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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 287/02 
 
Urteil vom 18. Februar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
S.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler, Seefeldstrasse 9a, 
8630 Rüti, 
 
gegen 
 
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 27. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1950 geborene S.________ war seit 1987 bei der Firma O.________ AG als Buchhalterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur") gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 29. Dezember 1998 stolperte sie beim Aussteigen aus dem Bus und stürzte. Wegen heftigen Lumbalschmerzen konsultierte sie gleichentags ihre Hausärztin Frau Dr. med. G.________, welche eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) diagnostizierte, eine konservative Behandlung einleitete sowie eine röntgenologische Untersuchung der LWS veranlasste, die eine Discopathie L5/S1, angedeutet auch L4/L5, bei ungünstiger Wirbelsäulenstatik ergab. Die "Winterthur" anerkannte ihre Leistungspflicht, vergütete die Kosten der Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. In der Folge holte sie ein Gutachten des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 12. Mai 1999 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 16. Februar 2000 ein und zog Berichte der Orthopädischen Klinik X.________ vom 8. und 25. Juni 1999 sowie 15. und 21. September 1999, des Neuroradiologen PD Dr. med. W.________ vom 24. September 1999, der die Versicherte ab September 1999 behandelnden Hausärztin Frau Dr. med. P.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 29. Oktober 1999, der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 11. November 1999, 3. Februar und 19. Juli 2000, des Orthopäden Dr. med. E.________, Abteilung Wirbelsäulenchirurgie der Klinik Z.________, vom 15. Oktober 1999 sowie des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 17. März 2000 bei. Ausserdem liess sie S.________ durch ihren Schadeninspektor zu ihren persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Verhältnissen befragen (Bericht vom 17. Dezember 1999). Gestützt darauf stellte die Direktion Zürich der "Winterthur" mit Verfügung vom 25. August 2000 ihre Leistungen rückwirkend ab 1. Januar 2000 ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Generaldirektion der "Winterthur" mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2001 in dem Sinne teilweise gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache hinsichtlich der "Rückenproblematik (LWS)" an die Direktion Zürich zum Erlass einer neuen Verfügung nach ergänzender Sachverhaltsabklärung zurückwies; ausserdem stellte sie fest, dass die Versicherte beim Unfall vom 29. Dezember 1998 keinen "Kopfanprall mit entsprechenden Folgen" erlitten habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, bei der Einholung des Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 12. Mai 1999 sowie des Ergänzungsgutachtens vom 16. Februar 2000) seien die Gehörs- und Mitwirkungsrechte der Versicherten verletzt worden, was einen nicht heilbaren Verfahrensmangel darstelle. Der die "Rückenproblematik (LWS)" betreffende Sachverhalt sei daher durch Einholung eines neuen Gutachtens unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Versicherten erneut abzuklären. Hingegen seien weder ergänzende neurologische noch neuropsychologische Abklärungen durchzuführen, weil beim Unfall vom 29. Dezember 1998 kein Kopfanprall stattgefunden und die Versicherte weder eine commotio cerebri noch ein Schädel-Hirn-Trauma noch ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitten habe. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ beantragen liess, der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2001 sei hinsichtlich der Beschränkung der Rückweisung auf die "Rückenproblematik (LSW)" insoweit aufzuheben, als festgestellt worden sei, sie habe beim Unfall vom 29. Dezember 1998 keinen "Kopfanprall mit entsprechenden Folgen" erlitten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. August 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die "Winterthur" beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die als Mitinteressierte beigeladene Krankenkasse Q.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, und hat sie materiell dennoch entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 123 V 283 Erw. 1, 122 V 322 Erw. 1 und 373 Erw. 1, je mit Hinweisen; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 315 Erw. 2). 
1.2 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 266 Erw. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 124 V 20 Erw. 1, 123 V 296 Erw. 3a, je mit Hinweisen). 
Im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet demgemäss der vorausgehende Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG oder eines der Verfügung gleichgestellten Einspracheentscheides (Art. 5 Abs. 2 VwVG) eine unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung des nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73 Ziff. 2.2. und S. 127). Fehlt es an einer Verfügung oder einem Einspracheentscheid, welcher die Begriffsmerkmale von Art. 5 Abs. 1 VwVG erfüllt, und ist die Vorinstanz auf eine Beschwerde gleichwohl eingetreten, ist demgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sowie der von ihr zu Unrecht materiell beurteilte Verwaltungsakt von Amtes wegen aufzuheben. 
1.3 Gegenstand von Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG können - gleich wie von Gestaltungs- und Leistungsverfügungen - nur individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, d.h. Rechtsfolgen sein. Auch mit Feststellungsverfügungen können stets nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden (Gygi, a.a.O., S. 144 Ziff. 10; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 209). Ob - als Ergebnis der Beweiswürdigung - eine Tatsache oder ein Tatsachenkomplex rechtsgenüglich nachgewiesen ist oder nicht, kann daher ebenfalls nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung sein. 
1.4 Im Dispositiv des Einspracheentscheides vom 1. Oktober 2001 hat die "Winterthur" u.a. festgestellt, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit "erstellt", dass die Versicherte beim Unfallereignis vom 29. Dezember 1998 "einen Kopfanprall mit entsprechenden Folgen" erlitten habe. Diese Feststellung beinhaltet zwei negative Tatsachenfeststellungen (fehlender Kopfanprall und fehlende gesundheitliche Folgen eines Kopfanpralles) sowie die entsprechende Beweiswürdigung. Weder das eine noch das andere kann nach dem Gesagten Gegenstand einer rechtsverbindlichen Feststellungsverfügung bilden, weshalb insoweit behördliche Feststellungen ohne Verfügungscharakter vorliegen. Der Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2001 wie auch der kantonale Entscheid sind somit diesbezüglich bereits von Amtes wegen aufzuheben. Auf die entsprechenden Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich nicht einzugehen. 
2. 
2.1 Anfechtungsgegenstand der Verfügung vom 25. August 2000 bildete das Dahinfallen der gesetzlichen Leistungsansprüche rückwirkend ab 1. Januar 2000. Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2001 hat die "Winterthur" ihre Verfügung aufgehoben und die Streitsache zur Neubeurteilung nach ergänzender Sachverhaltsabklärung versicherungsintern an den Schaden- und Rechtsdienst der Direktion Zürich zurückgewiesen. Dies mit der Weisung, Neubeurteilung und ergänzende Sachverhaltsabklärung auf die "Rückenproblematik (LWS)" zu beschränken. 
2.2 Für das bundesrechtlich geregelte, verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren ist in Art. 61 Abs. 1 VwVG ausdrücklich statuiert, dass die Beschwerdeinstanz statt eine Beschwerde gutzuheissen oder abzuweisen "ausnahmsweise" die Streitsache "mit verbindlichen Weisungen" an die Vorinstanz zurückweisen kann. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher einer analogen Anwendung dieser Art der Rechtsmittelerledigung im Einspracheverfahren der nicht dem VwVG unterstellten (vgl. Art. 96 UVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. e und Art. 3 lit. a VwVG), zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugelassenen Versicherer im Sinne von Art. 68 Abs. 1 UVG entgegenstünde. Im Gegenteil, eine Rückweisung an die innerhalb der Unternehmensorganisation des Unfallversicherers mit der Abklärung der Versicherungsfälle und dem Verfügungserlass betraute Dienststelle ist bei einer Verfahrenslage, wie sie hier gegeben ist, zwingend. Die mit der Einsprachebeurteilung befasste Generaldirektion der "Winterthur" hat festgestellt, dass bei der Einholung des entscheidwesentlichen Gutachtens des orthopädischen Spezialarztes Dr. med. C.________ vom 12. Mai 1999 (samt Ergänzungsgutachten vom 16. Februar 2000) das Mitwirkungs- und Gehörsrecht der Versicherten in unheilbarer Weise verletzt worden sind. Dieser Verfahrensmangel kann nur durch Wiederholung der mangelhaften Verfahrensschritte behoben werden, was eine versicherungsinterne Rückweisung der Streitsache unabdingbar macht. 
2.3 Formellrechtliche Rechtsfolge eines Rückweisungsentscheides im Einspracheverfahren gemäss Art. 105 UVG ist, dass dieser gleich wie ein Einspracheentscheid mit materieller Beurteilung des Anfechtungsgegenstandes selbstständig anfechtbar ist. Streitgegenstand im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet einerseits die Zulässigkeit der Rückweisung als solche und anderseits die Verbindlichkeit der mit dem Rückweisungsentscheid verbundenen Weisungen (Kölz/Häner, a.a.O., S. 246 Rz 695). Hingegen werden dadurch die von der Rückweisung nicht betroffenen Teilelemente des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses (Anfechtungsgegenstand) nicht rechtskräftig entschieden. Nach Erlass der neuen Verfügung können auf dem Rechtsmittelweg vielmehr erneut alle Teilaspekte des streitigen Rechtsverhältnisses angefochten werden (BGE 125 V 414 f. Erw. 1b mit Hinweisen). 
Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin die formellrechtliche Zulässigkeit des Rückweisungsentscheides vom 1. Oktober 2001 an sich nicht, sondern nur die Rechtmässigkeit der damit verbundenen Weisung, die Neubeurteilung und ergänzende Sachverhaltsabklärung auf die "Rückenproblematik (LWS)" zu beschränken. Dieses Teilelement des Anfechtungsgegenstandes bildet den im letztinstanzlichen Verfahren materiell zu beurteilenden Streitgegenstand. 
3. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 1. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
4. 
4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
4.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen). 
Bei körperlichen Gesundheitsschäden spielt die Adäquanz als rechtliche Beschränkung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, weil die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 118 V 291 f. Erw. 3a mit Hinweis). 
4.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 474). Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Morger, Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen [Art. 36 UVG], in: Versicherungskurier 42/1987 S. 133). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang (BGE 117 V 360 Erw. 4a und 376 Erw. 3a je mit Hinweisen) muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 360 Erw. 4a und 376 Erw. 3a, 115 V 42 Erw. 8b mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b). 
4.4 Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Diese Bestimmung beinhaltet eine Durchbrechung des Kausalitätsprinzips für Fälle, in denen ein Gesundheitsschaden durch das Zusammenwirken konkurrierender, teils unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist (Botschaft des Bundesrates zum UVG vom 18. August 1976, BBl 1976 III 175 und 197). Ihre Anwendung setzt indes voraus, dass der Unfall und die unfallfremden Ursachen einen bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben. Haben demgegenüber teils unfallbedingte, teils unfallfremde Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht - so etwa, wenn der Unfall und ein nicht versichertes Ereignis verschiedene Körperteile betreffen, sodass sich die Krankheitsbilder nicht überschneiden, kommt die Anwendung von Art. 36 Abs. 1 UVG nicht in Frage. In diesem Fall sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 113 V 58 mit Hinweisen). Für den Unfallversicherer besteht deshalb auch gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG keine Leistungspflicht für vorbestandene oder nach dem Unfall aufgetretene Krankheiten, auf die der Unfall keinerlei Einfluss auszuüben vermocht hat (Urteil S. vom 22. Oktober 2002, U 227/01). 
5. 
5.1 Die Beschwerdeführerin erlitt beim Unfall vom 29. Dezember 1998 eine Kontusion/Distorsion der LWS und klagte in der Folge über massive, permanente Rückenschmerzen vor allem in der Kreuzgegend und mit gelegentlichen Schmerzausstrahlungen in beide Beine dorsal bis zu den Knien. Im Zuge der von ihrer damaligen Hausärztin Frau Dr. med. P.________ veranlassten computertomografischen Untersuchung des Schädels machte sie erstmals am 24. September 1999 geltend, sie leide seit dem Unfallereignis an rezidivierenden Kopfschmerzen, insbesondere rechtsseitig, sowie an Schwindelanfällen mit starker Nausea (Übelkeit). Bei der Untersuchung in der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.________ vom 9. November 1999 gab die Beschwerdeführerin anamnestisch zusätzlich an, sie habe beim Sturz vom 29. Dezember 1998 mehrere Prellmarken lumbal sowie frontal links erlitten und sei danach während zehn Minuten bewusstlos gewesen. Die seither intermittierend auftretenden Kopfschmerzen lokalisierte sie nun im Bereich des Nackens beidseits, wobei diese selten auch mit Erbrechen verbunden seien. Ausserdem leide sie an Phono- und Photophobie, "Verschwommensehen", brennenden Augen, Konzentrationsschwierigkeiten und "Abnahme des Gedächtnisses". Im März 2000 wurden diese anamnestischen Angaben gegenüber Dr. med. M.________ dahingehend geändert und ergänzt, dass der Sturz vom 29. Dezember 1998 auch zu einer anterograden Amnesie von etwa einer halben Stunde und zusätzlich zu einer retrograden Amnesie von einigen Minuten geführt habe. Die dabei am Kopf erlittenen Schürfungen und Prellungen siedelte die Beschwerdeführerin nunmehr "rechts hochfrontal" an. Die Schwindelanfälle seien als "Schwank- bzw. kurzer Drehschwindel" bereits einen Tag nach dem Unfall aufgetreten und auch beim Umdrehen im Bett erfolge ein "sekundenlanger" Schwindel. In Kaufhäusern und "in der Menge" leide sie überdies unter Gangunsicherheit und Desorientierungsgefühl. Ausser der Phono- und Photophobie trete intermittierend auch ein Tinnitus in Form eines Rauschens links auf. Bei der Untersuchung vom 21. Juli 2000 in der Schmerzsprechstunde der Neurologischen Klinik des Spitals Y.________ hat die Beschwerdeführerin die Anamnese schliesslich dahingehend ergänzt, dass auch die dumpfen Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schultern und des Hinterkopfes bereits am Tag nach dem Unfall aufgetreten und von Lichtempfindlichkeit begleitet gewesen seien. Ab der zweiten Woche nach dem Unfall habe sie - mehr links als rechts - ein "Gefühl wie Ameisenlaufen" auf der Innenseite der Ober- und Unterarme "zu den Fingern ziehend" und begleitet von Kraftlosigkeit verspürt. Aktuell bestünden diese Beschwerden etwa einmal pro Woche während einer halben Stunde zusammen mit starken Kopfschmerzen und Schwindelattacken. Den Tinnitus im linken Ohr beschrieb die Beschwerdeführerin nun als "tiefer, brummender und pfeifender Ton". Die Schmerzausstrahlungen in beide Beine hätten sich im Laufe des Jahres 1999 von den Oberschenkelunterseiten in die Waden bis zu den Fusssohlen (mehr links als rechts) ausgedehnt; sie träten bis zu viermal täglich während einer halben Stunde auf. Seit Februar 2000 leide sie zudem ca. einmal pro Woche an Bewusstseinsverlust mit kurzer retrograder Amnesie von jeweils etwa einer Minute. Seit Januar 2000 müsse sie fast nach jedem Essen erbrechen. 
 
Diese Beschwerdebilder und alle gestützt darauf von Dr. med. M.________ und den Ärzten der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.________ gestellten Diagnosen lassen sich, soweit sie die Kopf-, Hals-, Schulter- und Nackenregion betreffen, klar von der beim Unfall vom 29. Dezember 1998 erlittenen Kontusion/Distorsion im Bereich der LWS abgrenzen. Sie begründen somit keine Durchbrechung des Kausalitätsprinzips im Sinne von Art. 36 Abs. 1 UVG (vgl. Erw. 4.4 hievor). Demgemäss hat die "Winterthur" für alle im Bereich des Kopfes, der HWS, des Nackens und der Schultern lokalisierten oder von diesen Körperteilen ausgehenden Beschwerden nur einzustehen, sofern es sich dabei um natürlich kausale Unfallfolgen handelt. 
5.2 Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 24. September 1999, also rund neun Monate nach dem Unfall, über Kopfschmerzen und Schwindelanfälle klagte und den Beginn dieser Beschwerden in der Folge präzis auf den Tag nach dem Unfall zurückdatierte. Dass sie beim Unfall Prellungen oder Schürfungen am Kopf sowie eine anterograde Amnesie erlitten habe, gab die Beschwerdeführerin sodann erstmalig bei der Untersuchung vom 9. November 1999 an. In der Folge wechselte die Lokalisierung der Prellungen (und Schürfungen) von frontal links nach frontal rechts, die anterograde Amnesie wurde von zehn Minuten auf ca. eine halbe Stunde ausgedehnt und es kam eine retrograde Amnesie hinzu. Gegenüber Dr. med. M.________ beklagte die Beschwerdeführerin im März 2000 schliesslich zum ersten Mal einen Tinnitus links. Im Juli 2000 gab sie den Ärzten der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.________ zusätzlich noch Synkopen (Bewusstseinsverluste) und Erbrechen nach fast jeder Mahlzeit an. Diese beiden Beschwerdebilder hatte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. M.________ noch nicht erwähnt, obschon sie als deren Beginn Januar bzw. Februar 2000 angab. 
 
Weder die die Beschwerdeführerin am Unfalltag behandelnde Hausärztin noch Dr. med. B.________, Spezialarzt für Radiologie FMH, der die Versicherte am 4. Januar 1999 untersuchte, haben Schürfungen oder Prellungen am Kopf frontal oder eine retro- bzw. anterograde Amnesie festgestellt. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin in den ersten neun Monaten nach dem Unfall je über Kopfschmerzen und Schwindelattacken geklagt. Dasselbe gilt für die Seh-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, welche am 9. November 1999, also 10 ½ Monate nach dem Unfall erwähnt wurden. Der Tinnitus im linken Ohr wurde erstmalig 1 ¼ Jahre, die Synkopen und die neurologischen Störungen in beiden Armen sogar erst mehr als 1 ½ Jahre nach dem Unfall vorgebracht. Allein diese langen Latenzzeiten bis zur anamnestischen Erfassung aller in der Schädel-, Hals-, Nacken- und Schulterregion lokalisierten oder von dort ausgehenden Beschwerden sind ein gewichtiges Indiz für ihre fehlende Unfallkausalität. Hinzu kommt, dass keiner der die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall behandelnden Ärzte je einen objektiven körperlichen Befund erhoben hat, der einem dieser Beschwerdebilder ursächlich zugeordnet werden könnte. Insgesamt kommt man um den Eindruck nicht herum, die Beschwerdeführerin habe ab September 1999 ein immer bunteres und ausgedehnteres, die Schädel- und Nackenregion betreffendes Beschwerdebild zielgerichtet so dargestellt, dass daraus auf das Vorliegen von Folgen eines Schleudertraumas der HWS oder eines ähnlichen Verletzungsmechanismus geschlossen werden konnte. Dr. med. M.________ und die Ärzte der Neurologischen Poliklinik des Spitals Y.________ haben denn auch eine "commotio cerebri et labyrinthi" und ein "HWS-Hyperextensionstrauma" bzw. ein "leichtes Schädel-Hirn-Trauma" sowie ein "HWS-Distorsionstrauma" diagnostiziert. Im vorliegenden Fall fehlt es aber sowohl an unmittelbar nach dem Unfall erhobenen Befunden als auch an einem nachgewiesenen Unfallgeschehen, das eine solche Diagnose erlauben würde. Somit ist auch die Unfallkausalität des dazu passenden, von der Beschwerdeführerin beklagten bunten, in der Kopf-, Nacken-, Hals- und Schulterregion angesiedelten oder von dort seinen Ausgang nehmenden Beschwerdebildes zu verneinen. 
5.3 Die mit der Rückweisung der Streitsache im Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2001 verbundene Weisung, die ergänzende Sachverhaltsabklärung und die Neubeurteilung auf die "Rückenproblematik (LWS)" zu beschränken, beinhaltet eine Haftungsbeschränkung zufolge fehlender Unfallkausalität für alle von der Beschwerdeführerin geklagten, nicht die "Rückenproblematik (LWS)" betreffenden gesundheitlichen Störungen. Diese Beschränkung der Haftung auf die von der Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall im Bereich der LWS lokalisierten und von dort ausgehenden Beschwerden beruht nach dem Gesagten auf einer rechtskonformen Beweiswürdigung des für die Frage, welche der von der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 29. Dezember 1998 beklagten Gesundheitsstörungen natürlich kausale Unfallfolgen sind und welche nicht, rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes. Sie steht überdies in Einklang mit der Regelung der Konkurrenz unfallbedingter und unfallfremder Ursachen eines Gesundheitsschadens in Art. 36 Abs. 1 UVG (vgl. Erw. 4.4 und 5.1 in fine hievor). Da bei der Beschwerdeführerin als Vorzustand eine Diskopathie L5/S1 und L4/L5 bei ungünstiger Wirbelsäulenstatik röntgenologisch ausgewiesen ist, wird im Rahmen der von der "Winterthur" im Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2001 angeordneten Neubeurteilung der natürlichen Unfallkausalität richtigerweise lediglich die Frage zu klären sein, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der beim Sturz vom 29. Dezember 1998 erlittenen Kontusion/Distorsion der LWS kausale Bedeutung für den Verlauf des vorbestandenen Rückenleidens zukam und der status quo ante oder quo sine im Bereich der LWS wieder erreicht war. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der bei diesem Prozessausgang teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2002 und der Einspracheentscheid der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft vom 1. Oktober 2001 insoweit aufgehoben, als damit festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 29. Dezember 1998 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen "Kopfanprall mit entsprechenden Folgen" erlitten hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Krankenkasse Q.________ zugestellt. 
Luzern, 18. Februar 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: