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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1162/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Januar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Eltz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Veruntreuung usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Oktober 2015. 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nachdem eine vom Beschwerdeführer persönlich und von dessen Vertreter auf dem Deckblatt unterzeichnete Beschwerde eingegangen war, wurde der Vertreter mit Verfügung vom 11. November 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 30. November 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl die Verfügung vom Vertreter in Empfang genommen wurde, ging der Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Aus diesem Grund wurde dem Vertreter mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 8. Januar 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügung kam mit dem Vermerk "Nicht behoben" ans Bundesgericht zurück. Da der Vertreter damit rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Ausserdem wurde sie auch noch mit gewöhnlicher Post versandt. Dennoch ging der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht ein. Deshalb ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn