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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 574/01 
 
Urteil vom 17. Dezember 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
M.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Felix Bangerter, Bälliz 62, 3600 Thun, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 9. August 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 17. August 1999 lehnte die IV-Stelle Bern das im Rahmen einer Neuanmeldung gestellte Rentengesuch der gelernten Coiffeuse und zuletzt als Verkäuferin tätig gewesenen M.________ (geboren 1962) mangels einer anspruchsbeeinflussenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der erstmaligen, rechtskräftigen Rentenverweigerung vom 6. Februar 1998 erneut ab. 
B. 
Hiegegen erhob M.________ Beschwerde, worauf die IV-Stelle den Invaliditätsgrad im Rahmen der Vernehmlassung von 25 % auf neu 32 % heraufsetzte. In der Folge wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde ab (Entscheid vom 9. August 2001). 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine halbe, subeventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In formeller Hinsicht wird gerügt, die Vorinstanz habe sich mit einem zentralen Einwand der vorinstanzlich eingereichten Beschwerdeschrift nicht auseinandergesetzt, womit die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt worden sei. 
1.1 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe auch Art. 35 Abs. 1 und 61 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies setzt voraus, dass sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Sie muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung oder jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dabei darf sich die Behörde nicht damit begnügen, die vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den entscheidwesentlichen Argumenten auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (SZS 2001 S. 563 Erw. 3b mit Hinweisen). 
1.2 Der nach Auffassung der Beschwerdeführerin vorinstanzlich nicht geprüfte Einwand geht dahin, die Verwaltung habe im Rahmen der Invaliditätsbemessung dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass sich die im - von der IV-Stelle als ausschlaggebend erachteten - Bericht des Dr. med. S.________, Chefarzt der Medizinischen Klinik am Regionalspital X.________, vom 26. März 1999 attestierte Restarbeitsfähigkeit von täglich 4 Stunden mit 30 %igem Leistungsvermögen auf eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit beziehe und daher angesichts der im Gesundheitsfall (unbestrittenermassen) lediglich 50 %igen Erwerbstätigkeit der Versicherten entsprechend hätte halbiert werden müssen. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz mit dieser Argumentation, welche (implizit) die unrichtige Anwendung der für Teilerwerbstätige massgebenden Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; vgl. Erw. 2 nachfolgend) rügt, nicht näher auseinandergesetzt und die Gründe hierfür nicht ausdrücklich ausgeführt hat. Dieser Umstand allein vermag indessen keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Mit Blick auf die den zentralen Streitgegenstand bildende Frage nach der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit hat das kantonale Gericht nach Wiedergabe der Ausführungen im Bericht des Dr. med. S.________ erwogen, mit der Verwaltung sei auf die einleuchtenden und begründeten Schlussfolgerungen des Arztes abzustellen. In der Folge hat die Vorinstanz deutlich gemacht, dass sie die angefochtene Verfügung der IV-Stelle nicht nur im Ergebnis, sondern auch hinsichtlich der methodischen Vorgehensweise als korrekt erachtet, indem sie, wie diese, das trotz Gesundheitsschaden zumutbare Einkommen auf 30 % des im Rahmen einer vollzeitlichen, leidensangepassten Tätigkeit erzielbaren Verdienstes festsetzte. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, von welchen Überlegungen sie sich in ihrem Entscheid hat leiten lassen und der Beschwerdeführerin dessen sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Ins Gewicht fällt überdies, dass die IV-Stelle als verfügende Instanz im Rahmen des vorinstanzlichen Vernehmlassungsverfahrens ausdrücklich auf den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand Bezug genommen und ihn mit kurzer Begründung zurückgewiesen hat. Vor diesem Hintergrund wurde dem Gehörsanspruch Genüge getan, weshalb dem formellrechtlich begründeten Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben ist. 
2. 
Materiell streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Un-einigkeit besteht dabei einzig in der Frage, ob und in welchem Ausmass der - im Gesundheitsfall hypothetisch zu 50 % erwerbstätigen - Beschwerdeführerin eine ausserhäusliche Tätigkeit noch zuzumuten ist. 
2.1 In der Verfügung vom 17. August 1999 werden die für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die vom Erwerbsstatus abhängigen Methoden der Invaliditätsbemessung (Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV; BGE 128 V 30 Erw. 1, 125 V 148 ff. Erw. 2a und b, je mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Sodann wird im kantonalen Entscheid die Rechtsprechung zutreffend dargelegt, wonach im Rahmen einer Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG (in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV) zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand oder dessen erwerblichen Auswirkungen seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einem anspruchserheblichen Ausmass verändert haben (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 146 ff. die in Art. 27bis IVV die für Teilerwerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG statuierte Methode der Invaliditätsbemessung für gesetzeskonform befunden und die Praxis bestätigt hat, wonach im Falle der Teilerwerbstätigkeit die erwerblich bedingte Leistungseinbusse unabhängig von der Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich zu ermitteln ist; wechselseitige, auf die Tätigkeit im jeweils anderen Bereich zurückzuführende Leistungseinbussen sind demnach grundsätzlich unbeachtlich (BGE 125 V 152 ff. Erw. 4 und 5). 
3. 
3.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erstmaligen Rentenverweigerung im Februar 1998 insoweit verschlechtert hat, als ihr damals trotz diverser gesundheitlicher Leiden (insbesondere chronisch rezidivierende Lumbalgien, Diabetes mellitus, orthopädische Probleme, Übergewicht) von den Ärzten sowohl für Haushaltarbeiten als auch für eine rückenschonende und wechselbelastende Erwerbstätigkeit volle Einsatzfähigkeit attestiert wurde, während als Hausfrau nunmehr eine (unbestrittene) Einschränkung von 26 % (gewichtet 13 %) besteht und das Leistungsvermögen in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit gemäss Bericht des Dr. med. S.________ vom 26. März 1999 lediglich noch 30 % bei einem zumutbaren täglichen Arbeitspensum von mindestens 4 Stunden beträgt (vgl. Erw. 1.2 hievor). 
3.2 Entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwand ist die Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich für den hier massgebenden Zeitraum bis Verfügungserlass am 17. August 1999 (BGE 121 V 266 Erw. 1b mit Hinweisen) umfassend und ausreichend abgeklärt worden. Namentlich durften Vorinstanz und Verwaltung aufgrund der verfügbaren medizinischen Unterlagen davon ausgehen, dass ein zusätzliches psychiatrisches Gutachten bezüglich der erwerblichen Einschränkung keine neuen, entscheidwesentlichen Gesichtspunkte zutage fördern würde, nachdem Dr. med. S.________ der - auf das belastende psychosoziale Umfeld (Erkrankung des Ehemannes) zurückzuführenden - chronischen leichten Depressivität der Versicherten und dem daraus resultierenden verminderten Arbeitstempo bei der Beurteilung des gesamten Leistungsvermögens ausdrücklich Rechnung getragen hat. Darüber hinaus ergeben sich aus den Akten nach wie vor keine Anhaltspunkte für ein - von der psychosozialen Belastungssituation unterscheidbares und in diesem Sinne verselbstständigtes - psychisches Leiden mit Krankheitswert (BGE 127 V 299 Erw. 5a), insbesondere auch keine Hinweise auf eine seit 1998 (allenfalls) eingetretene somatoforme Schmerzstörung mit möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, welche mittels eines psychiatrischen Gutachtens näher abzuklären wäre (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Da von wei-teren Sachverhaltsabklärungen mit Bezug auf den massgebenden Verfügungs-zeitpunkt keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist von einer Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung abzusehen. 
3.3 Ist nach dem Gesagten auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im Bericht des Dr. med. S.________ vom 26. März 1999 abzustellen, ergibt sich nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz für den erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von (gewichtet) weniger als 27 %. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (siehe Erw. 1.2 hievor) muss der Umstand, dass sie im Gesundheitsfall lediglich einer 50 %-Erwerbstätigkeit nachginge, nach der geltenden Praxis zur gemischten Bemessungsmethode wohl bei der für die Be-stimmung des Gesamtinvaliditätsgrades erforderlichen Gewichtung der einzel-nen Tätigkeitsbereiche berücksichtigt werden; für die Beurteilung der Restar-beitsfähigkeit ausser Hause ist er jedoch ohne Belang. Ausschlaggebend ist allein, welches Mass an erwerblichem Einsatz die Ärzte - ungeachtet der Arbeitsbelastung im häuslichen Tätigkeitsfeld - objektiv als zumutbar erachten (vgl. Erw. 2.2 hievor). Diesbezüglich hält der Bericht des Dr. med. S.________ unmissverständlich fest, dass die Beschwerdeführerin zwar nach wie vor ein Ar-beitspensum von mindestens 4 Stunden täglich - mithin von weiterhin rund 50 % - bestreiten kann, sie dabei lediglich noch eine Leistung von 30 % zu erbringen vermag. Der trotz Gesundheitsbeeinträchtigung erzielbare Lohn ist demnach praxisgemäss auf 30 % jenes Einkommens festzusetzen, das die Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbstätige in derselben (leidensangepassten) Tätigkeit verdienen würde, und der aus dem Vergleich zum (in einer 50 %-Erwerbstätigkeit hypothetisch erzielbaren) Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) resultierende Invaliditätsgrad in der Gesamtbeurteilung schliesslich hälftig zu gewichten. 
3.4 Die Beschwerdeführerin arbeitete ab 1988 nicht mehr in ihrem angestammten Beruf als Coiffeuse, sondern war seither als Kassiererin und später Verkäuferin tätig. Der gemäss Bescheinigung des letzten Arbeitgebers in dieser Funktion zuletzt erzielte Lohn (1996) lag deutlich unter dem damaligen, aufgrund der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten Durchschnittslohn von Frauen in einer anderweitigen Hilfstätigkeit, weshalb es sich zwecks Wahrung der Parallelität der Bemessungsfaktoren (vgl. ZAK 1989 S. 458 f. Erw. 3b; RKUV Nr. U 168 S. 103 Erw. 5b; Urteil S. vom 29. August 2002 [I 97/00] Erw. 3.3; vgl. auch ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a) rechtfertigt, bei der Ermittlung des Validen- ebenso wie des Invalideneinkommens auf die statistischen Tabellenlöhne gemäss LSE 1998 abzustellen. Damit beläuft sich das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Einkommen unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung bis 1999 (Verfügungszeitpunkt) bei einem 50 %-Arbeitspensum auf Fr. 22'095.01 jährlich (LSE 1998 TA1/Anforderungsniveau 4/TOTAL/Frauen: 3505.- x 41.9/40 x 12 = 44'057.85; 44'057.85 + 132.17 [0,3 %] = 44'190.02 x 0,5 = 22'095.01). Für das Invalideneinkommen ergibt sich - ausgehend vom selben Tabellenwert (3505.-) - nach dem unter Erw. 3.3 hievor Gesagten ein Betrag von Fr. 13'257.-. Da mit der Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von gesamthaft 30 % (trotz eines an sich zumutbaren Arbeitspensums von rund 50 %) den leidensbedingten Einschränkungen bereits ausreichend Rechnung getragen wurde, kann im Rahmen des praxisgemäss zulässigen Abzugs vom statistischen Lohn (siehe im einzelnen BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002, S. 67 ff. Erw. 4 mit Hinweisen) lediglich noch der Umstand Berücksichtigung finden, dass die Beschwerdeführerin zufolge Teilzeitarbeit allenfalls eine Lohneinbusse hinnehmen muss. Bei einer angemessenen Kürzung des Tabellenlohnes um 10 bis maximal 15 % ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 11'268.45, womit der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich 49 % und aufgrund der 50 %igen Gewichtung schliesslich 24,5 % beträgt. Es resultiert demnach ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 37,5 % (24,5 % + 13 % [Erw. 3.1 hievor]), sodass es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Dezember 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: