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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_255/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. März 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Disziplinarstrafe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. Januar 2014 (VB.2013.00664). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Urteil VB.2013.00664 vom 6. Januar 2014 wurde am 24. Januar 2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG lief bis zum Montag, 24. Februar 2014. Die am 13. März 2014 zur Post gegebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn