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[AZA 7] 
H 413/00 Gr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; 
Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 18. März 2002 
 
in Sachen 
L.________, 1936, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
A.- Der 1936 geborene L.________ arbeitete ab 1. April1974 in der Firma S.________ AG. Das Arbeitsverhältnis wurde auf Ende Juni 1998 aufgelöst. Gemäss Vereinbarung ("Agreement") vom 19. Mai 1998 mit der I.________ AB wurde L.________ pensioniert und verliess seinen Posten als Direktor des Unternehmens auf den 17. Juni 1998 (§ 1). Die Firma verpflichtete sich zur Bezahlung von Fr. 286'000.-, nämlich Fr. 143'000.- aus dem Management Pensionsfonds an die Pensionskasse SIA/STV Bern zu Gunsten des ausscheidenden Arbeitnehmers (§ 2) sowie Fr. 143'000.- (2 x Fr. 71'500.- zahlbar im Juni 1998/Januar 1999) als Abfindung ("gross severance pay"; § 3). Auf den 24. Juni/ 
1. Juli 1998 fusionierte die S.________ AG unter Beibehaltung ihres Namens mit zwei anderen Unternehmen. Im Rahmen der Betriebszusammenlegung verlegte die Firma den Sitz. Mit Verfügung vom 7. April 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse Luzern die S.________ AG zur Entrichtung paritätischer Beiträge in der Höhe von Fr. 17'817.- auf den an L.________ bezahlten Fr. 143'000.-. 
 
B.- Die von L.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 25. Oktober 2000 ab. 
 
C.- L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung seien aufzuheben. 
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz, welche die zur Beurteilung der Sache erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend darge- legt hat (vgl. auch BGE 123 V 243 Erw. 2c/aa und 245 Erw. 2d/aa), bestätigt die Beitragsverfügung vom 7. April 2000 zusammengefasst mit folgender Begründung: Die Frühpensionierung auf Ende Juni 1998 sei unbestrittenermassen im Zuge einer Firmenzusammenlegung vollzogen worden. In jenem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer 62 Jahre alt gewesen und habe über 24 Jahre in der Firma gearbeitet. Mit der Abfindung von Fr. 143'000.- sollen die drei Restjahre bis zum Erreichen des Pensionierungsalters abgegolten werden. 
Sie sei denn auch zuhanden des Arbeitnehmers in zwei Tranchen à je Fr. 71'500.- auf dessen Privatkonto überwiesen worden. Dabei könne von der Absicherung eines Risikos wie Alter, Hinterlassenschaft und Invalidität keine Rede sein. 
Der fehlende Vorsorgecharakter der fraglichen Zahlungen ergebe sich insbesondere auch daraus, dass sie gemäss Agreement vom 19. Mai 1998 in Abgeltung von "vacation, incentive and all benefits" erfolgt sei. Der Lohncharakter der Leistung sei somit erwiesen und auf einen Ausgleich eines vorübergehend erlittenen Schadens wegen ausbleibenden Lohnzahlungen zu schliessen. Die Fr. 143'000.- stellten somit Ersatz für Lohnausfall dar und seien daher zu Recht als massgebender Lohn erfasst worden. 
 
2.- a) Dauer der Betriebszugehörigkeit (24 Jahre) und Alter (62 Jahre) im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sprechen für den Vorsorgecharakter der Zahlung der Firma von Fr. 143'000.- an den Beschwerdeführer. Dass die Verpflichtung zur Zahlung dieser Summe nach Lage der Akten bei Gelegenheit der vorzeitigen Beendigung der Arbeitsbeziehungen eingegangen worden war, ohne dass ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung bestand (vgl. BGE 123 V 245 Erw. 2d/aa am Anfang), sodann stellt ein Indiz für die Freiwilligkeit der Leistung im Sinne von alt Art. 6bis AHVV (aufgehoben auf Ende 2000 gemäss Verordnung vom 18. September 2000) dar. 
Schliesslich erlaubt der Umstand, dass die Entlassung im Hinblick auf eine Firmenzusammenlegung erfolgte, für sich allein genommen nicht, die fraglichen Fr. 143'000.- als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten. Diese rechtliche Qualifikation gilt nur, wenn und soweit die Zahlungen einen Ausgleich des vorübergehend erlittenen Schadens durch den Verlust der Anstellung oder der Unannehmlichkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle bezwecken (BGE 123 V 245 Erw. 2d/aa am Ende sowie AHI 1998 S. 152 Erw. 2d/aa). 
b) Entgegen der Vorinstanz ist ein solcher die paritätische Beitragspflicht begründender Tatbestand nicht allein schon deshalb zu bejahen, weil gemäss § 3 der Vereinbarung vom 19. Mai 1998 in der englischen Fassung mit der Zahlung von Fr. 143'000.- u.a. auch "vacation", also Ferien, abgegolten werden sollen. Indessen sprechen weitere Umstände für den Lohncharakter dieser Summe. Vorab wurde mit der Vereinbarung vom 19. Mai 1998 das Arbeitsverhältnis auf Ende des folgenden Monats aufgelöst. Dies bedeutet eine beträchtliche Verkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist, welche gemäss Art. 335c Abs. 1 OR nach 24 Dienstjahren mindestens drei Monate beträgt. Eine solche Abrede ist laut Art. 335a und c je Abs. 2 OR zwar grundsätzlich zulässig. 
Anderseits streitet eine natürliche Vermutung für die Annahme, dass dieser Verzicht auf die Einhaltung der gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber abgegolten werden sollte. Im Weitern ist auf die Verpflichtung des Arbeitnehmers gemäss § 5 der Vereinbarung vom 19. Mai 1998 hinzuweisen, für die folgenden 24 Monate keine Arbeit oder Tätigkeit auszuführen, die die Firmengruppe direkt oder indirekt konkurrenziert. Dass dieser Konkurrenzverbotsklausel lediglich deklaratorische Bedeutung beizumessen ist, weil, wie der Beschwerdeführer geltend macht, mit 62 Jahren eine Beratertätigkeit im angestammten Bereich (Vertrieb technischer Investitionsgüter) illusorisch sei, ist aktenmässig nicht belegt. Umgekehrt zeigt die Aufnahme einer solchen Bestimmung in die Vereinbarung vom 19. Mai 1998, dass der Arbeitgeber nicht davon ausging, der im Zuge der Fusion mit zwei anderen Firmen entlassene Arbeitnehmer werde keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Insoweit rechtfertigt sich die Annahme, dass mit der Abfindung auch die Einhaltung des Konkurrenzverbotes vergütet werden sollte, was wiederum für massgebenden Lohn spricht (vgl. AHI 1993 S. 133). Im Lichte des soeben Ausgeführten ist schliesslich auch der Umstand, dass die Firma aus dem Management Pensionsfonds Fr. 143'000.- in die 
2. Säule des Beschwerdeführers einzahlte, als Indiz gegen den Vorsorgecharakter der an ihn ausbezahlten Fr. 143'000.- zu werten. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dieser Summe um nicht zum massgebenden Lohn gehörende reglementarische Beiträge des Arbeitgebers im Sinne von Art. 8 lit. a AHVV handelt (vgl. dazu Urteil B. AG vom 15. Dezember 2000 [H 181/00]). 
 
c) Überwiegen nach dem Gesagten die Gesichtspunkte, welche für den Lohncharakter der Zahlung von Fr. 143'000.- sprechen, sind darauf zu Recht paritätische Beiträge erhoben worden. Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
Nicht zu prüfen ist in diesem Verfahren, ob die Firma als Beitragsschuldnerin aufgrund der Vereinbarung vom 15. Mai 1998 eine entsprechende Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer hat. 
 
3.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 1400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt 
 
 
für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. März 2002 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: