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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_229/2012 
 
Urteil vom 17. Dezember 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Landstrasse 92, 8754 Netstal, 
Beschwerdeführer, 
 
Gegenstand 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des "Gerichts Glarus". 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 24. Februar 2012 Beschwerde gegen das "Gericht Glarus" beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte; 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2012 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten das Rechtsmittel unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG); 
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und auch nicht darlegte, gegen welchen kantonalen Entscheid sich seine Beschwerde richten sollte; 
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass im Übrigen die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt hätte, da sich aus ihr nicht einmal ergab, gegen welchen anfechtbaren kantonalen Entscheid sich die Beschwerde richten sollte; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Dezember 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli