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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_79/2013 
 
Urteil vom 18. März 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2012. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 5. Juli 2012 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch der 1973 geborenen D.________ um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Dezember 2012 ab. 
D.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie mit Art. 16 ATSG [SR 830.1]; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 S. 338; 134 V 9; 133 V 504; 131 V 51; 130 V 393; 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, I 156/04), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
3. 
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - namentlich im Hinblick auf das Gutachten Dr. M._______s, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 31. Januar 2012 (einschliesslich dessen Ergänzungen von Januar und April 2012) sowie die Berichte über die Abklärung im Haushalt vom 30. September 2011 und 7. Mai 2012 zutreffend erkannt, dass die zu 20 % als Teilerwerbstätige und zu 80 % als Hausfrau zu qualifizierende Versicherte trotz ihrer unfallbedingten Kniebeschwerden den rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder von einer willkürlichen Würdigung der Aktenlage keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien). In der Beschwerdeschrift werden denn auch ausschliesslich blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind. 
 
4. 
Weil die Berufung auf Tatsachen oder Beweismittel, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder die danach entstanden sind, vor Bundesgericht unzulässig ist (echte Noven; Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit Hinweisen), muss das letztinstanzlich nachgereichte, vom Hausarzt Dr. E.________, Spezialist für Innere Medizin, am 31. Januar 2013 verfasste ärztliche Zeugnis von vornherein unbeachtlich bleiben. Im Verlaufe des gesamten Instanzenzugs war denn auch bisher noch nie von psychischen Beschwerden der Versicherten die Rede. Gänzlich neu und deshalb im Lichte von Art. 99 Abs. 1 BGG ebenfalls unbeachtlich ist überdies die Tatsachenbehauptung, der bei der Abklärung im Haushalt als Übersetzer fungierende Ehemann der Beschwerdeführerin sei von dieser Aufgabe "völlig überfordert" gewesen. 
 
5. 
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
6. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 21. Februar 2013 abgewiesen worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 18. März 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger