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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 100/02 
 
Urteil vom 17. Dezember 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Haus "zur alten Dorfbank", Dorfstrasse 33, 9313 Muolen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 20. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1954 geborene B.________ bezog wegen der Folgen einer Zervikobrachialgie und eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Osteochondrose C2/3 und L5/S1 sowie einer Schmerzverarbeitungsstörung im Rahmen einer anhaltenden affektiven Störung gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 1997 ab 1. August 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Am 2. September 1999 zog er sich bei einem Verkehrsunfall eine proximale Tibiakopffraktur und laterale Impressions-Trümmerfraktur am linken Knie zu, weswegen er sich am 3. September 1999 im Kantonalen Spital X.________ einem operativen Eingriff (offene Reposition, Osteosynthese mit T-Platte, Spongiosaplastik) unterziehen musste. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher B.________ als Bezüger von Arbeitslosenentschädigung obligatorisch gegen Unfälle versichert war, kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggeldleistungen. Vom 9. Februar bis 8. März 2000 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik Y.________ auf (Austrittsbericht vom 24. März 2000). Nach einer Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. C.________ (vom 29. Mai 2000) und einer gleichentags vorgenommenen Beurteilung des Integritätsschadens durch den nämlichen Arzt stellte die SUVA die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf den 30. Juni 2000 ein (Schreiben vom 7. Juni 2000). Mit Verfügung vom 20. Juni 2000 sprach sie B.________ eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu, während sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ablehnte, weil die Restfolgen des Unfalls vom 2. September 1999 die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigten. Auf Einsprache hin hielt die SUVA mit Entscheid vom 28. August 2000 an ihrem Standpunkt fest. 
 
Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 18. April 2001 wurde die halbe Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. April 2000 auf eine ganze Rente heraufgesetzt. 
B. 
Die von B.________ gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 28. August 2000 eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 20. Februar 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht oder die SUVA zurückzuweisen. Er legt u.a. ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle am Spital Z.________ (MEDAS) vom 22. März 2001 ins Recht. 
 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung (BGE 119 V 337 Erw. 1) zu dem für die Leistungspflicht der Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG in der vorliegend massgebenden, bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung; Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Versicherten, deren Leistungsfähigkeit auf Grund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt war (Art. 28 Abs. 3 UVV), zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
2. 
Dem kantonalen Gericht lagen umfangreiche medizinischen Abklärungen der SUVA vor. Überdies wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen. Die medizinischen Unterlagen ergeben ein umfassendes Bild über die gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten und deren Auswirkungen auf seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Von weiteren Beweisanordnungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können. 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben im einlässlich und sorgfältig begründeten Entscheid der Vorinstanz sämtliche medizinischen Akten, soweit relevant, ihren Niederschlag gefunden. Von einer einseitigen oder gar willkürlichen Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein, weshalb keine Veranlassung besteht, den vorinstanzlichen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 
3. 
Der Beschwerdeführer wendet gegen den von der SUVA verfügten, vorinstanzlich bestätigten Abschluss des Falles auf Ende Juni 2000 ein, die medizinische Behandlung sei zu jenem Zeitpunkt nicht abgeschlossen gewesen. Am 21. August 2000 seien noch Metallteile entfernt worden. Dieser Eingriff bilde einen Teil der Behandlung, weshalb weiterhin Taggelder hätten ausgerichtet werden müssen. 
 
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG ist der Rentenanspruch, mit dessen Entstehung die Taggeldleistungen dahinfallen, zu prüfen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann. Diese Voraussetzungen waren spätestens Ende Juni 2000 erfüllt. Die Metallentfernung stellte keinen operativen Eingriff dar, von welchem eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hätte erwartet werden können. Vielmehr handelte es sich bei der am 21. August 2000 vorgenommenen Metallentfernung der T-Platte und von zwei Schrauben an der Tuberositas tibiae links um den Abschluss der knapp ein Jahr zuvor, am 3. September 1999, durchgeführten osteosynthetischen Versorgung der lateralen Tibiakopf-Impressionsfraktur und der proximalen Tibiafraktur. Der Beschwerdeführer nennt denn auch keine medizinischen Massnahmen, welche zur Heilung der Leiden hätten ergriffen werden müssen. Solche therapeutischen Vorkehren sind auch nicht aus den Akten ersichtlich. Im Bericht des Kantonalen Spitals X.________ vom 14. Dezember 2000 wurde festgehalten, es fehle an der Bereitschaft des Versicherten, zur Verbesserung seiner Situation beizutragen. Für ein operatives Vorgehen gebe es keinerlei Indikation. Somit bleibe nichts anderes als abzuwarten. 
4. 
Die Vorinstanz hat des Weiteren nicht übersehen, dass die Beschwerden des Versicherten im linken Knie unfallbedingt sind und insoweit eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist. Sie hat indessen gestützt auf das vor dem Unfall erstellte Gutachten der MEDAS vom 17. September 1997 einerseits und den Bericht der Rehaklinik Y.________ (vom 24. März 2000) sowie die kreisärztlichen Berichte des Dr. C.________ (vom 10. Januar und 29. Mai 2000) andererseits gleichzeitig festgestellt, dass die Unfallfolgen an der vorbestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nichts geändert hätten. Dem Beschwerdeführer seien auch mit Rücksicht auf die Schädigung am linken Knie nach wie vor die selben Tätigkeiten zumutbar, wobei seine Leistungsfähigkeit allenfalls durch langsames Aufstehen oder Gehen zusätzlich vermindert werde; es könne jedoch als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass der Beschwerdeführer durch die Folgen des Unfalls vom 2. September 1999 nicht zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde. 
 
Dieser Auffassung ist beizupflichten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchte. Unbegründet ist namentlich auch die Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen, mit welchen die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Unfall und den psychischen Beschwerden nach Massgabe von BGE 115 V 133 verneint wurde. Es ist auch in diesem Punkt auf die Darlegungen des kantonalen Gerichts zu verweisen. Ob sich der psychische Gesundheitszustand nach dem Unfall kontinuierlich verschlechtert hat, wie der Versicherte geltend macht, kann dahingestellt bleiben, da es sich bei den psychischen Beschwerden jedenfalls nicht um eine adäquate Unfallfolge handelt. 
Sodann ist auch der Umstand, dass die SUVA dem Beschwerdeführer für die unfallbedingte Integritätseinbusse eine Entschädigung von 15 % zusprach, im Zusammenhang mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente unerheblich, sind doch für den Rentenanspruch die erwerblichen Auswirkungen der durch den Unfall verursachten Gesundheitsschädigung massgebend, wogegen mit der Integritätsentschädigung die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität abgegolten werden soll, ungeachtet einer allfälligen Erwerbseinbusse. 
 
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2000, somit über 2 ½ Jahre nach dem Unfall, revisionsweise auf eine ganze Rente erhöht wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Laut Vorbescheid der IV-Stelle vom 18. April 2001 war für diesen Entscheid der Umstand, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Unfall insbesondere in nervlicher Hinsicht verschlechtert habe, massgeblich. Damit waren unfallfremde Faktoren für die Rentenrevision der Invalidenversicherung entscheidend, die hier ausser Acht zu bleiben haben. 
5. 
Die dem Beschwerdeführer von der SUVA zugesprochene Integritätsentschädigung von 15 % basiert auf den gesetzlichen Grundlagen, wie die Vorinstanz mit umfassender Begründung festgehalten hat. Es wird darauf verwiesen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine Einwendungen vorgebracht, die eine Abweichung zu rechtfertigen vermöchten. Aktenergänzungen erübrigen sich auch in diesem Punkt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Dezember 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: