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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_746/2007 
 
Urteil vom 17. Dezember 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Peter, 
Landstrasse 20, 5412 Gebenstorf, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 28. August 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2007 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 12. September 2007 an P.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. August 2007, 
 
in Erwägung, 
 
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 12. Oktober 2007 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 50 BGG stellt, 
dass offen bleiben kann, ob die durch Dr. H.________, X.________ AG, attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 22. Oktober 2007 einen Wiederherstellungsgrund im Sinne des Art. 50 Abs. 1 BGG darstellt, 
dass das Wiederherstellungsgesuch verspätet gestellt worden ist, nämlich nicht, wie es Art. 50 Abs. 1 BGG verlangt, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses, sondern erst im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Verfügung vom 27. November 2007), als dem Rechtsvertreter, den gemachten Angaben folgend, sein Versehen, d.h. die falsche Interpretation des von ihm quittierten Empfangsdatums "als 22.09.07 statt 12.09.07", bewusst wurde, welcher - für die verspätete Einreichung primär kausale (allenfalls mitursächliche) - Irrtum jedoch seinerseits nicht als unverschuldeter Hinderungsgrund fristgerechten Handelns anerkannt werden kann, 
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 17. Dezember 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. 
 
Meyer Wey