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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_871/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. November 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Oktober 2016 des Kantonsgerichts Luzern, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen und diese mit Wirkung ab 13. Oktober 2016, 12.00 Uhr, bestätigt hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, die Aufhebung der Konkurseröffnung setze voraus, dass der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft mache und ausserdem den Urkundenbeweis der Schuldentilgung, der Hinterlegung des geschuldeten Betrags oder des Gläubigerverzichts auf die Konkursdurchführung erbringe (Art. 174 Abs. 2 SchKG), vorliegend habe die Beschwerdeführerin weder die Schuldentilgung noch einen Rückzug des Konkursbegehrens nachgewiesen noch andere Konkursaufhebungsgründe vorgetragen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die künftige Zahlung der Schulden sowie die Nachreichung von Zahlungsbelegen (bis spätestens am 23. November 2016) in Aussicht stellt, zumal es wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) ausgeschlossen ist, die im obergerichtlichen Verfahren unterbliebene Schuldentilgung und deren Nachweis erst im bundesgerichtlichen Verfahren nachzuholen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von ihren unzulässigen neuen Vorbringen) nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 13. Oktober 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Luzern, dem Handelsregisteramt des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern Ost und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. November 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann