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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_66/2011 
 
Urteil vom 18. Februar 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Prozessführung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2009 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2010. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2008 gegenüber dem Beschwerdegegner eine Forderung von Fr. 119'000.-- nebst Zins hängig machte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte; 
 
dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 20. März 2009 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 21'500.-- ansetzte; 
 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 dessen Rekurs abwies, soweit es auf ihn eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Dezember 2010 dessen Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht zwei vom 31. Januar 2011 datierte Eingaben einreichte, in denen er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 29. Oktober 2009 und jenen des Kassationsgerichts vom 7. Dezember 2010 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass die Erhebung der Beschwerde beim Bundesgericht die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzt (Art. 75 Abs. 1 BGG); 
 
dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Entscheid des Obergerichts ausschliesslich Rügen vorbringt (Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV), die er mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht geltend machen konnte; 
 
dass damit von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den Entscheid des Obergerichts richtet; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, was der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 31. Januar 2011 gegen den Entscheid des Kassationsgerichts vom 7. Dezember 2010 vorbringt; 
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Februar 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin