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[AZA 3] 
2A.589/1999/leb 
 
          II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG  
          *********************************** 
 
18. Januar 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Müller,  
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
1.  Lichtspieltheater-Verband des Kantons L u z e r n, Horw,  
St. Niklausenstrasse 27, St. Niklaus, 
2.  Georg E g g e r, Zentralstrasse 45, Luzern,  
3.  Urs H e r d e n e r, Hallwilerweg 14, Luzern,  
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard 
Stadelmann, Schöneggstrasse 6, Postfach 336, Horw, 
 
gegen 
 
M a x X   F i l m p a l a s t AG, Mittelstrasse 14, Zürich,  
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. André Bieri, Rechts- 
anwalt, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, Emmenbrücke, 
Verwaltungsgericht des Kantons L u z e r n, Verwaltungs-  
rechtliche Abteilung, 
Erziehungs- und Kulturdepartement des Kantons L u z e r n,  
 
betreffend 
       Filmwesen (Entzug der aufschiebenden Wirkung), 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Die MaxX Filmpalast AG, Zürich, ersuchte das Erzie-  
hungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern um Bewilli- 
gung des gewerbsmässigen Betriebs der Filmvorführung in ei- 
nem Kinokomplex (acht Säle mit insgesamt 2'200 Sitzplätzen 
und kinoüblicher Gastronomie) am Seetalplatz in Emmenbrücke. 
Das Departement erteilte der MaxX Filmpalast AG am 7. Juni 
1999 die nachgesuchte Bewilligung gestützt auf Art. 18 des 
Bundesgesetzes vom 28. September 1962 über das Filmwesen 
(Filmgesetz [FiG]; SR 443.1); zugleich wies es die vom 
Lichtspieltheater-Verband des Kantons Luzern und von zwei 
Kinobetreibern, Georg Egger und Urs Herdener, erhobene Ein- 
sprache ab. 
 
       Der Lichtspieltheater-Verband des Kantons Luzern, 
Georg Egger und Urs Herdener erhoben gegen diese Departe- 
ments-Verfügung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des 
Kantons Luzern. Mit Verfügung vom 29. November 1999 entzog 
das Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des 
Kantons Luzern auf Gesuch der MaxX Filmpalast AG hin der Be- 
schwerde die aufschiebende Wirkung, welche ihr von Gesetzes 
wegen (§ 131 Abs. 1 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 
über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/LU]) zukam. 
 
B.-  
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, allenfalls  
staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Dezember 1999 beantra- 
gen der Lichtspieltheater-Verband des Kantons Luzern, Georg 
Egger und Urs Herdener, die Verfügung des Verwaltungsge- 
richts des Kantons Luzern vom 29. November 1999 aufzuheben 
und die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde vom 28. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht wieder 
herzustellen. 
       Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragt 
unter Hinweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung 
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerde- 
gegnerin stellt den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzu- 
treten, bzw. sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
a) Angefochten ist eine Zwischenverfügung des Ver-  
waltungsgerichts in einem Verfahren betreffend die Bewil- 
ligung des Filmbetriebs im Sinne von Art. 18 FiG. Gegen 
Zwischenverfügungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
zulässig, wenn sie gegen die Endverfügung zulässig ist 
(Art. 101 lit. a OG e contrario). Gegen den Endentscheid des 
Verwaltungsgerichts in dieser Angelegenheit wird die Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde offen stehen (Art. 20 Abs. 2 FiG). 
 
       b) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur zuläs- 
sig gegen (Zwischen-) Verfügungen, die sich auf Bundesrecht 
stützen (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 
und 2 VwVG). Eine Zwischenverfügung ist daher nicht schon 
darum mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, weil 
dieses Rechtsmittel gegen den Endentscheid ergriffen werden 
kann (vgl. dazu umfassend BGE 102 Ib 224 betreffend Wieder- 
herstellung der aufschiebenden Wirkung). Vielmehr muss die 
Entscheidgrundlage der Verfügung selber auch bundesrechtli- 
cher Natur sein. 
 
       Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das 
Verwaltungsgericht der bei ihm eingereichten Beschwerde die 
aufschiebende Wirkung entzogen, die sie von Gesetzes wegen 
hat (§ 131 Abs. 1 VRG/LU). Dass die Rechtsmittelbehörde 
einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen kann, 
sieht einerseits das kantonale Recht vor (§ 131 Abs. 3 
VRG/LU). Sodann räumt Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes 
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) der Be- 
schwerdeinstanz die Befugnis ein, einer bei ihr eingereich- 
ten Beschwerde, die nicht eine Geldleistung zum Gegenstand 
hat, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gemäss Art. 1 
Abs. 3 VwVG findet insbesondere Absatz 2 von Art. 55 VwVG 
über den Entzug der aufschiebenden Wirkung Anwendung auf das 
Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf 
öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen; nur 
die Absätze 1 (Anordnung, dass die Beschwerde grundsätzlich 
aufschiebende Wirkung hat) und 3 (Wiederherstellung der ent- 
zogenen aufschiebenden Wirkung) haben keine Geltung. Mass- 
gebliche Grundlage für die Zwischenverfügung des Verwal- 
tungsgerichts ist nach dem Gesagten Art. 55 Abs. 2 VwVG
also Bundesrecht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist 
unter dem Gesichtspunkt Entscheidgrundlage, entgegen der 
Auffassung der Beschwerdegegnerin, schon aus diesem Grunde 
gegeben, und auf diesbezügliche weitere Kriterien (vgl. BGE 
123 I 275 E. 2b und c S. 277) ist nicht einzugehen. 
 
       c) Angefochten werden kann die Zwischenverfügung 
des Verwaltungsgerichts schliesslich nur dann, wenn sie 
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann 
(Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 
Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG). Wie es sich damit verhält, 
ergibt sich vorliegend letztlich erst bei materieller Prü- 
fung der angefochtenen Verfügung. Die Verwaltungsgerichts- 
beschwerde ist daher, da die übrigen Eintretensvorausset- 
zungen erfüllt sind, insbesondere ist die Beschwerde innert 
der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 106 Abs. 1 OG erhoben 
worden, materiell zu behandeln, ohne dass abschliessend ge- 
prüft wird, ob die Voraussetzung von Art. 45 Abs. 1 VwVG 
erfüllt ist. 
2.-  
a) Das Verwaltungsgericht gibt die massgebenden  
allgemeinen Gesichtspunkte, die beim Entscheid über den 
Entzug der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind, 
in E. 4 seiner Verfügung zutreffend wieder. Es geht zu Recht 
davon aus, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung 
überzeugende oder wichtige Gründe vorliegen sollen, aus- 
sergewöhnliche Umstände aber nicht erforderlich sind. Vorzu- 
nehmen ist eine wertende Abwägung zwischen den durch einen 
Vollstreckungsaufschub gefährdeten und den durch eine vor- 
zeitige Vollstreckung betroffenen Interessen. Bei dieser 
Interessenabwägung kommt der zuständigen Behörde - der Natur 
der Sache entsprechend - ein erheblicher Beurteilungs- bzw. 
Ermessensspielraum zu. Sie ist nicht gehalten, für ihren 
Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann 
in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten 
abstellen (BGE 117 V 185 E. b S. 191; 110 V 40 E. 5b S. 45; 
106 Ib 115 E. 2a S. 116). Auch der mutmassliche Ausgang des 
Verfahrens kann in Betracht fallen, dies aber bloss dann, 
wenn die Aussichten eindeutig sind (BGE 99 Ib 215 E. 5 
S. 220 f.; 106 Ib 115 E. 2a S. 116). 
 
       Das Bundesgericht beschränkt sich auf Beschwerde 
hin erst recht auf eine vorläufige Prüfung der Akten (BGE 
106 Ib 115 E. 2a S. 116; 99 Ib 215 E. 5 S. 220 f.). Es kon- 
trolliert, ob die Behörde beim Entscheid über die vorsorg- 
liche Massnahme ihr Ermessen überschritten oder missbraucht 
hat, und hebt deren Entscheid nur auf, wenn sie wesentliche 
Interessen bzw. Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder 
offensichtlich falsch bewertet und letztlich willkürlich 
entschieden hat. 
 
       b) Das Verwaltungsgericht hat vorerst - richtig - 
festgehalten, dass der Ausgang des Verfahrens in der Sache 
selbst aufgrund einer summarischen Prüfung der Aktenlage 
nicht absehbar sei. Insbesondere durfte es annehmen, dass 
die Prozesslage in der Hauptsache insbesondere auch in Bezug 
auf die Frage der Koordinationspflicht nicht eindeutig sei 
(E. 8 des angefochtenen Entscheids). Es hat sich daher da- 
rauf beschränkt, im Hinblick auf seine prozessleitende Ver- 
fügung auf die filmrechtlich bedeutsame Interessenlage abzu- 
stellen, wobei es zu Recht davon ausging, dass Art. 18 FiG 
nicht eine selbständige Konkurrenzschutz-Komponente enthält, 
sondern einen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit 
zum Schutz von bisherigen Anbietern nur insoweit erlaubt, 
als dadurch ein Absinken des Niveaus der programmierten 
Filme verhindert werden kann (BGE 113 Ib 97 E. 5a und b 
S. 104). Auf diesem Hintergrund prognoszierte das Verwal- 
tungsgericht, dass die von den Beschwerdeführern befürchte- 
ten negativen kulturpolitischen Auswirkungen innert des doch 
beschränkten Zeitraums bis zum Endentscheid nicht eintreten 
würden. Was im Übrigen die rein wirtschaftlichen Interessen 
der Beteiligten betrifft, so hat das Verwaltungsgericht den- 
jenigen der Beschwerdegegnerin mit einleuchtenden Argumenten 
vergleichsweise erhebliches Gewicht beigemessen (E. 9 und 10 
der angefochtenen Verfügung). Den Ausführungen in der Be- 
schwerdeschrift, die vorab im Hinblick auf den Sachentscheid 
selber von Bedeutung sein mögen, lässt sich nicht entnehmen, 
welche für die rein verfahrensleitende Verfügung zwingend zu 
berücksichtigenden Gesichtspunkte ausser Acht gelassen wor- 
den sein könnten; unbegründet ist denn auch die Rüge, den 
Beschwerdeführern sei das rechtliche Gehör verweigert wor- 
den. Die Einschätzung der Interessenlage durch das Verwal- 
tungsgericht beruht insgesamt auf sachgerechten Kriterien 
und erscheint in keiner Weise als willkürlich. Ungerecht- 
fertigte längerfristige rechtliche Vorteile schliesslich 
kann die Beschwerdegegnerin aus dem Entzug der aufschieben- 
den Wirkung nicht ableiten, hat doch das Verwaltungsgericht 
mit aller Deutlichkeit dargelegt, dass sie den Kinobetrieb 
im Hinblick auf einen allenfalls ungünstigen negativen und 
sofort zu vollziehenden Endentscheid auf eigenes Risiko auf- 
nehme. 
 
       c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich 
damit als offensichtlich unbegründet, und sie ist, soweit 
darauf einzutreten ist (vgl. E. 1c betreffend Art. 45 VwVG), 
im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), unter Hinweis auf 
die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung 
(vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), abzuweisen. Das Gesuch, der Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu er- 
teilen, wird mit diesem Urteil gegenstandslos. 
 
3.-  
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundes-  
gerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern zu gleichen Tei- 
len unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7). 
Zudem haben sie die Beschwerdegegnerin für das bundesge- 
richtliche Verfahren prozessual zu entschädigen (Art. 159 
OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 
OG) ist dem Streitwert sowie dem insbesondere durch den Um- 
fang der Rechtsschriften beeinflussten Aufwand des Bundesge- 
richts Rechnung zu tragen (Art. 153a OG). Für die Parteient- 
schädigung ist massgeblich, dass nur die durch den Rechts- 
streit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen sind 
(Art. 159 Abs. 2 OG). Gemessen am - beschränkten - Verfah- 
rensgegenstand ist mit der Beschwerdeantwort grosser Aufwand 
getrieben worden, was sich aber - teils - auf die Länge der 
Beschwerdeschrift zurückführen lässt. Dies ist, nebst dem 
Streitwert, zu berücksichtigen. 
 
          Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG:  
 
1.-  
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,  
soweit darauf einzutreten ist. 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Be-  
schwerdeführern zu gleichen Teilen unter Solidarhaft aufer- 
legt. 
 
3.-  
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin  
für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu 
entschädigen, wofür sie solidarisch haften. 
 
4.-  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-  
gericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Erzie- 
hungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern und dem Eid- 
genössischen Departement des Innern schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2000 
 
           
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung  
                    
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
Der Präsident: 
 
                                         
Der Gerichtsschreiber: