabei übersehen sie allerdings, dass ein Nachzug der Familie eines  nur aufenthaltsberechtigten Ehemanns im Ermessen der Behörde steht (Art. 44 AuG; siehe dazu MARC SPESCHA, in: derselbe/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N. 1 ad Art. 44), während die Niederlassungsbewilligung einen Rechtsanspruch vermittelt. Insofern liegt zu Recht ein Widerrufsgrund vor. Auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme hat die Vorinstanz geprüft. Dass der Beschwerdeführer 1 immer gearbeitet hat und nie arbeitslos gewesen ist, sind nicht derart gewichtige private Interessen, die das öffentliche Interesse überwiegen. Sodann hat er Schulden gehabt, welche er zwar abgearbeitet hat. Dass er sich nichts hat zuschulden kommen lassen, trifft angesichts des Widerrufsgrundes gerade nicht zu. Für alles weitere kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
2.3. Auf den Antrag, dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu erteilen, ist nicht einzutreten: zum einen stellt eine solche Bewilligung in casu keine verhältnismässigere mildere Massnahme gegenüber dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung dar, da der Widerrufsgrund auch für die Aufenthaltsbewilligung gilt (Art. 62 lit. a AuG; 2C_200/2015 vom 18. Juni 2015 E. 4); zum anderen verlangt die zitierte Bestimmung eine gültige Ehe, welche - wie dargelegt - eben gerade nicht vorlag.  
 
2.4. Da der Beschwerdeführer 1 nunmehr über keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, kann somit auch kein Familiennachzug bewilligt werden.  
 
3.   
Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. September 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass