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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 27/06 
 
Urteil vom 17. November 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
E.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 2. Januar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Für die Folgen eines Unfalls vom 18. August 2000 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) E.________ mit Verfügung vom 25. März 2003 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % zu, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 29. September 2003 festhielt. 
B. 
E.________ liess mit Eingabe vom 5. Januar 2004 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm ab 1. Februar 2003 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 48,5 % auszurichten. 
 
Mit Eingabe vom 21. Januar 2004 ersuchte die SUVA unter Hinweis darauf, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei, um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Grundsatzurteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Frage der Anwendbarkeit der Fristenstillstandsbestimmungen des ATSG auf das Beschwerdeverfahren nach UVG, welchem Antrag das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 10. Mai 2004 entsprach. 
 
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 hob der Präsident des Sozialversicherungsgerichts die am 10. Mai 2004 angeordnete Sistierung des Verfahrens auf und stellte fest, die Beschwerde sei rechtzeitig eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten sei. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf die Beschwerde vom 5. Januar 2004 sei wegen Fristversäumnis nicht einzutreten. 
 
Während E.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Beim vorinstanzlichen Zwischenentscheid, lautend auf Eintreten auf die Beschwerde des Versicherten, handelt es sich um eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 OG, Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 VwVG (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 25 f. Erw. 1; Urteil A. vom 13. Juni 2006, U 446/05). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 131 V 314 und 325 erkannt, dass der Fristenstillstand nach Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 ATSG auch bei mehrmonatigen Beschwerdefristen zu beachten ist, diese Regelung jedoch während der fünfjährigen Übergangszeit gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG keine Anwendung findet, wenn das kantonale Recht für die nach Monaten berechneten Fristen (noch) keinen Fristenstillstand vorsieht. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, dass für den Fristenstillstand das kantonale Recht massgebend ist. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht gestützt auf die einschlägige Bestimmung zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist oder ob es - entsprechend dem von der SUVA in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunkt - zufolge Fristversäumnis auf Nichteintreten auf das Rechtsmittel hätte erkennen müssen. 
 
§ 3 des auf den 1. April 2002 in Kraft getretenen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgesetz, SVGG) vom 9. Mai 2001 bestimmt: 
Die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: 
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach 
Ostern, 
b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, 
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. 
4. 
4.1 Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots oder des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat (BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen). 
4.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich (vgl. Art. 9 BV), wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 131 I 61 Erw. 2, 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
4.3 Die Vorinstanz hat den Fristenstillstand gemäss § 3 SVGG über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auch auf die nach Monaten bemessene Frist des Art. 106 UVG angewendet und deshalb die Beschwerde als rechtzeitig eingereicht erachtet. Zur Begründung berief es sich im Wesentlichen auf die Praxis des aufgehobenen Versicherungsgerichts Basel-Stadt sowie die nach Ablauf der fünfjährigen Anpassungsfrist des Art. 82 Abs. 2 ATSG geltenden bundesrechtlichen Vorschriften von Art. 38 Abs. 4 ATSG. Kurze Zeit vor Ablauf dieser Anpassungsfrist verbiete es sich, die Praxis für eine geringe Zeitspanne zu ändern. 
4.4 Nach dem Wortlaut von § 3 SVGG unterliegen die nach Monaten bestimmten Fristen, weil nicht erwähnt, keinem Stillstand. Im Ratschlag zuhanden des kantonalen Gesetzgebers vom 20. Februar 2001 betreffend das SVGG war § 3 noch umfassender formuliert, indem der Fristenstillstand auch für die nach Monaten bestimmten Fristen vorgesehen war. Weshalb der Fristenstillstand in der definitiven Gesetzesfassung auf Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, beschränkt wurde, ist nicht klar, spielt aber keine entscheidende Rolle, zumal sich für ein Versehen des kantonalen Gesetzgebers keine Anhaltspunkte finden, sodass nicht zu prüfen ist, wie in einem solchen Fall zu entscheiden wäre. 
4.5 In SVR 1998 UV Nr. 10 S. 26 f. Erw. 2 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, das aufgrund einer identisch formulierten Norm des Kantons Zürich (§ 13 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993; GSVGer) ohne entsprechenden Hinweis in den Gesetzesmaterialien den Fristenstillstand auf nach Monaten bestimmte Fristen nicht anwendete, nicht als willkürlich erachtet und darin auch keine anderweitige Bundesrechtsverletzung erblickt. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass der auf der gegenteiligen Rechtsauffassung beruhende Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt willkürlich ist; dieses beruft sich für seinen Standpunkt auf seine eigene, mit der Praxis des früheren kantonalen Versicherungsgerichts übereinstimmende Rechtsprechung und macht geltend, mit einer Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG entsprechenden Auslegung des kantonalen Rechts könne die gebotene Vereinheitlichung in der Fristenstillstandsfrage schon während der fünfjährigen Anpassungszeit (1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007) herbeigeführt werden. Wenn die Vorinstanz in Auslegung des kantonalen Rechts einer Lösung den Vorzug gibt, welche der bundesgesetzlichen Regelung entspricht, deren intertemporalrechtliche Anwendbarkeit von Bundesrechts wegen (Art. 82 Abs. 2 ATSG) einzig aus Achtung vor der kantonalen Verfahrens- und Organisationsautonomie um längstens fünf Jahre aufgeschoben worden ist und diese Praxis mit keinem materiellen oder formellen Rechtsverlust für die Rechtsuchenden verbunden ist, besteht kein Raum für die Annahme von Willkür oder einer sonstigen Bundesrechtsverletzung. Kann bei der Auslegung kantonalen Verfahrensrechts das Abweichen vom Wortlaut, wie hier, mit triftigen Gründen gerechtfertigt werden, liegt keine Willkür vor (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 9. September 2003, 5P.209/2003). 
4.6 Auf Grund dieser Erwägungen braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdegegner sich unter den gegebenen Umständen mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnte, weil er vom kantonalen Gerichtspräsidenten eine falsche Auskunft zur Anwendbarkeit von § 3 SVGG auf nach Monaten bestimmte Fristen erhalten habe. 
5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der SUVA aufzuerlegen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat dem Beschwerdegegner zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der SUVA auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 17. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: