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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_837/2012 
 
Urteil vom 18. März 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Iwan Bucher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 28. Juni 2012. 
 
Sachverhalt: 
A.a 
Der aus Mazedonien stammende, seit 1994 in der Schweiz lebende X.________ (geb. 1966) hat mit seiner heutigen Ehefrau Y.________ (geb. 1969) die gemeinsamen vier Kinder Y.a.________ (geb. 1991), Y.b.________ (geb. 1993), Y.c.________ (geb. 2000) und Y.d.________ (geb. 2002). Frau und Kinder leben in Mazedonien. 
A.b 
Der damals unverheiratet gewesene X.________ schloss am 24. Januar 1994 die Ehe mit der Schweizerin Z.________, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung und am 9. März 1999 die Niederlassungsbewilligung. Die eheliche Gemeinschaft war schon nach kurzer Zeit aufgegeben worden und die Ehe wurde am 3. März 2002 geschieden. 
A.c 
X.________ heiratete am 20. August 2005 Y.________ und ersuchte am 3. Juli bzw. 18. August 2006 für sie und die gemeinsamen vier Kinder um Bewilligung der Einreise im Rahmen des Familiennachzugs. 
 
B. 
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 widerrief die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von X.________ und setzte ihm zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets Frist bis zum 31. Januar 2008. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Familliennachzug für Ehefrau und Kinder ab. 
Der beim Regierungsrat des Kantons Zürich hiegegen erhobene Rekurs blieb erfolglos, und mit Urteil vom 28. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 1. Februar 2012 gerichtete Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
Mit Eingabe vom 2. September 2012 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und ihm - dem Beschwerdeführer - die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 (e contrario) sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), und der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung dieses Rechtsmittels befugt (Art. 89 BGG). 
 
1.2 Das Bundesgericht prüft frei die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Entsprechende Mängel müssen in der Beschwerde entsprechend gerügt werden; rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht zu hören (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2). 
 
1.3 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) beurteilt sich die vorliegende Angelegenheit in der Sache noch nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) und seinen Ausführungserlassen. 
 
2. 
Grundlage für den Widerruf bildet vorliegend Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG, wonach die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, "wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat". Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hievon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sind (Urteil 2A.595/2006 vom 6. Februar 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
3. 
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lebte der Beschwerdeführer ab 1989 bereits mit seiner heutigen Ehefrau zusammen. Sein zweites Kind kam erst kurz vor der Heirat mit Z.________ zur Welt. Das dritte Kind war sodann bereits gezeugt, als der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erhielt. Anlässlich deren Erteilung (1999) verschwieg der Beschwerdeführer die eheähnliche Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau und die Existenz seiner Kinder bzw. seine effektive familiäre Situation. Das Verwaltungsgericht ging aufgrund dieses Sachverhalts davon aus, bei der Ehe mit Z.________ habe es sich um eine blosse Scheinehe gehandelt; zumindest aber sei ein Ehewille wenn überhaupt längstens bis Ende 1994 vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung jedenfalls auf eine nur noch formal bestehende Ehe berufen. Ohne das Verschweigen der effektiven familiären Verhältnisse wäre die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt worden. 
 
4. 
Was der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz vortragen lässt, ist als reine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil nicht zu hören (vorne E. 1.2). Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 BGG). Auch das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Argument, es seien ihm "seit jeher Kinderzulagen ausbezahlt worden", weshalb er habe davon ausgehen können, "dass die Behörden in Kenntnis über die bestehenden Vaterschaftsverhältnisse" gewesen seien, macht die Feststellung der Vorinstanz, dass den Migrationsbehörden die Existenz der Kinder nicht bekannt war, nicht offensichtlich unrichtig. 
Bei dieser Sachlage aber ist der Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt: Anlässlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung war das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers nochmals eingehend zu prüfen (Art. 11 Abs. 1 ANAV). Wäre damals bekannt gewesen, dass dieser ab 1994 bereits von Z.________ getrennt war, zwei voreheliche Kinder mit einer anderen Frau hatte und in derselben Beziehung bereits ein drittes Kind gezeugt hatte, wäre ihm die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt worden. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Ehegemeinschaft mit Z.________ - wie der Beschwerdeführer geltend macht - echt gewesen wäre und bis Ende 1996 gedauert hätte, denn die Bewilligung wurde ihm erst am 9. März 1999 erteilt (vorne lit. A.b). 
Der Widerruf der Bewilligung erscheint auch nicht unverhältnismässig: Wesentlich ist - auch im Lichte der als nicht verletzt gerügten Garantie auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) -, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 27. Lebensjahr in seinem Heimatland gelebt bzw. dort seine Familie auch während der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz regelmässig und ausgedehnt besucht hatte (vgl. S. 7 des angefochtenen Entscheides). Entscheidend fällt vor allem ins Gewicht, dass sich Ehefrau und Kinder heute nach wie vor in Mazedonien aufhalten und er damit das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dort leben kann, ohne dass für seine Familie eine Änderung der Umstände einträte (vgl. etwa Urteile 2C_831/2009 vom 12. März 2009 E. 6.4, 2C_371/2008 vom 9. Februar 2009 E. 3.3). 
 
5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion (Migrationsamt), dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. März 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein