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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_148/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. März 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,  
1. Staatsanwältin, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Nötigung), 
 
Beschwerde gegen drei Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Oktober 2013 (470 13 168, 470 13 169, 470 13 170). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm am 27. Juni 2013 drei Strafverfahren nicht an die Hand, welche der Beschwerdeführer gegen drei Personen wegen Nötigung eingeleitet hatte. Dagegen gerichtete Beschwerden wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 29. Oktober 2013 ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen. 
 
 Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann, Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (BGE 127 IV 185 E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2). 
 
 Den angefochtenen Entscheiden und der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte. In der Eingabe ans Bundesgericht äussert er sich zur Frage der Legitimation nicht. Insbesondere führt er nicht aus, inwieweit es um welche Zivilforderung gehen könnte. Mangels hinreichender Begründung der Legitimation ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn