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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_70/2013 
 
Urteil vom 18. Februar 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich, Fakultätsvorstand, Rämistrasse 74/2, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Annullierung einer Prüfung im Modul Wirtschaftswissenschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 9. Januar 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ studiert an der Universität Zürich Rechtswissenschaft im Bachelor-Studiengang. Am 5. Januar 2012 legte sie - nach zwei erfolglosen Versuchen zum dritten Mal, mithin als zweite Wiederholungsprüfung - die Modulprüfung Wirtschaftswissenschaft ab. Mit Schreiben vom 6. Januar 2012, welchem ein für den 3.-6. Januar 2012 Arbeitsunfähigkeit bescheinigendes Arztzeugnis beilag, teilte sie dem Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät mit, dass sie die Prüfung wegen Krankheit in prüfungsunfähigem Zustand geschrieben habe, weshalb sie um Annullierung der Prüfung ersuchte. Am 22. Februar 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe; mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wies das Dekanat das Annullierungsgesuch ab. Eine Einsprache an den Fakultätsvorstand blieb ebenso erfolglos wie ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (Entscheide vom 23. April 2012 bzw. vom 22. Oktober 2012). Mit Urteil vom 9. Januar 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde ab. 
 
Am 15. Januar 2013 teilte X.________ dem Bundesgericht mit, dass sie gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde erheben wolle. Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 wurde sie auf die dabei zu beachtenden Modalitäten hingewiesen. Am 20. Januar 2013 reichte sie ein vollständiges Exemplar des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach. Sie stellte das Begehren, die Annullierung der Prüfung im Modul Wirtschaftswissenschaften sei gutzuheissen; die Begründung dafür sei, dass sie einen Verhinderungsgrund hatte, nämlich die Krankheit, und aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, den Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. In einem weiteren Schreiben vom 23. Januar 2013 machte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht beliebt, es solle die Frage der Wahrnehmbarkeit eines Krankheitsgefühls mit ihrem Psychiater besprechen, der - nur - danach einen diesbezüglichen Bericht ausstellen würde. Schliesslich ging am 6. Februar 2013 beim Bundesgericht ein letztes Schreiben der Beschwerdeführerin ein. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Die Begründung lautet wie folgt: "Als ich die Prüfung schrieb war ich krank und konnte dies erst im nachhinein feststellen, da ich nicht über ein Krankheitsgefühl bzw. bewusstsein verfüge. Deshalb ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts willkürlich. Denn ich war aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage, meinen Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. Ich erkenne eine allfällige Beeinträchtigung nicht." 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Wie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Januar 2013 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG erläutert worden ist, muss in der Beschwerdeschrift in gezielter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufgezeigt werden, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt, namentlich inwiefern sie bei der Anwendung kantonalen Rechts verfassungsmässige Rechte missachtet habe. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die im kantonalen Verfahren vorgetragene Argumentation der Beschwerdeführerin festgehalten, dass und warum nicht davon ausgegangen werden könne, diese sei an der zeitgerechten Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit verhindert gewesen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich vor Bundesgericht damit, in knapper Form das zu wiederholen, was sie (wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt) bereits dem Verwaltungsgericht vorgetragen hatte. Es fehlt hingegen jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen, die das Verwaltungsgericht zur so aufgeworfenen Streitfrage angestellt hat. Die Beschwerdeführerin unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll; der Hinweis auf eine allfällige, noch zu beschaffende Stellungnahme ihres Psychiaters ist - bei dieser prozessualen Ausgangslage - unbehelflich. 
 
Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Februar 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller