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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 539/06 
 
Urteil vom 17. Oktober 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
F.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch die Beratungs- und Rehabilitationsstelle für Sehbehinderte und Blinde, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 9. Mai 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1947 geborene F.________ leidet seit ihrer Kindheit an einer hochgradigen Sehschwäche beidseits (Myopie; Visus korrigiert 0.05) und bezieht seither unter anderem in diesem Zusammenhang verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (dabei eine Dreiviertelrente sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades). 
Am 5. April 2005 liess sie ein Gesuch um Übernahme der Kosten für ein Hörbuchabspielgerät Modell "Victor Reader Classic" (System Daisy) der Firma Unitronic AG in der Höhe von Fr. 721.- einreichen. Mit Verfügung vom 5. August 2005 sprach ihr die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle) einen Kostenbeitrag an das Abspielgerät in der Höhe von Fr. 200.- zu. Die hiegegen erhobene Einsprache mit dem Antrag auf volle Kostenübernahme wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 2. Februar 2006 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Mai 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, es seien ihr unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides die vollen Kosten für das CD-Hörbuchabspielgerät "Victor Reader Classic" (System Daisy) zu vergüten, wobei sie darauf hinweist, sie könne nun das Gerät auf Grund einer Aktion der Firma Unitronic AG zum vergünstigten Tarif von Fr. 612.- beziehen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und die Abgabe von Hilfsmitteln im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 21 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu der vom Departement des Innern gestützt auf Art. 14 IVV erlassenen Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), welche in Art. 2 die allgemeinen Voraussetzungen des Hilfsmittelanspruchs umschreibt und deren Anhang eine Liste der Hilfsmittel enthält (dazu BGE 121 V 260 Erw. 2). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Ebenfalls zutreffend erwogen hat die Vorinstanz, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten sind. Mit ihnen sind unter anderem auch im Invalidenversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden, nicht aber solche im Bereich der Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 12 ff.) und der Hilfsmittel im Besonderen (Art. 21 IVG; HVI). Dasselbe gilt für die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision). 
3. 
Die Versicherte hat unbestrittenermassen Anspruch auf ein Hilfsmittel in Form eines Abspielgerätes für Tonträger für Blinde und hochgradig Sehschwache gemäss Ziff. 11.04 HVI-Anhang. Streitig und zu prüfen ist, ob ihr die IV-Stelle die Gesamtkosten für das von ihr bereits leihweise angeschaffte Abspielgerät "Victor Reader Classic" über Fr. 612.- zu vergüten hat, wie das die Beschwerdeführerin geltend macht, oder ob sie den Anspruch auf die im Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI, festgesetzte Preislimite von Fr. 200.- beschränken durfte, ob also die Anwendung von Ziff. 11.04.01 KHMI bundesrechtskonform ist, wovon die Vorinstanz ausging. 
Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung hängt davon ab, ob das beantragte Hilfsmittel einfach und zweckmässig im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG sowie Art. 2 Abs. 4 HVI ist. Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 Erw. 2c mit Hinweis). Indem die einschlägigen Vorschriften die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung beschränken, wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Eine betragsmässige Begrenzung der Kosten eines Hilfsmittels käme allerdings mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung nur in Frage, wenn zwischen der Vorkehr und dem Eingliederungszweck ein derart krasses Missverhältnis bestünde, dass sich die Abgabe des Hilfsmittels schlechthin nicht verantworten liesse (vgl. BGE 115 V 198 Erw. 4e/cc, Urteil H. vom 21. September 2004, I 195/04). 
4. 
4.1 Unter dem Titel von Ziff. 11.04 HVI, Abspielgeräte für Tonträger für Blinde und hochgradig Sehbehinderte zum Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur, kann gemäss Ziff. 11.04.1 KHMI Blinden und hochgradig Sehbehinderten, denen es nicht möglich ist, Texte in normaler Druckschriftgrösse über längere Zeit pro Tag fliessend zu lesen, ein Abspielgerät für Tonträger abgegeben werden. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person regelmässig auf Tonträger gesprochene Literatur bezieht. Schafft eine versicherte Person selber ein Gerät an, so übernimmt die Invalidenversicherung dessen Kosten, dann höchstens zu dem in Anhang 1, Ziff. 2.2, genannten Betrag. 
4.2 Diese Weisung ist insofern bundesrechtskonform, als die Ermächtigung des BSV zur Festsetzung von Preislimiten auf zulässiger Gesetzesdelegation beruht. Insbesondere ist das BSV auch ermächtigt, Höchstbeträge für die Vergütung der vom Leistungserbringer in Rechnung gestellten Kosten festzusetzen, dies sowohl im Rahmen eines mit Leistungserbringern vereinbarten Tarifvertrages als auch - in Ermangelung eines solchen - auf dem Weg von Verwaltungsweisungen, ist doch die erforderliche Grundlage im einen wie im anderen Fall vorhanden (Art. 27 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 IVV und Art. 27 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 HVI, BGE 130 V 171, Erw. 4.2, 105 V 258, ZAK 1987 S. 581, unveröffentlichtes Urteil K. vom 19. Februar 1986, I 181/85). 
4.3 Verwaltungsweisungen des BSV sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den - im Rahmen der Vertragsverhandlungen durchgesetzten - Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 64 IVG in Verbindung mit Art. 92 IVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten (BGE 129 V 204 Erw. 3 mit Hinweisen, ZAK 1987 S. 581, ZAK 1986 S. 235). Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich (BGE 129 V 205 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 129 V 205 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von einem Tarifvertrag oder von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 130 V 171 Erw. 4.3.1). 
4.4 Mit Bezug auf die zulässige Konkretisierung der normativen Anspruchsgrundlagen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht für Preislimiten, die das BSV gestützt auf Art. 92 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IVG für die Abgabe von Hilfsmittel in der WHMI (später KHMI) festgesetzt hat, bereits entschieden, dass diese so festgesetzt sein müssen, dass sie den Hilfsmittelanspruch der versicherten Person nicht einschränken. Mit anderen Worten vermögen vom BSV festgesetzte, an sich zulässige Preislimiten den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch nicht rechtswirksam zu beschränken. Die Anwendung der Preislimite darf insbesondere nicht dazu führen, dass der versicherten Person ein Hilfsmittel vorenthalten wird, das sich auf Grund ihres besonderen Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweist (BGE 130 V 173 Erw. 4.3.3, 123 V 18, 114 V 90, ZAK 1992 S. 208, unveröffentlichtes Urteil Z. vom 30. April 1998, I 347/97). 
5. 
5.1 Hinsichtlich der Notwendigkeit des beanspruchten Hilfsmittels macht die Versicherte geltend, sie beziehe regelmässig Literatur in Form von Hörbüchern durch die Schweizerische Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte (SBS), und diese Bibliothek habe weitgehend ihre Hörbücher auf spezielle CDs (Daisy-Bücher) umgestellt. Zur Benützung dieser Hörbücher bedürfe sie des in Anspruch genommenen und bereits von ihr leihweise angeschafften Abspielgeräts. 
Ob dies zutrifft und ob die SBS seit 2004 tatsächlich das Abspielgerät der neuen Technik angepasst hat und es keine anderen Anbieter von Hörbüchern herkömmlicher Art (Kassetten) in der Deutschweiz (mehr) gibt, wie die Versicherte darlegt, hat die IV-Stelle nicht geprüft. 
5.2 Ebenso hat die IV-Stelle nicht weiter abgeklärt, ob gegebenenfalls das beanspruchte Abspielgerät überhaupt die Voraussetzungen der Einfachheit und Zweckmässigkeit (vgl. Erw. 3 hievor) erfüllt. Zwar äussert sich das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Anfrage der IV-Stelle in ihrem Schreiben vom 25. April 2005 dahingehend, dass der "Victor Reader Vibe" prinzipiell einer einfachen Lösung entspreche. Ob es sich indes beim von der Versicherten beanspruchten Gerät "Victor Reader Classic" um eine diesem vergleichbare Ausführung handelt, kann den Akten nicht entnommen werden. Zudem bleibt ungeklärt, ob das von der Versicherten bereits leihweise angeschaffte Gerät auch die Voraussetzung der Zweckmässigkeit erfüllt. 
5.3 Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen nachhole und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Sind dabei die genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die verlangten Gesamtkosten zu vergüten. Sollte nur die Voraussetzung im Sinne von Erw. 5.1 erfüllt sein, nicht aber die Einfachheit und Zweckmässigkeit, hätte die Versicherte Anspruch auf Kostenübernahme für ein Daisy-Abspielgerät, das einfach und zweckmässig ist. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. Mai 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 2. Februar 2006 aufgehoben werden, und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 17. Oktober 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: