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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_807/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2014, mit dem das Obergericht auf eine Beschwerde des heutigen Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ vom 16. September 2014 betreffend fürsorgerische Unterbringung nicht eintrat. 
 
2.   
 
2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).  
 
2.2. Das Obergericht hat erwogen, der angefochtene Entscheid sei am 17. September 2014 eingeschrieben an den Beschwerdeführer per Adresse der Psychiatrischen Klinik und an die Adresse der Klinik selbst versandt worden mit der Bitte, ein Exemplar dem Beschwerdeführer auszuhändigen. Die Zustellung sei am 18. September 2014 um 07.42 Uhr via Postfach der Klinik erfolgt. Damit habe die Beschwerdefrist am 19. September 2014 zu laufen begonnen und sei am 28. September 2014 um 24.00 Uhr abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe aber erst am 30. September 2014 und damit um zwei Tage zu spät Beschwerde an das Obergericht erhoben.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung überhaupt nicht auseinander und sagt nicht, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt hat. Auf die nicht begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden