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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_772/2010 
 
Urteil vom 18. Februar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt, 
Gerichtsschreiber Schwander. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ (Ehemann), 
vertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________ (Ehefrau), 
vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz Schmid, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 21. September 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Z.________ (Ehefrau; Jahrgang 1956) und X.________ (Ehemann; Jahrgang 1948) heirateten am 7. Mai 1982. Sie sind Eltern von zwei heute mündigen Kindern. Die eheliche Aufgabenteilung war wie folgt: Die Ehefrau betreute die Kinder und arbeitete nebenbei als Buchhalterin bzw. Treuhänderin in einer Firma des Ehemannes, während sich dieser seiner Karriere als Unternehmer widmete. 
Am 26. Oktober 2009 erging der Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Arlesheim. In Ziffer 6 wurde der Ehefrau ein monatlich vorauszahlbarer Unterhaltsbetrag im Umfang von Fr. 1'000.-- zugesprochen. Das erstinstanzliche Gericht begründete dies unter anderem damit, dass beide Ehegatten über ein erhebliches Vermögen verfügen. 
 
B. 
Hiergegen gelangte die Ehefrau mit Appellation bzw. der Ehemann mit Anschlussappellation ans Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses hob in Ziffer 2 seines Urteils vom 21. September 2010 die vorerwähnte Ziffer 6 auf und verpflichtete den Ehemann zur Zahlung eines monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrags im Umfang von Fr. 6'200.-- ab 7. Mai 2009. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. November 2010 gelangt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter dessen Rückweisung zwecks Neubeurteilung. 
Es wurden die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2010 wurde der Beschwerde betreffend die bis und mit Oktober 2010 geschuldeten Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der angefochtene Eheschutzentscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Endentscheid in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 BGG; BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Streitig sind ausschliesslich vermögensrechtliche Belange in einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Umfang (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde erweist sich somit als zulässig. 
 
1.2 Eheschutzentscheide betreffen vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Zur Anwendung gelangt deshalb das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Die gerügten verfassungsmässigen Rechte sind namentlich zu benennen, ebenso die Gesetzesnormen, deren willkürliche Anwendung beanstandet wird. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es zudem nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für die Rüge, es seien offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), weil "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). 
 
2. 
Die Vorinstanz ging von folgendem Sachverhalt aus: Die monatlichen Ausgaben beliefen sich auf Fr. 20'000.--. Der Ehemann überwies seiner Frau monatlich jeweils Fr. 4'500.-- für die Haushaltskasse; monatliche Fixkosten sowie auch Ferien berappte er jeweils noch zusätzlich. Die Ehefrau ist Eigentümerin mehrerer Liegenschaften und zweier Parzellen in A.________ und verfügt über weitere Vermögenswerte. Der familiäre Bedarf wurde zunächst vollends aus dem Einkommen des Ehemannes bestritten, in den letzten Jahren vor der Trennung "vermehrt aus dessen Vermögen". 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer erhebt zunächst folgende Rüge: "Die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung aus dem Vermögen an einen Ehegatten, welcher nachweislich Vermögen in Millionenhöhe im Eigentum hat, stellt eine willkürliche Auslegung von Art. 163 ZGB dar und verletzt Art. 8 und 9 BV." Etwas weiter im Text wird zudem präzisiert, die Beschwerdegegnerin besitze Vermögen "in mehrfacher Millionenhöhe". 
 
Die Behauptung, wonach die Beschwerdegegnerin "nachweislich Vermögen in Millionenhöhe" bzw. "in mehrfacher Millionenhöhe" besitze, findet im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt allerdings keine Stütze. Es heisst dort lediglich: "Die Ehefrau ist Eigentümerin mehrerer Liegenschaften und zweier Parzellen in A.________ und verfügt über weitere Vermögenswerte wie beispielsweise die Lebensversicherung bei der Versicherung Y.________." Zum betragsmässigen Wert dieser Vermögenswerte äussert sich der vorinstanzliche Entscheid nicht. Der Beschwerdeführer behauptet weder, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, noch macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Vor diesem Hintergrund ist es dem Bundesgericht verwehrt, anhand der Akten über die konkrete Höhe dieser Vermögenswerte zu spekulieren, und zwar selbst dann, wenn der vorinstanzliche Entscheid implizit davon ausgeht, dass beide Ehegatten vermögend sind. Da die vorliegende Rüge somit auf vorinstanzlich nicht festgestellte Sachverhaltselemente abstellt, kann auf sie im Lichte von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht eingetreten werden. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine willkürliche Festlegung der Unterhaltshöhe, wodurch Art. 8 und 9 BV verletzt seien. Dazu führt er ins Feld, Vermögensverzehr zur Unterhaltssicherung könne nur dazu dienen, den engen Grundbedarf der unterhaltsberechtigten Person zu decken; dass die Vermögensmasse des Ehemannes stärker belastet werde als diejenige der Ehefrau, führe zu einem krass ungerechten und willkürlichen Ergebnis sowie zu einer Ungleichbehandlung. 
Mit dieser Rüge macht der Beschwerdeführer somit eine willkürliche Rechtsanwendung geltend. Er nennt im Rahmen dieser Rüge allerdings keine konkrete Gesetzesnorm, die er als durch Art. 8 bzw. 9 BV verletzt betrachtet. Aus diesem Grund kann auf seine Rüge nicht eingetreten werden (s. oben E. 1.2). 
 
3.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, den Verkauf der in B.________ gelegenen Liegenschaft durch die Ehefrau zu Unrecht als Novum betrachtet und dadurch Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt zu haben. Die Nichtzulassung dieses Novums führe zu Wohnkosteneinsparungen im Umfang von monatlich "gegen Fr. 9'000.--" auf Seiten der Beschwerdegegnerin. 
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer ins Feld, bereits der erstinstanzliche Richter habe bei seinem Entscheid "gewusst", dass die Liegenschaft "zeitnah" verkauft würde. Dies ändert aber nichts daran, dass die Liegenschaft zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (nämlich am 26. Oktober 2009) noch nicht verkauft war. Der Verkauf erfolgte erst am 16. März 2010. Da sich diese Tatsache somit erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat, verletzt ihre Qualifikation als Novum weder Art. 9 noch Art. 29 Abs. 2 BV
 
3.4 Als Eventualbegründung macht der Beschwerdeführer schliesslich Folgendes geltend: Selbst wenn der nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgte Hausverkauf als Novum zu qualifizieren wäre, hätte dieses Novum aufgrund der klaren basellandschaftlichen Regelung von § 130 Abs. 1 ZPO/BL berücksichtigt werden müssen. Gemäss dieser Bestimmung sind echte Noven (im Gegensatz zu unechten) vor zweiter Instanz zulässig, und beim fraglichen Hausverkauf handelt es sich denn auch in der Tat um ein derartiges echtes Novum. 
Die Vorinstanz verneinte die Anwendbarkeit von § 130 Abs. 1 ZPO/BL für das Eheschutzverfahren unter Hinweis auf ihre einschlägige Praxis. Diese begründet sie damit, dass im Eheschutzverfahren die beförderliche Streiterledigung im Vordergrund stehe, und jeweils der Abänderungsbehelf gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB ergriffen werden könne; schliesslich sei nur auf diesem Weg das Prinzip der sog. "double instance" gewährleistet. 
Ob diese mit dem Wortlaut von § 130 Abs. 1 ZPO/BL nicht übereinstimmende teleologische Reduktion als solche offensichtlich unhaltbar ist, muss letztlich nicht in abschliessender Weise geklärt werden, weil sich die Aufhebung eines Entscheides ohnehin erst dann rechtfertigen würde, wenn er auch im Ergebnis willkürlich wäre (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Der Beschwerdeführer hat, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, in Anwendung von Art. 179 Abs. 1 ZGB die Möglichkeit, bei veränderten Verhältnissen eine Anpassung des Eheschutzurteils zu verlangen. Damit verfügt er über eine prozessuale Möglichkeit, ein den aktuellen Verhältnissen nicht entsprechendes Urteil zu korrigieren. Der Beschwerdeführer behauptet nicht und legt nicht dar, dass er daran gehindert worden wäre, diesen Weg zu beschreiten. Jedenfalls im Ergebnis vermag die vorinstanzliche Auslegung unter Willkürgesichtspunkten gerade noch standzuhalten. 
 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen ist keine Parteientschädigung geschuldet, weil der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Februar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Schwander