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[AZA 0/2] 
1A.309/2000/sch 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
18. Januar 2001 
 
Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, 
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Forster. 
 
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In Sachen 
 
1. X.________ Ltd.. , 
2. Y.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Langhard, Genferstrasse 24, Postfach 677, Zürich, 
 
gegen 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich, 
 
betreffend 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen 
an die Ukraine - B 117 398, 
hat das Bundesgericht in Erwägung, 
 
dass die Beschwerdeführer am 4. Dezember 2000 gegen den Beschluss des Obergerichtes (III. Strafkammer) des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2000 (betreffend Rechtshilfe an die Ukraine) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben haben, 
 
dass, wer das Bundesgericht anruft, nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen hat (Art. 150 Abs. 1 OG), 
 
dass bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten wird (Art. 150 Abs. 4 OG), 
 
dass der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 eine Frist bis spätestens 22. Dezember 2000 für die Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bei Säumnis auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
 
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer den Empfang der Kostenvorschussverfügung am 11. Dezember 2000 quittiert hat, 
 
dass der verlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht geleistet worden ist, 
 
dass daher auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann, 
 
dass auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist (Art. 36a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 OG), 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 156 Abs. 1 OG), 
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
 
1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.-Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.-Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz (Abteilung internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 18. Januar 2001 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: