Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 467/03 
 
Urteil vom 17. November 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
S.________, 1942, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 4. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2002 lehnte die IV-Stelle Bern das am 3. August 2001 unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 2. Dezember 1998 bestehende Fussbeschwerden links gestellte Rentenbegehren der 1942 geborenen, verheirateten und seit 1969 ausschliesslich im Haushalt tätigen S.________ ab; dies mit der Begründung, im häuslichen Aufgabenbereich, auf den im Rahmen der Invaliditätsbemessung abzustellen sei, liege gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 2. August 2002 und dem Abklärungsbericht Haushalt vom 2. September 2002 keine rentenbegründende Einschränkung vor. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Juni 2003 ab. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verwaltungsverfügung sei ihr eine Rente zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
1.2 Wenn und soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf vorinstanzliche Eingaben Anträge im Zusammenhang mit dem am 3. August 2001 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Gesuch um Hilfsmittel stellt, ist darauf nach dem Gesagten nicht einzutreten, da im vorliegenden Verfahren - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - auf Grund der Verfügung vom 14. Oktober 2002 lediglich der Anspruch auf eine Rente streitig ist. Mangels entsprechender Verfügung fehlt es hinsichtlich der Hilfsmittelfrage an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Nichterwerbstätigen nach Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, je in der bis 31. Dezember 2002 geltenden, hier anwendbaren Fassung; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist ferner, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet. 
3. 
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vollumfänglich im Haushalt beschäftigt wäre, weshalb zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode nach Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV anzuwenden ist. Uneinigkeit herrscht demgegenüber bezüglich der Einschränkungen im Haushalt, wie sie vom IV-Abklärungsdienst vor Ort gemäss Bericht vom 2. September 2002 erhoben worden sind. 
3.1 In einlässlicher Würdigung der Akten, insbesondere des Berichtes des Dr. med. F.________ vom 2. August 2002, des Abklärungsberichtes Haushalt vom 2. September 2002 sowie der Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom 1. Oktober und 25. November 2002, ist die Vorinstanz, welche sämtliche Einwendungen der Versicherten eingehend geprüft hat, zum überzeugenden Schluss gelangt, dass sich die massgebende Behinderung im Haushaltsbereich - den Angaben im Abklärungsbericht folgend - auf insgesamt 29 % beläuft. Ein Rentenanspruch ist somit, jedenfalls für diesen Zeitpunkt (vgl. aber Erw. 4 hiernach), nicht ausgewiesen. 
3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag, soweit nicht bereits im kantonalen Verfahren entkräftet, an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 
3.2.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt der Abklärungsbericht Haushalt vom 2. September 2002 (samt den erläuternden Stellungnahmen des Abklärungsdienstes vom 1. Oktober und 25. November 2002) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar (zu den Kriterien für beweiskräftige Abklärungen an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV: BGE 128 V 93; Urteil C. vom 18. August 2003, I 741/01, Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Deshalb kann darauf abgestellt werden, zumal keine Hinweise für offensichtliche Fehleinschätzungen der Abklärungsperson bestehen, welche einen richterlichen Ermessenseingriff erforderlich machten. 
3.2.2 Nicht beizupflichten ist der Beschwerdeführerin ferner, soweit sie geltend macht, die von ihrem Ehemann geforderte Unterstützung im Haushalt gehe über die im Rahmen der Schadenminderungspflicht "üblicherweise" verlangte Mithilfe von Familienmitgliedern hinaus. Auch im Haushalt tätige Versicherte haben von sich aus das Zumutbare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen, indem sie sich eine zweckmässige Arbeitsweise aneignen, geeignete Haushaltseinrichtungen und Maschinen anschaffen und eben, sofern sie wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen können, ihre Arbeit entsprechend einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (vgl. auch Rz 3098 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]). Für die Invaliditätsbemessung ist der Mehraufwand nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 135 Erw. 5; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222; Urteil S. vom 11. August 2003, I 681/02, Erw. 4.2). Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen somit nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (Urteil B. vom 30. April 2001, I 215/00, Erw. 2 mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil I. vom 28. August 1981, I 3/81 [auszugsweise zitiert in Meyer-Blaser, a.a.O., S. 223]). Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienmitgliedern geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 222 f.). In Nachachtung der Schadenminderungspflicht sind einem Leistungsansprecher daher Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist deshalb stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (nicht veröffentlichtes Urteil C. vom 8. November 1993, I 407/92, Erw. 2b; vgl. auch das Urteil S. vom 11. August 2003, I 681/02, Erw. 4.4 in fine mit weiteren Hinweisen). 
Im Abklärungsbericht Haushalt vom 2. September 2002 wird es als zumutbar erachtet, den Ehemann für verschiedene Entlastungen der Beschwerdeführerin in den Bereichen Einkauf (Tragen von schweren Sachen/Unterstützung bei Grosseinkäufen), Ernährung (Reinigung der Küche etc.), Wohnungspflege und Wäsche (Transport der Wäsche in die Waschküche, Aufhängen der Wäsche, Staubsaugen, Reinigen des Badezimmers etc.) sowie für die Gartenarbeit heranzuziehen. Im Lichte der zuvor zitierten Rechtsprechung ist eine vermehrte Mithilfe des Ehegatten im Haushalt in diesem Umfang durchaus zu erwarten und zumutbar. Dass die durch den Ehemann übernommenen Aufgaben diesen in unverhältnismässiger Weise physisch oder psychisch belasten würden oder zu einer Erwerbseinbusse führten, wird weder geltend gemacht, noch sind entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich. 
4. 
Kann somit die medizinische und haushaltliche Situation ab spätestens August 2002 (Bericht des Dr. med. F.________ vom 2. August 2002, Abklärungsbericht Haushalt vom 2. September 2002 [erhoben am 27. August 2002]) schlüssig beurteilt werden, bleiben auf Grund der vorhandenen Akten indes die gesundheitlichen Verhältnisse in den vorangegangenen Jahren unklar. 
4.1 Wie dem Operationsbericht des Dr. med. H.________, Leitender Arzt Chirurgie FMH, Chirurgische Abteilung, Spital X.________, vom 3. Dezember 1998 zu entnehmen ist, war die Beschwerdeführerin tags zuvor auf Glatteis gestürzt und hatte eine - sogleich operativ behandelte - Trimalleolarluxationsfraktur Weber C rechts erlitten. Bis am 24. Dezember 1998 verblieb die Versicherte im Spital (Austrittsbericht vom 28. Dezember 1998). Dr. med. H.________ führte in seinem Bericht vom 17. November 1999 aus, der postoperative Verlauf gestalte sich infolge einer Wundrandnekrose kompliziert; die Patientin sei auch nach knapp einem Jahr nicht beschwerdefrei und leide unter belastungsabhängigen Beschwerden und Anlaufschmerzen, wobei radiologisch deutliche Arthrosezeichen an der tibialen Gelenkfläche bestünden. Zwei Wochen nach der Metallentfernung fand der Arzt am 1. Dezember 1999 zwar stark verbesserte Verhältnisse vor, sprach aber in seinem Bericht vom 6. Dezember 1999 von einer "radiologisch eindrücklichen Sprunggelenksarthrose", deren "weitere Entwicklung abzuwarten" bleibe. Im Bericht des Dr. med. F.________ vom 2. August 2002 ist sodann von sich wiederholenden Schmerzschüben und einer erheblich eingeschränkten Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk rechts die Rede, wobei die bisherige Tätigkeit, wenn auch mit vermehrten Schmerzen bei entsprechender Belastung, als zumutbar beschrieben wird. 
4.2 Aus diesen Unterlagen erhellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen Dezember 1999 und August 2002 verbessert hat. Nicht feststellbar ist indessen - es liegen für diese 2 ½ Jahre keine medizinischen Unterlagen in den Akten - wie der Genesungsprozess verlaufen ist und wann die ab August 2002 ausgewiesenen gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten sind, welche, wie in Erw. 3 hievor dargelegt, keinen Rentenanspruch begründen. Insbesondere lassen sich weder dem Bericht des Dr. med. F.________ vom 2. August 2002 noch dem Abklärungsbericht Haushalt vom 2. September 2002 anamnestisch schlüssige Angaben entnehmen. 
Da diesbezüglich somit keine abschliessende Beurteilung möglich ist, wird die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Sie wird namentlich Dr. med. F.________, bei welchem die Versicherte seit Dezember 1998 in Behandlung steht, sowie Dr. med. H.________ um Auskünfte, insbesondere auch zur damaligen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt (anhand der im Bericht Haushalt vom 2. September 2002 aufgeführten einzelnen Haushaltverrichtungen), ersuchen. Sofern sich daraus Anhaltspunkte für eine Veränderung des Beschwerdebildes ergeben, wird alsdann eine erneute Erhebung vor Ort erforderlich sein, welche - vor dem Hintergrund der ärztlichen Stellungnahmen - über die konkreten Auswirkungen des gesundheitlichen Prozesses auf die Haushaltstätigkeit Aufschluss zu geben hat. Was den massgeblichen Zeitrahmen anbelangt, ist zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 3. August 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat. Gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen, hier massgeblichen Fassung) werden Leistungen jedoch lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. - Hinweise dafür, dass vorliegend die in Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG statuierte Ausnahmeregelung zum Tragen käme, bestehen nicht -, sodass jede Ausrichtung einer Rente für die Zeit vor dem 1. August 2000 entfällt. 
5. 
Die Akten gehen daher zur Prüfung eines allfälligen - zeitlich befristeten - Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. August 2000 an die IV-Stelle zurück. Ebenfalls zu beurteilen haben wird die Beschwerdegegnerin die Zusprechung von Hilfsmitteln im Sinne der Art. 21 f. IVG (vgl. Erw. 1.2 hievor; Ziff. 7.8 des IV-Anmeldeformulars vom 3. August 2001). Im Hinblick auf eine zukünftige Rente bleibt anzumerken, dass der Versicherten, sollte sich ihr Gesundheitszustand wieder verschlechtern und die Leistungsfähigkeit im Haushalt dadurch in vermehrtem Ausmass beeinträchtigt werden, jederzeit der Weg der Neuanmeldung nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV offen steht. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2003 sowie die Verfügung vom 14. Oktober 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. November 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: