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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_739/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. November 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Italien, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) t, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. September 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die von A.________ am 4. November 2016 einem privaten Postzustelldienst übergebene, beim Bundesgericht am 7. November 2016 eingegangene Beschwerde) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. Oktober 2016 eröffneten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. September 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass diese Eintretensvoraussetzungen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist erfüllt sein müssen (Art. 47 Abs. 1 BGG), 
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der in den Akten gelegenen Arztberichten dargelegt hat, weshalb der Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer Berufskrankheit in Verbindung zu bringen ist und daher der Unfallversicherer Hinterlassenenleistungen verweigern durfte, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht hinreichend eingeht, indem sie zwar die eine Teilursächlichkeit bejahenden Berichte von Dr. med. B.________ anruft bzw. wiedergibt, ohne sich indessen mit den einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid dazu (E. 4.2.2 - 4.3) näher auseinanderzusetzen, 
dass die Beschwerdeschrift insgesamt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, 
dass sie überdies ohnehin verspätet erhoben sein dürfte, da sie am letzten Tag der Rechtsmittelfrist erst dem privaten Kurierservice zu Handen des Bundesgerichtes übergeben worden war, beim Bundesgericht aber erst später eintraf (Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 21 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit, SR 0.831.109.454.2), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG aber umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. November 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel