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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_613/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. November 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 CSS Versicherung AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Ausstand; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ war als Anlageberaterin der Bank B.________ AG bei der CSS Versicherungen AG (CSS) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 23. Juli 2012 mit ihrem Fahrrad stürzte. Die CSS anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistung, wobei die Schadenserledigung administrativ durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) geführt wird. Die SUVA beabsichtigte, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. In der Folge lehnte die Versicherte einen der vorgesehenen Gutachter, Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, als befangen ab und erhob Einwände zum Fragenkatalog. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 hielt die CSS an der Begutachtung unter Mitwirkung von Dr. med C.________ und am Fragekatalog fest. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Juni 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides festzustellen, dass Dr. med. C.________ als befangen in den Ausstand zu treten hat. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). 
 
2.   
 
2.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein.  
 
2.2. Nach Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Damit ein Entscheid der Vorinstanz als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert werden kann, muss er das Verfahren vor der ersten Instanz abschliessen. Befindet das kantonale Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz, so stellt der Rechtsmittelentscheid regelmässig ebenfalls einen Zwischenentscheid dar: Mit einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid. Anders ist lediglich dann zu entscheiden, wenn durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ein Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das Verfahren vor erster Instanz damit abgeschlossen wird (BGE 139 V 339 E. 3.2 S. 341 mit weiteren Hinweisen).  
 
3.   
Die Verfügung vom 1. Februar 2016 schliesst das Verfahren nicht ab; sie ist somit, wie auch der vorinstanzliche Entscheid vom 28. Juni 2016, als Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizieren. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft weder die Zuständigkeit, noch würde eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen. Da weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, kann auf die Beschwerde nur insoweit eingetreten werden, als der vorinstanzliche Entscheid als Entscheid über ein Ausstandsbegehren anzusehen ist, was nachfolgend zu prüfen ist. 
 
4.   
 
4.1. Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art. 34 BGG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 58 Abs. 1 BZP; BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231).  
 
4.2. Rechtsprechungsgemäss begründen strukturelle Umstände, wie sie in BGE 137 V 210 in Bezug auf von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte Gutachten behandelt worden sind, keine formelle Ablehnung eines Sachverständigen (BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277). Entsprechend betrachtet das Bundesgericht Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren, die lediglich mit solchen strukturellen Umständen begründet werden, nicht als Entscheide über Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.3 S. 277 f.).  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der vorgesehene Gutachter sei von der SUVA ergebnisorientiert ausgewählt worden. Um diese ergebnisorientierte Auswahl beweisen zu können, verlangt sie von der SUVA verschiedene Angaben und Statistiken über neurologische Begutachtungen für die SUVA im Allgemeinen und bezüglich des vorgesehenen Experten im Besonderen. Damit legt sie indessen nicht dar, dass der Gutachter an der Sache ein persönliches Interessen haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnte. Da dem Experten die SUVA-internen Abläufe und die Praxis der Vergabe der Begutachtungsaufträge nicht bekannt sein dürften, kann aus diesen Elementen auch nicht auf eine Befangenheit des Gutachters geschlossen werden. Abgesehen davon, dass die SUVA im vorliegenden Verfahren lediglich Beauftragte der CSS und nicht Partei ist und daher ein Interesse der SUVA an dessen Ausgang nur schwer erkennbar ist, läge selbst dann, wenn der Vorwurf der Versicherten zutreffen sollte und die SUVA ihre Gutachtensaufträge ergebnisorientiert vergäbe, allenfalls eine rechtsfehlerhafte Auftragsvergabe, nicht jedoch eine Befangenheit des Gutachters vor. Wird somit von der Versicherten bei korrekter Betrachtungsweise kein formeller Ausstandsgrund, sondern eine rechtsfehlerhafte Vergabe von Begutachtungsaufträgen durch die SUVA geltend gemacht, so ist auf ihre Beschwerde gegen den als Zwischenentscheid zu qualifizierenden (vgl E. 2 und 3 hievor) Entscheid des kantonalen Gerichts vom 28. Juni 2016 nicht einzutreten.  
 
5.   
Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. November 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold