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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_808/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Februar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 17. Juli 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ (geb. 1955) stammt aus Kroatien. Nachdem sie am 25. August 2004 den hier niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1967) geheiratet hatte, erhielt sie im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung (zuletzt gültig bis 28. November 2011). 
 
B.  
X.________ teilte im November 2009 dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, dass sie und ihr Gatte sich am 9. Dezember 2008 getrennt hätten; seine Adresse sei ihr nicht bekannt. Aufgrund verschiedener anonymer Hinweise, dass der Gatte von X.________ eine Beziehung mit B.________ unterhalte, die ihrerseits mit C.________ verheiratet sei, wurde die Berechtigung der entsprechenden Vorwürfe abgeklärt. Mit Verfügung vom 29. September 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern, da ihr Gatte vor und während der Ehe eine partnerschaftliche Beziehung mit einer anderen Frau gepflegt habe. Die Anwesenheit von X.________ beruhe auf einer jahrelangen Täuschung der Behörden über die tatsächlichen Eheverhältnisse. Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen teilten die entsprechende Einschätzung (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. November 2012; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2013). 
 
C.  
X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die kantonalen Behörden hätten die Beweise willkürlich bzw. einseitig bewertet und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 BV). Der Sachverhalt sei nicht differenziert genug ermittelt worden und sie sei aufgrund ihres Alters und Geschlechts diskriminiert worden. Eine Rückkehr nach Kroatien könne ihr wegen der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zugemutet werden, zumindest müsse sie bis zum Inkrafttreten der freizügigkeitsrechtlichen Regeln zwischen der Schweiz und Kroatien vorläufig aufgenommen werden. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich zur Beschwerde zu äussern. Das Bundesamt für Migration beantragt, die Beschwerde abzuweisen. X.________ hat sich nicht mehr vernehmen lassen. 
 
D.  
Mit Entscheid vom 17. September 2013 hat das Bundesgericht das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels hinreichend belegter Bedürftigkeit abgewiesen. Der Abteilungspräsident erkannte der Eingabe am 23. September 2013 antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung  klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten  willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erschiene, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). In rechtlicher Hinsicht ist - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil - darzutun, inwiefern dieses Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Dabei genügt nicht, lediglich auf die Ausführungen und die Akten im kantonalen Verfahren zu verweisen; erforderlich sind  sachbezogene Darlegungen und nicht blosse Bestreitungen der Überlegungen der Vorinstanz.  
 
1.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nur bedingt: Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die bereits vor der Vorinstanz erhobenen, von dieser jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, alle entlastenden Elemente seien übergangen worden. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu setzt sie sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht sachbezogen auseinander. Zwar behauptet sie, die Beweiswürdigung und die Feststellung des Sachverhalts seien willkürlich bzw. in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt, sie legt indessen nicht dar, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz als  offensichtlich unhaltbar gelten könnten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
1.3. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, die Darlegungen des Verwaltungsgerichts ausserhalb des Anspruchsbereichs (E. 4 des angefochtenen Urteils) seien unzutreffend, ist auf ihre Rügen nicht weiter einzugehen, da gegen die entsprechende Ermessensbewilligung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348) und auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels der erforderlichen Legitimation bzw. einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht eingetreten werden könnte (vgl. BGE 133 I 185 ff.; Urteil 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3). Dasselbe gilt, soweit sie die Wegweisung beanstandet und beantragt, sie müsse zumindest vorläufig aufgenommen werden (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 3 und 4 BGG; BGE 137 II 305 ff.).  
 
2.  
In der Sache selber ist das vorinstanzliche Urteil gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden. Es gibt die Rechtslage zutreffend wieder und entspricht der bundesgerichtlichen Praxis: 
 
2.1. Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 AuG [SR 142.20]) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für das Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat oder wichtige persönliche Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3; vgl. zum Ganzen: Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort 42 ff., 48 ff., 65 ff.). Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich dann, wenn die zuzugsrechtlichen Vorschriften umgangen werden sollen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AuG; "Umgehungs-" bzw. "Scheinehe").  
 
2.2. Für die Annahme, es liege eine Umgehungsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 57 mit Hinweisen; Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Diesbezügliche Indizien lassen sich praxisgemäss unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, etwa weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihr nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu verschleiern (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen).  
 
2.3. Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt aber nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten  wirtschaftlichenkörperlichen und  spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Umgehungsehe nachweisen; dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl. das Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommen naturgemäss insbesondere bei solchen Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann kann und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4 in fine).  
 
3.  
 
3.1. Dies ist der Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte - nicht gelungen: Die Ehegatten haben in ihren Einvernahmen widersprüchliche Angaben zu zentralen Punkten ihrer Beziehung gemacht. Während die Beschwerdeführerin erklärte, ihren Gatten im Bus von Serbien in die Schweiz kennengelernt zu haben, soll dies nach dessen Angaben in einer Bar in Zürich geschehen sein. Nachdem die Telefonnummern im Bus ausgetauscht worden sein sollen, erstaunt es, dass der Gatte der Beschwerdeführerin diese erste Begegnung mit keinem Wort erwähnt hat. Soweit ersichtlich haben die Eheleute keine gemeinsamen Interessen; nach Angaben der Beschwerdeführerin hat sie von montags bis samstags jeweils zwischen 7 Uhr und 22 Uhr gearbeitet, weshalb keine Zeit für ein wirkliches Familienleben geblieben sei. Die Vorinstanz durfte dies ohne Verletzung von Bundesrecht dahin werten, dass es den Eheleuten bzw. der Beschwerdeführerin in erster Linie darum gegangen ist, in der Schweiz arbeiten und so ihre in der Heimat lebenden Kinder finanziell unterstützen zu können.  
 
3.2. Dies gilt umso mehr, als der Gatte ausgesagt hat, dass es sich "um eine Vernunftehe" gehandelt habe und er in diese "geschlittert" sei; er habe seiner Gattin helfen und sich nicht in eine "grosse Liebe" stürzen wollen. Er arbeite und seine Gattin auch und damit habe es sich. Über die weiteren Angehörigen seiner Frau, über das Geburtsdatum seiner Gattin und das Heiratsdatum machte er unzutreffende Angaben. Verlangt das Gesetz für den Familiennachzug auch keine Liebesheirat, ist nach dem Willen des Gesetzgebers doch zumindest eine "Realbeziehung" vorausgesetzt, der eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche, körperliche und spirituelle Vereinigung zugrunde liegt, was minimale wechselseitige Kenntnisse der Partner und ein gewisses solidarisches, nicht auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt ( HUGI YAR, a.a.O., S. 48 f.).  
 
3.3. Der Gatte der Beschwerdeführerin hat nach bzw. trotz der Heirat seine Beziehung zur früheren Freundin aufrecht erhalten; dass er neben seiner Frau noch eine Freundin gehabt habe, an deren Wohnadresse er teilweise auch gemeldet gewesen sei und bei der er übernachtet habe, sei "nicht so tragisch" und "eine Laune der Natur". Die Beziehung zu seiner Freundin sei eine bereits länger dauernde Geschichte; er sei ein freier Mensch und die "Parallelbeziehung" gehe die Polizei nichts an. Per 9. Dezember 2008 sind sowohl die Freundin als auch der Gatte der Beschwerdeführerin, welche in diesem Moment um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ersuchte, an die gleiche Adressen zusammengezogen. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass deutliche Indizien auf eine Zweckehe hinweisen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin wegen der angespannten finanziellen Lage ihres Gatten die Hochzeitskosten übernommen hat; telefonische und andere Kontakte ergaben sich vor allem - so die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme - , wenn ihr Ehemann Geld brauchte ("Ich habe immer alles bezahlt. Er hatte nie Geld"). Die Beschwerdeführerin ist um einiges älter als ihr Gatte, zudem hätte sie gestützt auf die restriktive Migrationspolitik der Schweiz als Drittstaatsangehörige und ungelernte Arbeitskraft ohne Heirat hier kaum Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden. Bei dieser Indizienlage wäre es im Rahmen der Mitwirkungspflichten an ihr gewesen, mit handfesten Gegenargumenten die bestehenden Hinweise zu entkräften. Das ist ihr mit den Einwänden, gewisse Angaben in den Aussagen hätten übereingestimmt, sie hätten immer Kontakt gepflegt und es sei auch zu intimen Beziehungen gekommen, nicht gelungen. Soweit sie darauf hinwies, das Scheitern der Ehe habe sie mitgenommen, sodass sie hätte getröstet werden müssen, übersieht sie, dass es genügt, wenn einer der Partner keinen wirklichen Ehewunsch hegt; zudem ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin der sich für sie abzeichnenden migrationsrechtlichen Konsequenzen bewusst geworden ist, die sie ausführlich in ihrer Beschwerde schildert (hohe Arbeitslosigkeit in Kroatien, Dahinfallen der Unterstützungsleistungen an ihre arbeitslosen Kinder, schwierige Wohnverhältnisse in der Heimat usw.).  
 
3.4. Der Einwand, dass es ausländerrechtlich nicht darum gehen könne, gewisse überholte Moralvorstellungen zu schützen und auch gelebte intakte Beziehungen zu dritt, zu viert oder als Grossfamilie heute anerkannt werden müssten ("Patchwork"-Familien usw.), geht an der Tatsache vorbei, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug klar in dem Sinne geregelt hat, dass ein solcher nur bei einer monogamen, grundsätzlich auf Dauer konzipierten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Vereinigung möglich sein soll, wobei in der Regel der nachziehende Gatte in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht zu verfügen hat (Art. 42 und 43 AuG). Einer solchen Anforderung steht Art. 8 EMRK nicht entgegen (vgl. das Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.1); von einer Diskriminierung kann keine Rede sein. Auch bei ausländischen Partnern von Schweizer Bürgern wird der Rechtsmissbrauch nicht geschützt.  
 
4.  
 
4.1. Die vorliegende Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend wird zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.  
 
4.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung am 17. September 2013 abgewiesen worden ist (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach entscheidet das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2´000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Februar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar