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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_77/2007 /len 
 
Urteil vom 17. Dezember 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amtsgericht Luzern-Stadt. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen 
das Amtsgericht Luzern-Stadt. 
 
in Erwägung, 
dass sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 beim Bundesgericht darüber beschwerte, dass in einem vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt hängigen Verfahren, an dem sie beteiligt ist, noch immer kein Urteil ergangen sei; 
dass sie damit dem Amtsgericht sinngemäss Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV vorwirft; 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht erst erhoben werden kann, nachdem der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft worden ist (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, weil gegenüber dem Amtsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Obergericht des Kantons Luzern eingelegt werden kann (§ 286 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO LU; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N. 2 und 3 zu § 286); 
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgericht Luzern-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Dezember 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin